Ordnungswidrigkeit (OWiG) unerlaubte Sondernutzung / Ablagerung von Baustoffen
Hallo und guten Tag,
folgender Tatbestand ist gegeben:
A lagert seit über einem Jahr Baumaterial auf dem Seitenstreifen einer Nebenstraße (unbefestigter Weg mit normaler Fahrspur und zwei Grünstreifen links und rechts, das letzte Grundstück in dieser Straße, Verkehrsbewegungen pro Tag 1, denn hinter dem Grundstück ist Acker). Dem Ordnungsamt ist dieser Umstand, durch regelmäßige Kontrollfahrten durch den Ort, seit dem Zeitpunkt der Anlieferung des Baumaterials bekannt.
Jetzt wurde durch das Ordnungsamt ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet.
Ist das nicht eigentlich bereits verjährt, da das Amt diese Lagerung seit längerer Zeit stillschweigend geduldet hat?
Grüße
Dirk
4 Antworten
Nein, es liegt doch noch dort und möglicherweise hatte der Mitarbeiter des Ordnungsamtes bisher eine Sehschwäche welche vor kurzem durch Aufsetzen einer Brille durch den Amtsvorgesetzten korrigiert wurde.
Stelle dir ein Auto im Parkverbot vor, es steht schon vier Tage dort, jetzt kommt eine Zettelhexe, ist der Verstoß verjährt?
Warum sollte das verjährt sein? Solange er das Material dort lagert, begeht er eine Ordnungswidrigkeit. Verjährung wäre nur denkbar, wenn die unerlaubte Sondernutzung bereits beendet wurde und der Bußgeldbescheid erst Monate später verfügt worden wäre.
Sondernutzung ist erlaubnispflichtig und unerlaubte Sondernutzung lt. Straßen- und Wegegesetz eine Ordnungswidrigkeit. Dabei ist es grundsätzlich egal, wie die Straße eingestuft ist, von Bedeutung dürfte sein, in welchem Umfang (Art, Größe und Dauer der Sonderntutzung) die unerlaubte SN stattfand.
Es ist ja auch möglich, dass zunächst von den Behörden die Eigenschaft der Straße (f (gewidmet oder doch Privatfläche) geprüft werden musste.
Die Straßen- und Wegegesetze regeln genau, was zur öffentlichen Fläche gehört. Findlinge oder Poller sind - wenn sie nicht vom Straßenbaulastträger abgelegt/gebaut werden - grundsätzlich ebenfalls erlaubnispflichtig. Das Parken von Fahrzeugen ist Verkehrszweck und widerspricht nicht der Widmung. Falsch Parken ist somit keine unerlaubte Sondernutzung sondern ein Verstoß gegen die STVO. Jede Gemeinde kann selber regeln, welche Sondernutzungen in der Gemeinde erlaubnisfrei sind (bei uns sind das z. B. Markisen als "Überbauung" öffentlicher Fläche für die keine SNE beantragt werden muss).
nein, das amt hat in diesem fall richtig gehandelt...
Längere Zeit dulden, als Zwischenlager meinetwegen, bedeutet doch noch lange nicht, dass das Baumaterial für alle Zeiten dort gelagert werden darf bzw. auf Kosten des Steuerzahlers entfernt werden muß.
Verjährung kann ich mir nicht vorstellen, bin aber jetzt auch kein Jurist.
Das bedeutet im Umkehrschluß das alles, was nicht der "Widmung" der Straße und Rand-und Seitenstreifen entspricht, nicht Ordnungsgemäß ist, sofern nicht vom Amt oder der Behörde genehmigt? Beträfe das also auch auf dem Grünstreifen abgelegte Findlinge, oder eingegrabene Poller um vermeintlich unberechtigtes parken zu verhindern?