Garagentor, Verankerung der Feder gebrochen, Auto beschädigt
Hallo, ich habe vorhin mein neues Auto in die extra dafür angemietete Garage gestellt (rückwärts, wie immer). Als ich die Garage geschlossen hatte, gab es einen mächtigen Krach. Ich befürchtete bereits das schlimmste. Habe versucht das Garagentor zu öffnen, doch es ließ sich nur ca. 20 cm öffnen. Zusammen mit meinem Nachbarn habe ich das Tor vorsichtig geöffnet bekommen und das Dilemma gesehen:
Eine der Federn hat sich gelöst (Verankerung gebrochen, ist durchgerostet) und ist gegen die Decke geknallt. Die Feder ist dann direkt auf die Motorhaube geknallt und hat mehrere dicke Kratzer reingehauen.
Meine Frage ist nun, wer kommt für den Schaden auf? Meine Versicherung ist der Ansicht, dass dies die Sache des Vermieters ist und sie selbst nicht für den Schaden aufzukommen habt. Hat jemand schon einmal solch einen Fall gehabt?
Danke. Seb
9 Antworten
Ich würde dennoch möglichst genau dokumentieren, wie sich der Schaden ereignet hat, insbesondere auch die durchgerostete Feder, um den Anspruch gegen den Vermieter der Garage dann auch durchsetzen zu können. Wurde für Schäden eine Regelung im Mietvertrag aufgenommen? Vorsicht - solange Du nichts Schriftliches von der Versicherung hast kann es durchaus sein, dass die ihre Meinung noch ändern...
Hierbei handelt es sich um einen Mangel am vermieteten Objekt und der Vermieter ist in der Pflicht.
Hallo, mein Vermieter übernimmt den Schaden, bzw. die Gebäudehaftplicht.
das ist wirklich Sache des Vermieters..denn die Kfz.-Versicherung kann maximal im Vollkaskobereich zahlen und das kostet Rabattstufen..
aber ich habe das gefühl, daß hier, wenn keine einvernehliche Lösung es gibt ein rechtsstreit vorprogrammiert ist, denn du als Mieter hast ja leider auch Wartungs- und Kontrollpflichten, da du der Nutzer der Garage bist
Die Garage habe ich erst vor 2 Monaten angemietet und habe zwischendurch auch schon einmal den Hausmeister zur Kontrolle geschickt, da sich die Bodenleise gelöst hatte.
Der Vermieter ist zuständig.
aber nicht bei einer erst kürzlich angemieteten garage