Mieteinnahmen bei Steuererklärung und Familienversicherung

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Hallo,

von den Mieeteinnahmen können die Kosten für die Mietwohnung abgezogen werden: z.B. neues Dach, Hausanstrich, Heizung, Dämmung ....

Für die Krankenkasse sind beim Thema Familienversicherung die Angaben im Steuerbescheid unter Einkünfte maßgebend.

Für alle Krankenkassen ist dieses Rundschreiben maßgebend:

.vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/familienversicherung/_jcr_content/par/download/file.res/gr_gesamteinkommen.pdf

Hier ist Punkt 3.3. entscheidend:

3.3 Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung Während die Zurechnung von Kapitalerträgen im Allgemeinen der wirtschaftlichen Inhaberschaftan dem zugrunde liegenden Kapitalvermögen folgt, ist für die Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht maßgeblich, ob der Steuerpflichtige rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Mietobjekts ist und wem letztlich das wirtschaftliche Ergebnis der Vermietung zugute kommt. Entscheidend ist vielmehr, wer den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwirklicht. Das ist derjenige, der die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, eines der in § 21 Abs. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen; er muss Vermieter oder Verpächter und damit Träger der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag oder Pachtvertrag sein. Sofern und soweit Ehegatten steuerrechtlich ein Dispositionsrecht hinsichtlich der Zuordnung der Einkünfte eingeräumt ist, gilt diese Zurechnung dann aber auch auf jeden Fall für die Feststellung des Gesamteinkommens im Rahmen der Familienversicherung. Die Regelung bezüglich der Zurechnung der Einkünfte gilt allerdings nur im Falle der Zugewinngemeinschaft nach § 1363 BGB sowie für den Güterstand der Gütertrennung, soweit Einkünfte nach den obengenannten Voraussetzungen aus einem gemeinschaftlichen Vermögensgegenstand erzielt werden. Bei einer vereinbarten Gütergemeinschaft sind diese Einkünfte hingegen ausschließlich beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen, da es sich um Einkünfte aus einem ins Gesamtgut fallenden Vermögensgegenstand handelt (BSG, Urteile vom 10.11.1982 - 11 RK 1/82 -, USK 82209, - 11 RK 2/82 -, USK 82215).

Gruß

RHW

faceoff 
Beitragsersteller
 24.08.2014, 13:51

Ok, das heißt ich kann Werbungskosten absetzen. Aber dann stehe ich immer bis zum Steuerbescheid im ungewissen.

Was genau ist bitte "steuerrechtliches Dispositionsrecht"?

DIe Variante, dass ein Mietvertrag nur auf mich läuft, kam von der Krankenkasse. Ist diese Aussage somit falsch?

Danke schonmal

faceoff 
Beitragsersteller
 24.08.2014, 14:03
@faceoff

Leider weiß ich nicht, wo die Editier-Funktion ist.

Die Einnahmen aus Vermietung werden Brutto oder Netto angerechnet?

Ich habe die Brutto-Beträge angegeben, also das was der Mieter uns auf Konto überweist ohne Nebenkosten. Diese sind über der Grenze, aber wenn die Steuern abgezogen werden und dann auf beide Partner aufgeteilt werden würde, wäre ich drunter. Netto wäre also wohl kein Problem.

Danke nochmals

RHWWW  24.08.2014, 14:07
@faceoff

Maßgebend sind die Einkünfte. Kosten für die Wohnung können abgezogen werden (aber nicht die Steuern!): z.B. Reparaturen, Renovierung, Abschreibung, Wohnungsverwaltung, Hausmeister, Beitrag für Eigentümervereinigung, ...

Welcher Güterstand besteht in der Ehe?

RHWWW  27.02.2015, 15:54
@RHWWW

Danke für den Stern!

Ich bin neugierig: wie ist es letztendlich ausgegangen?

Ich würde der Familienkrankenkasse keinen Kontoauszung mit den Zahlungen des Mieters zusenden.

Maßgeblich für die Familienkrankenversicherung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) ist ausschließlich das was im Einkommensteuerbescheid als zu versteuernde Einkünfte aus VuV steht.

Da man immer nur den letzten Einkommensteuerbescheid hat und nicht den für das laufende Jahr haben kann, sollte man als Familienversicherter alle Änderungen bei den Einkünften im laufenden Jahr gegenüber dem letzten Einkommensteuerbescheid der Familienkrankenkasse immer unaufgefordert, schnellstmöglich und gerichtsbeweisbar zugegangen melden.

Denn die gesetztlichen Krankenkassen fordern von Familienversicherten für jedes Jahr den Einkommensteuerbescheid an.

Stellt sich dann bei der Nachprüfung heraus, dass die Einkommensgrenzen für den Familienkrankenversicherten überschritten wurden, werden die Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge sowieso nachgefordert. Eventuell kommen Verzugszinsen, "Strafgebühren", usw. noch hinzu.

Sollte die Vermietung "des laufenden Jahres" nicht im letzten Einkommensteuerbescheid enthalten sein oder im Endergebnis mehr als geringfügig abweichen, so würde ich das als Familienkrankenversicherter

  1. vorab die kompletten einkommensteuerlichen Berechnungen für die Vermietung für das ganze laufende Jahr incl. AfA, usw. machen,

  2. aber der Familienkrankenkasse immer nur den (vermutlich) zu versteuernden Betrag aus der Vermietung mitteilen.

Auch ich würde das so sehen:

Was der Krankenkasse bereits bekannt ist kann man nicht "löschen".

Im nachhinein der Familienkrankenkasse bekannte Einkünfte von demjenigen der in die Familienkrankenversicherung hinein will oder drinnbleiben will auf den Ehegatten "zu verschieben" dürfte nur schwer funktionieren.

Wenn dann geht das nur für zukünftige Einkünfte (Zeiträume) und man muss das mit Dokumenten belegen können.

Mietvertrag(sänderung), Einkommensteuererklärungen, Grundbuchauszug, Kontoauszügen, WEG-Verwalterabrechnungen, Abrechnungen von Versorgern, Handwerkerrechnungen, Grundsteuerbescheid, usw..


Wenn die Familienkrankenkasse falsche Einkommendaten hat oder diese falsch "interpretiert" so muss man das mit Belegen richtigstellen. Dabei unbedingt die Einspruchfrist(en) beachten und den Einspruch immer gerichtsbeweisbar zustellen!

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Wenn die zu versteuerenden Einkünfte, hier aus Vermietung und Verpachtung, von demjenigen der in die Familienkrankenversicherung will oder drinnbleiben will laut dem Einkommensteuerbescheid vom Vorjahr unter dem für das betrefende Jahr gültigen Limit für die Einkommensgrenzen in der gesetzlichen Familienkrankenversicherung liegen, sollte es mit der Familienkrankenversicherung keine Probleme geben.


Das für das betrefende Jahr gültigen Limit für die Einkommensgrenzen in der gesetzlichen Familienkrankenversicherung wird als Monatsbetrag "der regelmäßigen monatlichen Einkünfte" angegeben.

Da es auch "unregelmäßige" Einkünfte, wie Mieteinkünfte und Zinseinkünfte gibt, muss man genau genommen immer die Jahressumme nehmen und durch 12 Monate teilen.

Das und nur das ist der für die Familienkrankenversicherung maßgebliche Betrag der Einkünfte.

Genau das sieht man in dem Einkommenssteuerbescheid!

Hinweise zu Mieteinahmen in der Einkommensteuererklärung:

Mieteinnahmen im Einkommensteuerrecht werden eigentlich immer demjenigen zugeordnet der im Grundbuch als Eigentümer steht. Bei mehreren Eigentümern anteilig nach den Grundbuch stehenden Anteilen. Allerdings wird das Finanzamt die Zuordnung von Mieteinahmen auf denjenigen der diese in der Einkommensteuererklärung angibt nur selten mit den Grundbucheintragungen abgleichen. Ich kann mir das nur bei Auffälligkeiten (z.B. gegenüber dem Vorjahr) oder bei Verdacht vorstellen. Im Regelfall wird also das Finanzamt die Mieteinnahmen wie in der Einkommensteuererklärung angegeben (personell) zuordenen.


Bei vermietetenden Ehepaaren sollte niemals der Ehegatte im Mietvertrag direkt oder indirekt genannt werden, denn dann ist er Partei und kann vor Gericht nicht als Zeuge aussagen.

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In Hinblick auf eine zukünftig gewünschte Familienkrankenversicherung, Harz4, BAFÖG, usw. sollte man immer vorausblickend die Zinseinnahmen (Einkünfte aus Kapitalvermögen) und Mieteinkünfte (Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung) "personell" optimieren.

Achtung:

Bei den Mieteinahmen besteht in gewissen Grenzen ein steuerliches "Dispositionsrecht".

Bei den Guthabenzinsen gilt immer und ausschließlich der Name der auf der Original-Steuerbescheinigung für die Zinsen vom Kreditinstitut steht. Bei gemeinschaftlichen Konten (UND- oder ODER-Konten) wird immer zwangsweise der Gesamtbetrag zu gleichen Anteilen auf alle Kontoinhaber (Personen) aufgeteilt bzw. diesen zugeordnet.

Hier gibt es nicht das allergeringste "Dispositionsrecht".

Jetzt eine veränderte Einkommenssituation nachzuschieben, wird nicht funktionieren. Das würde als missbräuchliche Gestaltung gewertet.

es sei denn deine Frau würde ihren Eigentumsanteil auf dich übertragen. Aber auch das könnte als missbräuchlich angesehen werden.

hIr werden der Krankenkasse in Zukunft auch jeweils die Einkommsteuerbescheide vorlegen müssen