Nummernschild übergeklebt

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Also eines vorweg: Im Raum steht die Entscheidung zwischen einer Ordnungswidrigkeit und einer Straftat (§ 22 StVG - Kennzeichenmissbrauch).

Zunächst das passende Zitat aus dem Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog (TB-Nr.: 810618):

"Sie nahmen das Fahrzeug in Betrieb, dessen amtliches Kennzeichen mit Glas, Folie oder ähnlichen Abdeckungen versehen war." (§ 10 Abs. 2, 12, § 48 FZV; § 24 StVG; 179b BKat)

Dafür sieht der Gesetzgeber ein Bußgeld in Höhe von 50,00 EUR sowie einen Punkt in Flensburg vor.

Sofern Du "nur" fahrlässig gehandelt hast (= Außerachtlassen der gebotenen Sorgfalt, hier das Nicht-Überprüfen des Fahrzeugs vor Fahrtantritt), wird Dich außer einer Ordnungswidrigkeitenanzeige nichts erwarten.

Sollte die Polizei bei der Kontrolle allerdings den Straftatbestand des Kennzeichenmissbrauchs herangezogen haben, bist Du nun natürlich Beschuldigter einer Straftat und die Sache wandert nicht über den Tisch der Bußgeldbehörde, sondern der Staatsanwaltschaft.

Zitat des einschlägigen Paragrafen (§ 22 StVG):

"(1) Wer in rechtswidriger Absicht 1. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger, für die ein amtliches Kennzeichen nicht ausgegeben oder zugelassen worden ist, mit einem Zeichen versieht, das geeignet ist, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen, 2. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger mit einer anderen als der amtlich für das Fahrzeug ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung versieht, 3. das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt,

wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die gleiche Strafe trifft Personen, welche auf öffentlichen Wegen oder Plätzen von einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger Gebrauch machen, von denen sie wissen, dass die Kennzeichnung in der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art gefälscht, verfälscht oder unterdrückt worden ist."

Allerdings: Hier müssen Dir die Ermittlungsbehörden die rechtswidrige Absicht nachweisen können, also z.B. dass Du mit dem Abkleben des Kennzeichens vorhattest, einen Tankbetrug zu begehen oder andere Zwecke verfolgt hast, die der Rechtsordnung zuwiderlaufen.

Selbst wenn das Ermittlungsverfahren gegen Dich eröffnet worden sein sollte, gibt es noch genügend Möglichkeiten, das Ruder umzukehren.

Wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind und dem Staatsanwalt zur weiteren Entscheidung vorliegen, könnte er immer noch das Verfahren einstellen. Im mildesten Fall erwartet Dich der Vorwurf der oben genannten Ordnungswidrigkeit, die Dich im Regelfall 50,00 EUR Bußgeld + Verwaltungsgebühren und einen Punkt in Flensburg kostet.

velle77 
Beitragsersteller
 18.08.2013, 14:00

Besser Spät als nie melde ich mich nach langer zeit mal wieder auf dieser Seite, das komplette Verfahren gegen meinen Kumpel wurde direkt eingestellt nachdem sein Vater eine Stellungnahme bei der Polizei abgegeben hat.

Da hatte er wohl glück im unglück^^

Es ist völlig egal wer das Schild abgeklebt hat, und wohin er wollte. Genauso tut es nicht zur Sache wem das Auot gehört. Er ist gefahren, und der Fahrer hat sic vor Fahrtantritt vom einwandfreien Zustand des Fahrzeugs zu überezugen (Reifen, Sprit, und auch ob das Auto zugelassen ist, TÜV etc.)

Hallo velle77,

da du den Sachverhalt gut und verständlich erklärt hast, wird ein Anwalt deinen Freund hier heraushauen. Unternehmen muß dein Freund sofort etwas. Alles Gute

Er sollte auf jeden Fall eine Stellungnahme einreichen, vielleicht sogar eine des Vaters. Es ist so, daß man sich vor Fahrtantritt überzeugen soll, ob alles okay ist. Daß man nicht jedes Mal guckt, ob das Kennzeichen noch da ist, ist ja klar.

Das Kennzeichen unkenntlich zu machen fällt unter Urkundenfälschung, soweit ich weiß. Selbst wenn man ihm glaubt, ist der Sachverhalt ja immer noch da, und es geht nicht um Glauben, wenn Recht & Gesetz betroffen sind.

Hat die Familie eine Rechtsschutzversicherung? Ich denke, ein Anwalt könnte ihn wohl besser beraten als wir hier.

Eigentlich heißt es ja Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, dennoch sollte sich dein Freund von einem Anwalt beraten lassen.

:-) AstridDerPu

abibremer  27.10.2011, 16:36

wozu denn? der fahrer hat den fehler gemacht und fertig. anwaltshonorare sind teurer als ein auch vielleicht zu unrecht erhaltenes knöllchen.