Pfändung Finanzamt in Steuererklärung eintragen?
ich habe leider mehrere Jahre kein Einkommenssteuererklärung gemacht. War leider zu depressiv dazu. Das Finanzamt hat jetzt eine Pfändung erwirkt, und von meinem Konto abgebucht.
Wie wird die jetzt bei einer nachträglichen Steuererklärung berücksichtigt und verrechnet? Meiner Ansicht ist das zuviel bezahlt, dh. die Schätzung des Amtes ist für mich ungünstig.
Und wo (bei welchem Abschnitt) soll ich das eintragen?
Vielen Dank
5 Antworten
kein Einkommenssteuererklärung gemacht. War leider zu depressiv dazu.
Seltsam. Ich werde immer erst depressiv, wenn ich den Steuerbescheid erhalte.
Wenn du Glück hast, stehen die Schätzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Dann kannst du noch Steuererklärungen einreichen. Wenn du Pech hast, sind die Bescheide endgültig bestandskräftig.
In letzterem Fall bliebe nur ein einziger Ausweg: Du müsstest durch entsprechende ärztliche Nachweise belegen, dass du aufgrund Depression aus medizinischen Gründen gehindert warst, deinen steuerlichen Pflichten nachzukommen und auf Verwaltungsakte zu reagieren. Dann müsstest du gleichzeitig schnellstmöglich die fehlenden Steuererklärungen abgeben und beantragen, die Differenzbeträge, die sich zwischen der festzusetzenden Steuer aufgrund der Erklärungen und der festgesetzten Steuer aufgrund der Schätzungen ergeben, aus Billigkeitsgründen (§ 227 AO) zu erlassen.
ich habe leider mehrere Jahre kein Einkommenssteuererklärung gemacht. War leider zu depressiv dazu. Das Finanzamt hat jetzt eine Pfändung erwirkt, und von meinem Konto abgebucht.
Was nichts anderes bedeutet, als dass nach erfolgter Schätzung des FA infolge Deiner Untätigkeit gepfändet wurde.
Wie wird die jetzt bei einer nachträglichen Steuererklärung berücksichtigt und verrechnet?
Gar nicht. Die Steuererklärung für die Zeit, auf die sich die Pfändung erstreckt, kannst Du Dir getrost schenken. Denn die Pfändung durch das FA erfolgt erst, wenn die Schätzung infolge ausbleibendem Widerspruchs Deinerseits (z.B.durch Abgabe einer ESt-Erklärung) bereits bestandskräftig geworden ist. Somit kannst Du zwar jetzt Deiner Abgabepflicht Genüge tun, am Bescheid des FA ändert das aber nichts.
Meiner Ansicht ist das zuviel bezahlt, dh. die Schätzung des Amtes ist für mich ungünstig.
Das ist bei einer Schätzung regelmäßig der Fall. Deswegen hättest Du die ESt-Erklärung rechtzeitig abgegeben müssen, um das zu verhindern.
. Das Finanzamt hat jetzt eine Pfändung erwirkt, und von meinem Konto abgebucht.
Das heißt, dass das Finanzamt dich mehrfach aufgefordert hat, eine Steuererklärung abzugeben, dass dann geschätzt wurde, dass du einen Steuerbescheid bekommen hast, dass dieser Bescheid bestandskräftig geworden ist, dass du nicht gezahlt hast und Mahnungen ignoriert hast.
Wie wird die jetzt bei einer nachträglichen Steuererklärung berücksichtigt und verrechnet?
Da es ja anscheinend bereits eine bestandskräftige Steuerfestsetzung gibt, ist es ein wenig zu spät, um durch die Abgabe einer Steuererklärung etwas zu bewirken.
Meiner Ansicht ist das zuviel bezahlt, dh. die Schätzung des Amtes ist für mich ungünstig.
Bei einer Schätzung wird meist etwas höher geschätzt. Übrigens: Die Hinnahme einer zu niedrigen Schätzung stellt eine Steuerhinterziehung dar.
Eine Pfändung wird wie eine Vorauszahlung automatisch berücksichtigt. Das Finanzamt hat ja die Zahlen.