Opfer tötet Vergewaltiger - kann man Notwehr geltend machen?
Hallo ihr Lieben,
hab gestern einen Bericht über den deutschlandweit gesuchten Vergewaltiger gesehen.
Hab mir so spontan gedacht, falls ich ( Gott behüte) mal in der Lage eines Vergewaltigungsopfers sein sollte, würde ich denjenigen bei Gelegenheit umbringen.
Ob ich´s in einer solchen Situation wirklich machen würde, oder nicht, kann ich nicht sagen, aber ich hatte eine solche Wut und Ekel beim bloßen Gedanken daran, dass mir einfach diese Gedanken kamen.
Deshalb stellt sich mir nun diese Frage:
Gilt es als Notwehr ( bezeichnet die strafrechtliche und zivilrechtliche Unbedenklichkeit von schädigenden Handlungen, wenn sie zur Abwehr eines Angriffs erfolgen und gegen den Angreifer gerichtet sind , Wikipedia) jemanden auf Grund einer Vergewaltigung zu töten?
Natürlich "in flagranti", also in der Situation, nicht irgendwann später, während ders Aktes, sozusagen. Mal angenommen, die Vergewaltigung würde sich zweifelsfrei beweisen lassen, wäre man dann des Totschlags schuldig oder könnte man Notwehr geltend machen, obwohl nicht das direkte Leben bedroht wäre?
24 Antworten
Ich versuche es einmal mit meinem Rechtsgefühl statt dem Strafgesetzbuch, welches du ja schon bei deiner Frage zu Hilfe genommen hast.
Wenn du Opfer einer Vergewaltigung wirst, und den Täter bei der Abwehr seiner übergriffigen Handlung tötest, wirst du nach meiner Ansicht straffrei ausgehen, weil es sich für mich eindeutig um Notwehr handelt.
Du bist in dieser Situation massivst bedroht und weißt keineswegs, ob es "nur" bei einer Vergewaltigung bleibt, oder man dir möglicherweise nach dem Leben trachtet. Übrigens ist das eine Überlegung, die du jetzt, sicher aber nicht in der Situation anstellen können wirst.
Natürlich wird das in der Situation unter Berücksichtigung aller Umstände immer ein Gericht entscheiden.
Nutzlos, zweckfrei und an der Realität meilenweit vorbei.
@Gegengift Was ich nicht mag, ist das Hinterlassen kerniger Phrasen ohne eine Erklärung.
Wenn du es besser weißt, dann sage es, wenn nicht, spare dir bitte auch die Kommentare.
Na ich hab mir gedacht ich antworte mal auch so auf Kommentare wie "Nonsens", "Völliger Schwachsinn!" etc.^^
@Gegengift Muss ich das verstehen? Das habe ich weder gesagt noch gemeint. Aber ich bitte dich jetzt zum x-ten mal um fundierte Äußerungen, aber es kommt einfach nichts als substanzlose Phrasen.
..siehe Kommentare
Ok, weiteres Nachfragen hat sich damit erübrigt. ich nehme zur Kenntnis, dass du es entweder nicht willst oder einfach nicht kannst.
Ich antworte doch nicht zu jedem Kommi extra.. Siehe oben erster Beitrag meine Kommis. Kann ja net so schwer sein..
@teddy, da sieht man doch mal, dass sich die Buchstaben des Gesetzes letztlich gar nicht so sehr vom Rechtsempfinden der Bevölkerung abweichen, gute und auch zutreffende Antwort !
Danke dir :-))).
Nö, nicht unbedingt, in 99% solcher Fälle erhebt die Staatsanwaltschaft nichtmal anklage.
@Reservist Ich stimme dir zu und sehe das genau so.
Ich hätte besser geschrieben, dass dies im Zweifel ein Gericht entscheidet.
Eine Notwehr- oder Nothilfehandlung muß immer verhältnismäßig, geeignet und notwendig sein. Dabei spielt es überhaupt keine Rolle, welche Straftat dabei zugrunde liegt. Notwehr bedeutet - wie Du schon schreibst - einen unmittelbar bevorstehenden oder bereits erfolgenden Angriff abzuwehren bzw. zu beenden. Dabei ist immer das mildeste Mittel zu wählen.
Im Klartext heißt das: Ist die Tötung des Opfers zu befürchten, sind zumindest Notwehrhandlungen zulässig, die eine Tötung des Täters billigend in Kauf nehmen. Die zielgerichtete Tötung ist aber in der Regel NIE zulässig.
Eine sehr gute Antwort. Glaubst du, ein Vergewaltigungsopfer tötet zielgerichtet?
Aber sicher würde ich das ebenfalls billigend in Kauf nehmen, wenn ich kein anderes Mittel zur Abwehr und Angst um mein Leben habe.
Es gibt ja auch die sogenannte "Nothilfe", bei der ein außenstehender Dritter dem Opfer zur Hilfe kommt. Und der könnte den Vergewaltiger ja einfach über den Haufen ballern...^^
ich denke dass es bei einer zielgerichteten Tötung eines Menschen in erster Linie auf den Verteidigungswillen angekommt, also den Willen, den Angriff abzuwehren und nicht einen anderen zu töten. Ich kann mir nur wenige Situationen vorstellen, bei dem der Verteidiger rechtskonform den Willen hat zu töten, er nimmt die Tötung bestenfalls in Kauf.
Das ist eigentlich eine nette Diskussionsgrundlage. Der gezielte Todesschuss zur Verteidigung des Lebens einer anderen Person ist in einigen Polizeigesetzen verankert (also kein Notwehrrecht). Man kann trefflich dafür aber auch dagegen argumentieren.
Ob Notwehr vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall immer ein Gericht.
Dieses wird vor allem die Verhältnismäßigkeit der Mittel prüfen.
Eine pauschale Aussage kann hier nicht getroffen werden. Es wird immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommen.
Schwachsinn. Privatpersonen müssen keine Verhältnismäßigkeitsprüfung vornehmen.
Ein Gericht, wie ich schrieb, ist auch keine Privatperson...
>>Privatpersonen müssen keine Verhältnismäßigkeitsprüfung vornehmen<<
ausgesprochen scharfsinniger Kommentar, der den Bogen zum Polizeirecht spannt.
@Reservist Nur ein Tipp: Du tust dir keinen Gefallen, wenn du eine Antwort "Schwachsinn" nennst, denn das ist beleidigend. Antworte lieber sachlich.
Notwehr ist es immer, wenn man angegriffen wird. Und es muss niemand im Vorfeld entscheiden: will er mein Leben? will er mich "nur" überfallen??? vor allem ist das vorher garnicht absehbar. Meiner Meinung nach stellt sich diese Frage garnicht... denn wenn ich angegriffen werde, entführt und vergewaltigt, dann habe ich das Recht, meine Ehre, meine Gesundheit, mein Leben zu verteidigen!!!
nicht ganz richtig... selbst bei einem angriff kommt es auf die massivität darauf an..
zb. einer geht mit den fäusten auf dich los und du ziehst ihm eine mit ner flasche über den kopf...
deine anklage lautet dann versuchter totschlag..
ist nunmal so..
Das ist FALSCH.
Man brauch sich auf unnötige Risiken bei der Verteidigung nicht einlassen.
Also wenn eine Vergewaltigung nicht "massiv" ist, was ist sie dann? Was würde z.b. passieren wenn ich ihm bei Gelegenheit ein gewisses Körperteil abschneide?
Wenn dieses Abschneiden für die Verteidigung erforderlich wäre, dann könnte man Notwehr geltend machen. Ich hab allerdings Probleme damit, mir eine Situation vorzustellen, bei dem so etwas als Notwehrhandlung vorkäme. Zudem muss eine Notwehrhandlung von einem Verteidigungswillen getragen werden. Reine Rachehandlungen, auch unter dem Mäntelchen der Notwehr, sind nicht zulässig.
wenn du ihm "bei Gelegenheit etwas abschneiden würdest".. bedeutet: Selbstjustiz zu einem späteren Zeitpunkt... also voll strafbar, vielleicht mit strafmildernden Aspekten.
Für alle, die jünger sind, empfehle ich mal den Fall von Marianne Bachmeier, die inzwischen verstorben ist. Der Fall ging damals monatelang durch die Presse und warf alle Fragen zu Selbstjustiz auf: http://einestages.spiegel.de/static/topicalbumbackground/1485/justizundselbstjustiz.html
Wenn Du ihm "bei Gelegenheit" etwas abschneidest, fehlt es schon am gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff, es liegt also keine Notwehrlage mehr vor, das ist der Punkt !
Ich weiß echt nicht, warum mir immer dieses "bei Gelegenheit" herrausrutscht, ich meine damit eigentlich "während der Tat". Ein bissl blöd formuliert.
Na ja, wenn du jemanden "bei Gelegenheit" umbringst, wirst du Schwierigkeiten haben, nachzuweisen, dass du mit dieser Aktion einen Angriff abwehren wolltest. Vielmehr wäre das Tötung aus Vorsatz, also Mord - du könntest also froh sein, wenn du mit Totschlag (und mildernden Umständen: armes Vergewaltigungsopfer usw.) davon kommst...
Gruß Ragnar
Hab mich vielleicht falsch ausgedrückt, mit "bei Gelegenheit" meinte ich während der Tat, sobald sich eine Chance bietet.
Nicht irgendwann danach, schon klar.
LG
auch "während der Tat" kommt es auf die genauen Umstände (bzw. deren Darstellung im Gerichtsprozess) an, ob das dann als Notwehr oder als Notwehr-Exzess gewertet wird.
Sehr gute Antwort. So empfinde ich das auch, subjektiv ohne ein Gesetzbuch zur Hand zu haben.