Falschgeparkt bei Probezeit?
Hallo liebe Community,
Ich wohne in einer Straße in der Nähe des Krankenhauses. Die Parkplätze vor meiner Wohnung sind immer besetzt. Manchmal muss ich wirklich mehr als 1 Stunde warten, um einen Parkplatz zu finden. Wenn ich endlich einen Parkplatz finde, parke ich mehrere Tage lang, weil ich sowieso meistens mit der Bahn fahre.
Leider gab es letzte Woche keine Parkplätze frei. Ich habe lange gewartet, aber nichts ist frei geworden. Also dachte ich, ich könnte mir die Straße nebenan ansehen. Es waren viele auf dem Gehweg geparkt. Ich fand dann eine Parklücke und ließ mein Auto dort für 7 Tage stehen.
Heute habe ich einen Brief vom Ordnungsamt bekommen, weil ich über eine Stunde auf dem Gehweg geparkt habe. Ich ging dann zum Auto und fand mehrere Strafzettel.
Ich habe noch 2 Monate Probezeit und bin die letzten 2 Jahre sehr ordentlich und ohne Strafen gefahren. Ich habe im Internet gelesen, dass mir Punkte und eine Verlängerung der Probezeit drohen. Ich bin jetzt sehr deprimiert und bereue es, so dumm gewesen zu sein.
erwatet mich wirklich so etwas?
bitte keine gemeinen Kommentare. Ich weiß, dass ich einen Fehler gemacht habe.
4 Antworten
Ja, das Parken auf dem Gehweg länger als 1 Stunde kann sowohl einen Einfluss auf die Probezeit haben wie auch mit Punkten bewährt sein.
Gemäß des Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten ist für das Parken auf dem Gehweg länger als eine Stunde ein Regelsatz in Höhe von 70 € sowie ein Punkt vorgesehen (TBNR 112656). Zu dem Bußgeld kommen noch Verwaltungsgebühren in Höhe von meist 28,50 € hinzu.
Da es sich dabei aber nach Anlage 12 FeV um eine „weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung“ (sog. B-Verstoß) handelt, werden Probezeitmaßnahmen nicht direkt ergriffen. Probezeitmaßnahmen im Sinne des § 2a StVG werden erst ab dem zweiten B-Verstoß ergriffen. Sofern Du also nicht bereits einen B-Verstoß begangen hast, wird die Probezeit weder um 2 Jahre verlängert noch wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet.
Warum das bei anderen Fahrern nicht kontrolliert wurde, kann ich dir per Fernanalyse auch nicht sagen. Es ist aber davon auszugehen, dass man sich nicht einfach dein Fahrzeug willkürlich ausgewählt hat.
Das Falsch Parken hat in der Probezeit keinen Einfluss auf die Fahrerlaubnis. Es sei denn du würdest bewusst vorsätzlich wiederholt Falsch Parken. Das hätte dann jedoch weniger mit dem Parken an sich zu tun, sondern damit das man evtl. an deiner Fahreignung Zweifel hätte.
Und selbst wenn alle irgendwo Parken muss das zum einen nicht heißen das man es dort auch darf und zum anderen ist die Frage warum andere kein Ticket bekommen völlig Irrelevant. Es kann z.B. Ausnahmen geben wegen derer Fahrzeuge dort Parken dürfen wo es widerrum andere eben nicht dürfen. Danach kannst du also nicht gehen und musst immer individuell für dich schauen ob du da wo du stehst Parken darfst oder eben nicht.
Das Falsch Parken hat in der Probezeit keinen Einfluss auf die Fahrerlaubnis.
Das ist so pauschal falsch. Es gibt diverse Parkverstöße, die sehr wohl Auswirkungen auf die Probezeit haben. So auch hier (TBNR 112656 / 52a.2 BKat: 70 €, 1 Punkt, B-Verstoß).
Für's Falsch Parken bekommt man kein Buß- sondern nur ein Verwarngeld. Und Nein, deine Probezeit wird nicht verlängert und es gibt auch sonst keinerlei andere Probezeitmaßnahmen. Du bis Fahranfänger, Fehler gehören dazu und es wird auch nicht der letzte gewesen sein. Mit der Zeit bekommst du immer Erfahrung. Dann passiert dir zumindest so etwas nicht noch einmal. Also kein Streß, abhaken, Verwarngeld zahlen, merken und gut ist. Das einzige was du dir wirklich hinter die Öhrchen Schreiben musst ist, dass wenn alle etwas machen es nicht Notwendigerweise auch immer Korrekt sein muss. Oft ist es ja der allseits bekannte Herdentrieb. Wenn einer etwas macht machen es alle anderen automatisch auch. Das ist manchmal gut, manchmal aber auch nicht.
Das Falsch Parken hat in der Probezeit keinen Einfluss auf die Fahrerlaubnis. [aus der Antwort auf die Frage]
Doch, hat es, z. B. beim Parken auf dem Gehweg mit Behinderung.
Für's Falsch Parken bekommt man kein Buß- sondern nur ein Verwarngeld.
Stimmt so auch nicht. Die Regelsätze gehen bei Behinderung, Gefährdung, besonders langem parken und Unfallentstehung bis auf 100 € hoch.
Grundsätzlich stimmt meine Aussage im Fall des Fragestellers. Sonst hätte ich es so nicht geschrieben. Das was du aufgeführt hast geht über das reine Falsch Parken wie es der Fragesteller gemacht hat hinaus. Da verhält es sich so wie mit allen anderen Vergehen.
Es gibt das "normale" aber auch zusätzliche in Tateinheit oder Tatmehrheit in bin Verbindung stehende wie etwa Gefährdungen, Verkehrsunfälle, Personenschäden usw. die durch das eigentliche Vergehen entstanden sind. Wenn sein Fahrzeug dort mit Behinderung abgestellt worden wäre und oder auf dem Gehweg gestanden hätte, dann hätte man es dort keine 7 Tage stehen lassen.
Sie wäre schon nach 1 Tag oder wahrscheinlich noch am gleichen Tag weg. Ich gebe aber durch aus zu das ich das des besseren Verständnisses wegen genauer und differenzierter Schreiben bzw. Erklären sollte.
Grundsätzlich stimmt meine Aussage im Fall des Fragestellers.
Nein, tut sie nicht. „Sie parkten länger als 1 Stunde verbotswidrig auf dem Gehweg.“ (TBNR 112656) ist mit einem Regelsatz von 70 € (also Buß- und nicht Verwarnungsgeld, da mehr als 55 €) und einem Punkt bewährt (B-Verstoß).
Grundsätzlich stimmt meine Aussage im Fall des Fragestellers.
Nein, wie du selbst hättest nachlesen können. Und wenn du jetzt damit argumentieren willst, dass ein B-Verstoß alleine erst mal keine Auswirkungen auf die Probezeit hat: Das setzt voraus, dass weder vorher noch nachher weitere B-Verstöße erfolgen bzw. erfolgt sind. Insofern ist diese pauschale Aussage m. E. grundsätzlich falsch.
Von einem B-Verstoß habe ich mit keinem Wort etwas geschrieben. So wie der Fragesteller scheinbar geparkt hat, ohne Behinderung, dass er auf dem Gehweg oder in der Feuerwehr Einfahrt stand oder oder oder hat das keinen Einfluß auf die Probezeit. Dafür gibt es ein Verwarngeld. Dabei bleibe ich. Als ich selbst Fahranfänger gewesen bin habe ich Tickets für's Falsch Parken gesammelt. Da ist nichts aber auch gar nichts passiert. Das wäre es wenn ich munter so weiter gemacht hätte. Ich kenne auch niemanden bei dem das irgendwelche Folgen gehabt hätte.
Auszug aus dem Bußgeldkatalog.
...."Die Probezeit dauert ebenfalls 2 Jahre. Bei Verstößen (einem A oder zwei B-Verstößen) wird sie auf insgesamt 4 Jahre verlängert. Ich habe falsch geparkt, wird meine Probezeit verlängert? In der Regel wird die Probezeit beim Falschparken nicht verlängert."
Von einem B-Verstoß habe ich mit keinem Wort etwas geschrieben.
Aber ich.
So wie der Fragesteller scheinbar geparkt hat, ohne Behinderung, dass er auf dem Gehweg oder in der Feuerwehr Einfahrt stand oder oder oder hat das keinen Einfluß auf die Probezeit. Dafür gibt es ein Verwarngeld.
Sorry für die deutlichen Worte, aber das ist und bleibt Unsinn. Du spekulierst hier wild herum, obwohl die BKat-Nr. in dem vom FS geposteten Schreiben ausdrücklich genannt wird. Die (vom FS unsinnigerweise unkenntlich gemachte) Tatbestands-Nr. aus dem BT-KAT-OWI haben ChristianMay270 und ich ebenfalls mehrfach genannt. Also ließ doch einfach mal selbst nach, statt dich hier weiterhin zu blamieren.
Aber gerne nochmal zum Mitschreiben für dich: Der Tatvorwurf lautet, wie du dem vom Fragesteller geposteten Bild entnehmen kannst:
Sie parkten länger als 1 Stunde verbotswidrig auf dem Gehweg.
Im Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten vom 09.11.2021 (BT-KAT-OWI) wird dieser Tatbestand unter der Tatbestandsnummer (TBNR) 112656 geführt.
Im dem BT-KAT-OWI zugrundeliegenden Bußgeldkatalog (Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung, BKatV) wird vorgenannter Tatbestand unter der laufenden Nummer 52a.2 geführt.
Wie du dort nachlesen kannst, beträgt das Bußgeld für diesen Tatbestand 70 €. Entsprechend handelt es sich nicht um ein Verwarngeld, sondern um eine Geldbuße im Sinne § 17 OWiG (vgl. § 1 Abs. 1 BKatV), mit der die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen i.H.v. 28,50 € einhergeht (§ 107 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 OWiG).
Eine Verwirklichung des in Nr. 52a.2 BKat normierten Tatbestandes wird nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides mit einem Punkt im Fahreignungsregister eingetragen (Anlage 13 Nr. 3.2.7b FeV) und im Rahmen einer Fahrerlaubnis auf Probe als "weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen" (B-Verstoß) gewertet (Anlage 12 Abschnitt Nr. 2 FeV).
Noch irgendwelche Unklarheiten oder Verständnisfragen?
Ja ich finde das total undurchsichtig man sieht auch gar nicht um welche Zahlen es geht, außer bei einem selber und man hat das Gefühl, dann bekommt man jemanden zugeteilt und der ist einen dann nur noch am abkassieren.
Die einzige Bedingung ist, dass du älter bist als 18 Jahre. Das war jetzt zugegebenermaßen mit einem augenzwinkern.
Also ich habe selbst auch diese Erfahrung gemacht. Ich werde versuchen mich an das Ordnungsamt oder vielleicht das Bundesamt für Besoldung und Versorgung zu wenden.
Ich fand dann eine Parklücke und ließ mein Auto dort für 7 Tage stehen.
und deswegen auch die Menge an Knöllchen. das könnte man als Beharrlichkeit ansehen. was letztendlich kommt, sagt dir das Ordnungsamt nach deiner Einlassung
ob und warum diese Fahrzeuge keine "Knolle" bekommen, keine Ahnung
wir kennen die Beschilderung nicht. Kann es sein, dass das Anwohnerparkplätze sind?
Nein, sind keine Anwohnerparkplätze. Besondere Verkehrsschilder gab es auch nicht.
Danke! Ich werde einfach abwarten
Wird die Probezeit bei mir also doch nicht verlängert? Nur Bußgeld ?
du hast vollkommen recht. Leider muss ich bei sowas aus meinen eigenen Fehlern lernen.
Dankeschön