Pauschalmiete erhöhen?

3 Antworten

Eine Anpassung einer Pauschale (für Betriebskosten) ist nur bei mietvertraglicher Einräumung dieser Option möglich.

In deinem Fall sehe ich auch zusätzlich die Form der Erhöhung als unzureichend und deshalb unwirksam und deshalb zurückweisbar.

Jixus 
Beitragsersteller
 19.01.2020, 18:00

Danke für Deine Hilfe erstmal :)

Im Mietvertrag steht am Ende: "Die Miete beträgt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlussses monatlich Euro 263. Bei dieser Miete handelt es sich um eine Gesamtmeite.

Die Vermieterin ist berechtigt, durch einseitge schriftliche Erklärung gegeber dem Mieter den Meitzins vom 01. des übernächsten Moants, der auf die Erklärung folgt, nach billigem Ermessen neu festzusetzen."

Wie sieht es jetzt damit aus? Im Mietvertrag sind keine Kosten in Form von Kaltmiete, Warmiete oder sonst was aufgelistet. Nur die Gesamtmiete und halt der Satz am Ende, dass der Vermieter die Miete frei erhöhen darf.

Ist das damit so möglich und wenn nein, was im BGB spricht sprich dagegen?

albatros  19.01.2020, 18:56
@Jixus
Die Vermieterin ist berechtigt, durch einseitge schriftliche Erklärung gegeber dem Mieter den Meitzins vom 01. des übernächsten Moants, der auf die Erklärung folgt, nach billigem Ermessen neu festzusetzen."

Ich finde zu Diesem keine Entsprechung im deutschen Mietrecht. Es muss doch zumindest die Erhöhung begründet werden. Ist das nicht der Fall, ist das Mieterhöhungsverlangen unwirksam. Außerdem muss der Mieter zur Zustimmung aufgefordert werden. Ohne ist das MEV auch deshalb unwirksam.

Kauf dir das BGB für 5 EUR und lies mal im Mietrecht nach. Du findest die Details zu Mieterhöhungen auch im Netz bei Herrn Google.

Jixus 
Beitragsersteller
 19.01.2020, 18:59
@albatros

Das gibt es sogar kostenfrei in Google zu finden, ist halt immer nur die Frage was davon so alles greift Wie meinst Du das? "Außerdem muss der Mieter zur Zustimmung aufgefordert werden"

albatros  19.01.2020, 19:06
@Jixus

Es muss ein ordentliches Mieterhöhungsverlangen mit Begründung erfolgen und das schriftlich. Im Mieterhöhungsverlangen muss der Mieter aufgefordert werden, der Mieterhöhung zuzustimmen. Da kannst du so auch im BGB bzw. im Netz nachlesen. Fehlt Vorstehendes jeweils oder zusammen, ist das Mieterhöhungsverlangen unwirksam. Nach billigem Ermessen reicht hier als Begründung nicht. Es wäre dem nicht zu folgen.

Die Zustimmung kann mündlich, schriftlich oder durch Zahlung der Mieterhöhung erfolgen.

Jixus 
Beitragsersteller
 19.01.2020, 19:29
@albatros

Gut, bisher ist davon nichts erfolgt. Die bisherige Miete ist also ganz normal durch. Stellt sich jetzt für mich die Frage, wenn man so einer Mieterhöhung nicht zustimmt. Was folgt daraus?

albatros  20.01.2020, 00:10
@Jixus

Der Vermieter kann auf Zustimmung klagen. Natürlich müsste das MEV auch korrekt sein, ansonsten verliert er den Rechtsstreit haushoch.

Warte also ab, ob der V. ein wirksames MEV stellt. Solange das nicht der Fall ist, Füße ruhig halten. Kommt das und entsprich nicht den formellen Vorgaben, einfach schweigen und die bisherige Miete weiter pünktlich zahlen.

verweigere die Zustimmung zur Erhöhung und Du hast DAS rECHT; IN DIE Unterlagen des Vermieters Einsicht zu nehmen in Bezug auf die NK Abrechnung

Ich denke mal je nach Region wurde einfach zu billig vermietet 250 Euro Warm ? ist nicht überall kostendeckend.

wie gross ist den die wohnung ?

Jixus 
Beitragsersteller
 19.01.2020, 16:33

Ja, das ist in der Tat günstig (Altvertragt), wurde halt nie angepasst.

Die Frage ist, darf er das so schlagartig?
Wenn vorher eine Aufspaltung der Kaltmiete, Nebenkosten und für den Strom gab, ist das dann überhaupt erlaubt?

In dem Mietvertrag steht nur das Zimmer mit ca. 14qm drin. Küche mit Wohnbereich und Bad zur Mitbenutzung. Bei den neueren Mietvertrgägen sind die diese "Gemeinschaftsräume" anteilig im Mietvertrag mit drin von den qm.

Der Vertrag an sich ist vor einigen Jahren ausgelaufen (war auf einige Jahre befristet). Der Mieter ist dann aber nicht ausgezogen, der Vertrag ist dann quasi einfach weitergelaufen und neuen Mietvertrag.