Umlagefähige und nicht-umlagefähige Nebenkosten in Anlage V?
Moin, mglw. ein bisschen peinlich, aber ich muss das erste Mal die Anlage V bei der Steuererklärung ausfüllen. Es gibt ja die Warmmiete und Kaltmiete, die umlagefähigen und nicht umlagefähigen Nebenkosten lt. Verwalterabrechnung (vermietete ETW in Mehrfamilienhaus).
Spontan würde ich die Jahres-Warmmiete als Einnahme aufführen und dann alle Nebenkosten (umlagefähige; nicht-umlagefähige) als Werbungskosten. Dazu noch weitere Handwerkerrechnungen. Das was die Hausverwaltung in die Rücklagen einspeist, würde ich nicht als Werbungskosten geltend machen.
Ist das, grob gesagt, so korrekt? Danke!
2 Antworten
Spontan würde ich die Jahres-Warmmiete als Einnahme aufführen
Das wäre nur dann korrekt, wenn du die Kosten für Heizung/WW dem Mieter weiterberechnest. Im Regelfall hat der Mieter jedoch einen eigenen Liefervertrag mit dem Versorgern, und du erhältst somit nur die Kaltmiete zzgl. der NK-Vorauszahlung. Über Letztere ist jährlich eine Abrechnung zu erstellen, und deren positives wie negatives Ergebnis sind in der Anlage V+V einzuarbeiten.
Das ist nicht die Frage - sondern ob ihr die Kosten verauslagt oder der Mieter per VZ direkt an den Versorger.
Rück- oder Nachzahlungen aus der Nebenkostenabrechnung darfst Du nicht vergessen.
OK, die gab es zum Glück nicht. Danke für den Hinweis!
Ähm, räusper. Sorry. Muss ich mir noch anschauen. Ist etwas undurchsichtig, weil die Mieteinnahmen und Nebenkosten etwas schwanken, weil der Mieter nicht ganz regelmäßig zahlt. Lange endlose Geschichte, hier zum Teil schon vorgetragen. Danke und Grüße
Hm, danke! Der Ablesedienst kommt einmal im Jahr und teilt uns als Vermietern dann den Verbrauch in der Wohnung mit, danach machen wir die Nebenkostenabrechnung, die wir dem Mieter schicken.