Opfer tötet Vergewaltiger - kann man Notwehr geltend machen?
Hallo ihr Lieben,
hab gestern einen Bericht über den deutschlandweit gesuchten Vergewaltiger gesehen.
Hab mir so spontan gedacht, falls ich ( Gott behüte) mal in der Lage eines Vergewaltigungsopfers sein sollte, würde ich denjenigen bei Gelegenheit umbringen.
Ob ich´s in einer solchen Situation wirklich machen würde, oder nicht, kann ich nicht sagen, aber ich hatte eine solche Wut und Ekel beim bloßen Gedanken daran, dass mir einfach diese Gedanken kamen.
Deshalb stellt sich mir nun diese Frage:
Gilt es als Notwehr ( bezeichnet die strafrechtliche und zivilrechtliche Unbedenklichkeit von schädigenden Handlungen, wenn sie zur Abwehr eines Angriffs erfolgen und gegen den Angreifer gerichtet sind , Wikipedia) jemanden auf Grund einer Vergewaltigung zu töten?
Natürlich "in flagranti", also in der Situation, nicht irgendwann später, während ders Aktes, sozusagen. Mal angenommen, die Vergewaltigung würde sich zweifelsfrei beweisen lassen, wäre man dann des Totschlags schuldig oder könnte man Notwehr geltend machen, obwohl nicht das direkte Leben bedroht wäre?
24 Antworten
Ich versuche es einmal mit meinem Rechtsgefühl statt dem Strafgesetzbuch, welches du ja schon bei deiner Frage zu Hilfe genommen hast.
Wenn du Opfer einer Vergewaltigung wirst, und den Täter bei der Abwehr seiner übergriffigen Handlung tötest, wirst du nach meiner Ansicht straffrei ausgehen, weil es sich für mich eindeutig um Notwehr handelt.
Du bist in dieser Situation massivst bedroht und weißt keineswegs, ob es "nur" bei einer Vergewaltigung bleibt, oder man dir möglicherweise nach dem Leben trachtet. Übrigens ist das eine Überlegung, die du jetzt, sicher aber nicht in der Situation anstellen können wirst.
Natürlich wird das in der Situation unter Berücksichtigung aller Umstände immer ein Gericht entscheiden.
Eine Notwehr- oder Nothilfehandlung muß immer verhältnismäßig, geeignet und notwendig sein. Dabei spielt es überhaupt keine Rolle, welche Straftat dabei zugrunde liegt. Notwehr bedeutet - wie Du schon schreibst - einen unmittelbar bevorstehenden oder bereits erfolgenden Angriff abzuwehren bzw. zu beenden. Dabei ist immer das mildeste Mittel zu wählen.
Im Klartext heißt das: Ist die Tötung des Opfers zu befürchten, sind zumindest Notwehrhandlungen zulässig, die eine Tötung des Täters billigend in Kauf nehmen. Die zielgerichtete Tötung ist aber in der Regel NIE zulässig.
Ob Notwehr vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall immer ein Gericht.
Dieses wird vor allem die Verhältnismäßigkeit der Mittel prüfen.
Eine pauschale Aussage kann hier nicht getroffen werden. Es wird immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommen.
Notwehr ist es immer, wenn man angegriffen wird. Und es muss niemand im Vorfeld entscheiden: will er mein Leben? will er mich "nur" überfallen??? vor allem ist das vorher garnicht absehbar. Meiner Meinung nach stellt sich diese Frage garnicht... denn wenn ich angegriffen werde, entführt und vergewaltigt, dann habe ich das Recht, meine Ehre, meine Gesundheit, mein Leben zu verteidigen!!!
Na ja, wenn du jemanden "bei Gelegenheit" umbringst, wirst du Schwierigkeiten haben, nachzuweisen, dass du mit dieser Aktion einen Angriff abwehren wolltest. Vielmehr wäre das Tötung aus Vorsatz, also Mord - du könntest also froh sein, wenn du mit Totschlag (und mildernden Umständen: armes Vergewaltigungsopfer usw.) davon kommst...
Gruß Ragnar