Nutzungsausfall bei Privathaftpflichtschaden

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Nach § 823 BGB ist der Geschädigte so zu stellen, als ob der Schaden nicht eingetreten wäre.

Natürlich will die Versicherung klären, ob und in welcher Höhe ihr Versicherungsnehmer, für den Schaden verantwortlich ist. Wenn dies bejaht wird, gehört auch der Nutzungsausfall zur Schadenshöhe.

Sadesh 
Beitragsersteller
 08.11.2011, 13:55

hatte ich mir auch gedacht, bis ich das hier gefunden habe: http://www.finanzvergleich.de/private-haftpflicht/nutzungsausfall.html

aber trotzdem danke!

DerHans  08.11.2011, 14:01
@Sadesh

Ich habe mir deinen Link angesehen. Da steht nichts gegenteiliges zu meiner Aussage

Wenn der Schaden anerkannt wird, muss auch der Nutzungsausfall berücksichtigt werden. Der muss natürlich auch bewiesen werden. Dass du eine oder zwei Wochen keine Spiele spielen kannst, dürfte nicht zählen..

losgelöst vom anspruch auf nutzungsentschädigung, derhans hat das ja schon ausführlich erläutert, sollte dein bekannter doch mal prüfen ob für sein equipment nicht eine elektronikversicherung das richtige wäre. hier hätte er eine allgefahrendeckung mit neuwertentschädigung und ersatz des durch den ausfall eingetretenen ertragsausfalles. im oben geschilderten fall würde diese versicherung dann den schädiger in regress nehmen. vorteil wäre hierbei, daß er auch ersatz bekommt wenn das ding mal runterfällt oder abhanden kommt. die regulierung geht auch deutlich schneller und unkomplizierter da die frage des verschuldens erst mal nicht im vordergrund steht. und für die mehrzahl der schäden ist eben kein dritter verantwortlich.

Ich denk der ist kaputt?

Kauft man da nicht einen neuen und arbeitet in der Hoffnung weiter, den Schaden ersetzt zu bekommen?

Oder läßt ihn reparieren und reicht die Rechnung ein? In letzterem Fall würde ich tatsächlich prüfen lassen ob eine daraufhin folgende Untersuchung über 14 Tage tatsächlich ein Ersatzgerät z.B. rechtfertigen würde, bzw. eine Entschädigung in Höhe eben dieser Zahlung.

Mehr als ablehnen können die nicht.

Sadesh 
Beitragsersteller
 08.11.2011, 13:48

Die Zusage für die Schadenübernahme haben wir bereits erhalten.

Das Problem bei den Versicherungen: bei unklaren Geschichten lehnen die sowas wie Nutzungsausfall immer gern ab. Ich möchte aber von Anfang an keinen Zweifel über meinen Anspruch zulassen.. mh, vll. bleibt mir doch nix anderes übrig als nur "unverbindlich" nach zu hören..obwohl ich mir schon denken kann, wie die Antwort dann lautet..

Cornyx  08.11.2011, 14:08
@Sadesh

Also ich würde schon so auftreten wie DerHans oben - Antrag stellen und davon ausgehen, dass dir das zusteht. Nicht nachfragen ob der Nutzungsausfall oder ähnliches übernommen wird, sondern an welche Stelle du dich damit wenden sollst.

Über die Höhe solltest du dir dann schon im Klaren sein, bedeutet genau wissen, wie du das begründest.

Einwand gegen z.B.: Mir sind Aufträge für 20.000 Euro dadurch durch die Lappen gegangen! wäre: Ein Ersatzgerät leihweise für 1000 Euro dazu ins Verhältnis gesetzt begründet keine 20.000 Euro.

Ich hoffe du verstehst was ich meine.

Da diese Gerät für Deinen Partner eine wesentliche Bedeutung im täglichen Leben hat und nicht nur ein reines Luxusgut darstellt, ist der Nutzungsausfall ein Folgeschaden des vorausgegangenen Sachschaden. Der Haftpflichtversicherer des Bekannten muss also - wenn es sich in der Hauptsache um einen versicherten Schaden handelte - auch den Nutzungsausfall ersetzen. Das wäre z.B. die Miete für ein entsprechendes Ersatzgerät. Angemessen wäre hier (für einen Laptop bis ca. 1000,- EUR Kaufpreis) ein Tagessatz von etwa 2,00 bis 4,00 EUR oder die nachgewiesenen Mietkosten. Ein aus dem Nutzungsausfall resultierender Verdienstausfall wäre jedoch nicht ersatzpflichtig, da er durch geeignete Maßnahmen wie etwa der Beschaffung eines Leihgerätes hätte vermieden werden können.

da bekommst du nichts

Sadesh 
Beitragsersteller
 08.11.2011, 13:39

Bist du dir sicher? Warum denn nicht?