Einbrecher töten = Notwehr?
Angenommen jemand bricht bei mir an und ich töte ihn mit barer Faust - Kann man es dann noch als Notwehr gelten lassen?
Was ist wenn ich mich mit spitzen Objekten (Küchenmesser) oder stumpfen (Vorschlaghammer, Baseballschläger) zur Wehr setze?
Was ist wenn ich in einem Schützenverein bin oder Jäger bin und den Einbrecher mit scharfer Munition erschieße? - Ist es dann immer noch Notwehr?
Muss für einen Freispruch auf Notwehr die Intuition den Einbrecher "nur" ohnmächtig/handlungsunfähig zu schlagen überhaupt gegeben sein? Oder ist es ganz egal und man ihn tötet, weil man es nunmal will/wollte?
6 Antworten
Grundsätzlich ist es im Rahmen der Notwehr gestattet Menschen zu töten. Man muss jedoch für jeden Einzelfall aufs neue gucken, ob die Voraussetzungen von § 32 StGB auch erfüllt sind.
Grundvoraussetzung ist ein gegenwärtiger Angriff. Im Zeitpunkt deiner Handlung muss der Einbrecher also dich oder Deine Rechtsgüter noch bedrohen.
Bereits an dieser Stelle würden deine Faustschläge wohl schon ausscheiden. Irgendwann käme nämlich der Punkt wo der Angreifer handlungsunfähig oder bewusstlos ist. In diesem Augenblick wäre der Angriff beendet und du dürftest doch nicht mehr mit Gewalt wehren.
Weiterhin muss die Notwehr erforderlich sein, also von mehreren möglichen Varianten die Mildeste. Wenn du in der konkreten Situation nur ein Verteidigungsmittel zur Verfügung hast (z.B. Messer oder Schusswaffe), dann ist diese Verteidigung auch erforderlich. Liegen dagegen auf deinem Nachttisch Messer und Schusswaffe, musst du dich wohl für das Messer entscheiden.
Außerdem muss die Notwehr geboten sein. Über dieses Merkmal werden Fälle krasser Unangemessenheit von der Notwehr ausgenommen. Die Tötung des Einbrechers weil er sich auf deinem Grundstück befindet dürfte ein derartiger Fall sein. Wenn er dabei ist dein Eigentum zu klauen oder dich sogar angreifen möchte, dann wäre die Verteidigung natürlich geboten.
Schließlich musst du auch mit dem Willen handeln, dich verteidigen zu wollen. Ob du im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung den Angreifer nur verletzen oder töten wolltest spielt dabei keine Rolle.
Das Beispiel Messer/Schusswaffe ist schlecht gewählt weil auf kurze Distanz das Messer oft die tödlicher Waffe ist.
Niemand muss sich schlechter stellen wenn er angegriffen wird, wer eine Pistole und ein Messer zur Hand hat muss sich nicht auf einen Messerkampf mit ungewissen Ausgang einlassen, eine Notwehrsituation ist kein Duell wo man nur die selbe Waffe wie der Angreifer benutzen darf.
Grundsätzlich ist es bei Notwehr sehr vom Tathergang abhängig wie vom Gericht entschieden wird.
Aber so wie ich das verstanden habe darf man sich mit allen Mitteln verteidigen sobald das eigene Leben oder das Anderer in Gefahr ist. Ertappt man also einen Einbrecher und dieser versucht einen anzugreifen, dann ist jedes Mittel recht den Angriff abzuwehren. Ob es die Fäuste, ein Küchenmesser oder die 9mm in der Nachttischschublade sind, alles wird in diesem Fall normalerweise als Notwehr ausgelegt. Hat man aber beispielsweise den Angreifer mit einem Schlag ins Gesicht oder einem Schuss ins Bein bereits kampfunfähig gemacht, darf man allerdings nicht weiter Gewalt anwenden, sondern muss andere Maßnahmen ergreifen, wie beispielsweise Fesseln anlegen oder die Polizei rufen.
Hier ein Beispiel dafür, dass man sich sehr wohl mit allen Mitteln wehren darf. Dies ist kein Einzelfall:
http://www.fnp.de/lokales/frankfurt/Schuss-ins-Herz-war-Notwehr;art675,73208
Wenn man den Einbrecher allerdings vorsätzlich tötet weil man es "will" wird man sicherlich nicht straffrei davon kommen. Genauso wenn eine unmittelbare Gefahr mehr von dem Einbrecher ausgeht, er also beispielsweise schon auf der Flucht nach draußen ist.
Was wenn we bei der Flucht noch z. B. Geldtasche und Fernseher dabei hat?
Das ist eine Frage der jeweiligen Situation. Wenn der Einbrecher den Eigentümer mit dem Tod bedroht, ist Notwehr auch mit Todesfolge des Einbrechers rechtens. Dazu muss der Einbrecher keine Waffe bei sich tragen, er kann ja auch versucht haben, den Eigentümer zu würgen.
Wichtg ist zu betonen, man habe den Einbrecher mehrmals gewarnt,
bestimmte Dinge zu unterlassen und notfalls Gewalt einzusetzen. Es ist auch wichtig zu sagen, das eigene Leben oder das der Anhörigen sei bedroht gewesen.
Das alles muss vor Gericht glaubhaft vorgetragen werden. Einen Einbrecher aus einer blossen Vorsichtsmassnahme heraus zu töten oder zu verletzen, ist nicht rechtens.
Um eine Notwehr beweisen zu können solltest Du deine Einbrecher immer von vorne erschießen außerdem empfielt es sich unbewaffneten Einbrechern nach der Notwehr immer eine Stichwaffe in die Hand zu drücken.
Was dann ist, wird im speziellen Fall vor Gericht entschieden. Und dabei werden alle Tatsachen gewürdigt werden müssen und nicht nur Deine überaus pauschalen Annahmen.