Parkvergehen verjährung
Ich habe heut von einer Anwaltskanzlei ein Schreiben erhalten, dass ich angeblich am 16.07.2012 entweder ohne Parkschein oder mit einem unleserlich hinter der Windschutzscheibe platzieren Parkschein auf einer privaten Parkfläche mein Auto abgestellt habe. Dieses angebliche Vergehen, an das ich mich nicht mehr erinnern kann ist auf den Tag genau nun 4 Monate her. Zudem wurde mir werder ein Bußgeldbescheid oder sonstiges zugesandt sonder direkt ein Anwaltsschreiben mit der Aufforderung einen Betrag von 42,10 € zu entrichten der sich aus 10€ für ein Nutzentgeld der Tiefgarage, 5.10€ für die Ermittlung des Fahrzeughalters und 27€ für Anwaltskosten zusammensetzt.
Muss ich diesen Betrag wirklich entrichten wenn das angebliche Vergehen bereits 4 Monate zurück liegt, ich werder ein Knöllchen oder ähnliches bekommen habe und das Schreiben des Anwalts auf den 19.10.2012 datiert ist? Zudem handelt es sich bei dem Wagen um ein Leasingfahrzeug, was wiederum dazu geführt hat, dass mir der Biref erst heute vom "Vermieter" zugestellt wurde Ich habe nämlich gehört das nach 3 Monaten ohne irgendeinen Bescheid das Vergehen verjährt ist. Kann mir jemand hierbei weiterhelfen?
6 Antworten
Du verwechselst da zwei Sachen.
Ein Knöllchen bekommst Du wenn Du im öffentlichen Verkehrsraum falsch parkst, dieses wäre nach 3 Monaten verjährt.
Der Anwalt fordert aber ein Nutzungsentgelt dafür das Du auf einem privaten Parkplatz geparkt hast, er macht also eine zivilrechtliche Forderung geltend. Hierfür beträgt die Verjärungsfrist 3 Jahre bis zum Jahresende. Ob die Höhe der Forderung nun gerechtfertigt ist, steht auf einem anderen Blatt. Du kannst die Forderung zurückweisen und warten ob der Anwalt Klage einreicht.
ignorier es einfach,
ich kenne nichts, was nach 3 oder 4 Monaten verjährt.
Wir aber schon...
Nein muß Du nicht bezahlen, denn wenn es ein privater Parkplatz ist, muß der Besitzer diesen durch eine Schranke oder ein Tor sicher absperren. Wenn er dies nicht tut, hat er leider ein Problem. Und Knötchen oder so etwas auf einem privaten Gelände geht ohne hin nicht. Du solltest aber sciherheitshalber einfach nur Wiederspruch einlegen, die werden es nicht riskieren vor Gericht zu gehen.
Mache Dir keine Sorgen die bluffen.
Es müßte sich schon die Gesetzeslage in Deutschland geändert haben, aber Du mußt Dein Privatgelände absperren. Du kannst ja noch nicht mal ohne weiters einen Wagen abschleppen der vor Deiner Garage steht. Dazu müßtest Du schon schwerwiegende Gründe haben, den Falschparker nicht erreicht zu haben und andere Möglichkeiten wären Dir nicht gegeben. Die Kosten kannst du zwar privat dann einklagen, mußt aber noch Glück haben mit dem Richter, daß der Deine Argumente akzeptierst, sonst bleibst Du auf den Kosten hängen.
Wenn du falsch geparkt hast und der Führer des Kfz warst, musst du innerhalb von 3 Monaten minus 1 Tag zu der Sache gehört worden sein. Und zwar vom Ordnungsamt (bzw. Polizei, je nachdem wo Verkehrsordnungswidrigkeiten bearbeitet werden). Im Normalfall läuft das bei Mietwagen so ab: Der Halter wird angeschrieben und teilt der Bußgeldstelle deinen Namen als Mieter des Kfz mit. Du erhältst dann einen Anhörungsbogen innerhalb der o. g. Frist. Macht der Halter das nicht, erhält er einen Kostenbescheid über die Verwaltungsgebühren wegen der Halterhaftung. Dass du ein Schreiben eines Anwaltes erhalten hast erscheint mir äußerst suspekt. Wen vertritt der Anwalt denn? Den Halter? Oder etwa die Bußgeldstelle????
Sorry , habe überlesen, dass es sich um einen privaten Parkplatz handelt und ziehe meine Antwort hiermit zurück.
das heißt, man kann auf jedem zugänglichen Privatgrund parken ohne Konsequenzen befürchten zu müssen??