Ab wann ist es erlaubt, Schnee zu räumen?
Hallo! Ich habe heute folgende Frage: Mein Nachbar, 73 Jahre alt, hat Schlafprobleme, deshalb hat er in den vergangenen Nächten schon um 2 Uhr und 3 Uhr Schnee geschippt und das auch vor meinem Schlafzimmerfenster, weil sein Grundstück riesengroß ist und an unser Grundstück grenzt. Über 1,5 Stunden hat er mit seiner Schneeschaufel mehrere Nächte Lärm gemacht. In der 3. Nacht habe ich den Rollo aufgemacht und ihn gefragt, was das soll. Er meinte nur, dass er nicht schlafen kann und deshalb arbeiten müsse. Auf meine Antwort, dass ich meine Nachtruhe brauche, wurde er ganz böse. Eine Anfrage beim Ordnungsamt ergab leider auch nichts Positives. Muss ich das denn hinnehmen? Oder sollte ich beim nächsten mal die Polizei rufen, wegen Lärmbelästigung. Muss die Polizeit da eigentlich kommen?
9 Antworten
nein. das brauchst du nicht hinnehmen. du kannst die polizei informieren. (ruhestörung)
dieses ordnungsamt hat wahrscheinlich seinen namen nicht verdient
Da hast Du recht, denn auf meine Anfrage beim Ordnungsamt wurde nur angedeutet, dass ich die Polizei rufen sollte.
danke für den stern, schnurrligabi
Wieso sollte die Polizei kommen, wenn schon das Ordnungsamt nicht "anstößiges" daran findet? Die Polizei richtet sich nämlich nach denselben Vorschriften und Gesetzen wie das Ordnungsamt.
Soweit ich weiß, muß man ab sieben Uhr morgens Schnee schieben - ab wann man darf, ist meines Wissens nicht geregelt. (Wobei ich Dir zustimmen muß, daß sowas echt nervig ist!)
Na, da möchte ich Dich hören, wenn Dein Nachbar um 2 Uhr nachts vor Deinem Schlafzimmerfenster mit der Schneeschaufel rumkratzt. Wer möchte da schon bei seiner Nachtruhe gestört werden?
Nachtruhe ist von 22-6 Uhr. ABER: Zur Gefahrenabewehr - und dazu zählt auch die Schnne- und Glättebeseitigung - sind die notwendigen Maßnahmen auch in dieser Zeit erlaubt ! Da der Grundstückseigentümer dazu verpflichtet ist, kann bzw. muss er auch nachts räumen.
Es ist dabei rechtlich auch völlig unerheblich, ob der Schneeräumer ein städtisches Unternehmen, ein gewerblicher Winterdienst oder ein Privater ist.
Da muss du wohl durch !
genau das suche ich auch als Gesetz. Ich muß 6 Uhr in der Firma sein und muß bis dahin 5,45Uhr Schnee geschaufelt haben. Meine Mieter nervt es. Doch schippen wollen die auch nicht.
Die Frage wurde gestern schonmal gestellt…
.."unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, bei länger anhaltendem Schneefall in angemessenen Zeitabständen, von Schnee zu beräumen, bei Schnee- und Eisglätte unverzüglich mit abstumpfenden Mitteln zu bestreu-en, bei Bedarf auch wiederholt. Eisbildungen, denen nicht ausreichend durch Streuen entgegengewirkt werden kann, sind zu beseitigen. Unter Be-achtung des Absatzes 3 Satz 1 ist auf Gehwegen in Straßen der Reini-gungsklassen 1 und 2 der Winterdienst in einer Mindestbreite von 1,5 Me-tern und bei Gehwegen mit einer geringeren Breite als 1,5 Meter in der Ge-samtbreite durchzuführen. In allen übrigen Straßen beträgt unter Beachtung des Absatzes 3 Satz 1 die Mindestbreite 1 Meter. Erfordert das Fußgänger-aufkommen auf stärker frequentierten Gehwegen eine größere Fläche, so ist eine entsprechend breitere Bahn zu schaffen; das Nähere wird durch Rechtsverordnung der für den Umweltschutz zuständigen Senatverwaltung geregelt. Dauert der Schneefall über 20 Uhr hinaus an oder tritt nach dieser Zeit Schneefall oder Glatteisbildung ein, so ist der Winterdienst bis 7 Uhr des folgen-den Tages, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen bis 9 Uhr durchzuführen.
Unsere Siedlung wird fast nur von Anwohnern frequentiert. Es würde deshalb reichen, wenn mein Nachbar seine Gehwege ab 6 Uhr früh räumen würde. Alles andere ist Unsinn. Aber ihm ist langweilig, deshalb räumt er grundsätzlich nur nachts um 2 oder 3 Uhr, statt sich wegen Langeweile vor den Fernseher zu setzen oder ein Buch zu lesen.
Ob das reicht, entscheidet Eurer Strassenreinigungsgesetz.
Von 6 - 22 Uhr ist es gesetzlich erlaubt, alles danach ist Ruhestörung
Dann würde auch schon das Ordnungsamt etwas unternehmen (oder ihm zumindest diese Auskunft geben können).