Notwehr gegen Geiselnehmer?

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Notwehr ist genau definiert. Notwehr übt jemand aus, der eine Tötung, schere Verletzung von sich selbt oder einem anderen verhindert, auch dann wenn der Angreifer das Leben verlieren sollte/könnte. Aber es ist immer eine Verhältnimäßigkeit zu berücksichtigen. Wenn der Angreifer eine Faust macht darftst Du mit einem Küppel dawischen gehen. Eine Faust stellt zwar eine Bedrohung dar, ist aber nicht als Tötungsabsicht zu werten. Wenn Du mit einer Waffe, abwehrst, wird Dir eine Strafe erteilt, weil Du ja keine Waffe haben darfst. Da kann man lange diskutieren - deshalb eine Abwägung der Verhältnimäßigkeit .

furbo  08.02.2017, 06:57

Schwachsinn. Der Antworter hat offenbar keinerlei Ahnung vom Recht.

Dann wäre der Geiselnehmer außer Gefecht und alles wäre fein - naja, man müsste vlt. noch schauen, ob ein Verstoß gegen das Waffengesetz vorliegt.

Kommt auf die Situation an. Befindet die Geisel sich in aktiver Gefahr, darf sie es.

Zählt als Notwehr. Sie kann aber auch wegen unerlaubtem Waffenbesitz angezeigt (angeklagt werden). Was letztenendes jedoch nichts mit dem anderen zu tun hat ... Zweiteres wäre Nothilfe ... Zählt genau wie Notwehr ...

Djinndrache 
Beitragsersteller
 06.03.2009, 15:01

Gehen wir mal davon aus alle benutzen Mittel sind legal (ggf. mit Waffenschein etc.)

deFleescha  06.03.2009, 15:03
@Djinndrache

Dann muss die Verhältnismäßigkeit der Mittel gewahrt bleiben... Sprich wenn der Angreifer unbewaffnet ist, darfst du ihn nicht einfach über den Haufen ballern.

jobo22  06.03.2009, 15:05
@Djinndrache

Das ist Quatsch. Du wirst dich vor Gericht verantworten müssen, wenn du nicht einwandfrei beweißen kanns, dass der Angreifer dich töten/verletzen wollte...

deFleescha  06.03.2009, 15:13
@jobo22

das ist richtig. Verantworten wirst du dich müssen. Es geht lediglich um die Auslegung der Notwehr/Nothilfe. Nicht darum, was das Gericht entscheidet...

Unabhängig von der Frage, ob der Besitz der Waffe für die Geisel rechtmäßig ist (also mit oder ohne Waffenschein oder Waffenbesitzkarte), ist es immer Notwehr, sich gegen einen unmittelbaren Angriff zu wehren - siehe hier:

§ 32 StGB Notwehr

1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Zusatz:

Gegenwärtig ist ein Angriff auch dann, wenn ständig jemand mit einer Waffe droht - was ja bei Geiselnahme regelmässig der Fall ist.