Notartermin in einer JVA ist das möglich?
Kann eine zu Gefängnisstrafe verurteilte Person während des Vollzuges noch über sein Grundbesitz verfügen? (Es ist davon auszugehen, dass die Immobilie nichts mit der verurteilten Straftat zu tun hat.) Was passiert mit dem Haus eines Verurteilten, kann dieser auch in der Justizvollzugsanstalt einen Notartermin machen und es an Freunde und/oder Verwandte übertragen?
9 Antworten
Im Strafvollzugsgesetz steht:
§ 13 Urlaub aus der Haft
(1) Ein Gefangener kann bis zu einundzwanzig Kalendertagen in einem Jahr aus der Haft beurlaubt werden. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Der Urlaub soll in der Regel erst gewährt werden, wenn der Gefangene sich mindestens sechs Monate im Strafvollzug befunden hat.
(3) Ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilter Gefangener kann beurlaubt werden, wenn er sich einschließlich einer vorhergehenden Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung zehn Jahre im Vollzug befunden hat oder wenn er in den offenen Vollzug überwiesen ist.
(4) Gefangenen, die sich für den offenen Vollzug eignen, aus besonderen Gründen aber in einer geschlossenen Anstalt untergebracht sind, kann nach den für den offenen Vollzug geltenden Vorschriften Urlaub erteilt werden.
(5) Durch den Urlaub wird die Strafvollstreckung nicht unterbrochen.
Weiters: § 26 Besuche von Verteidigern, Rechtsanwälten und Notaren
Besuche von Verteidigern sowie von Rechtsanwälten oder Notaren in einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache sind zu gestatten. § 24 Abs. 3 gilt entsprechend.
Eine inhaltliche Überprüfung der vom Verteidiger mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig. § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.
Weiters: § 35 Urlaub, Ausgang und Ausführung aus wichtigem Anlaß
und § 36 Gerichtliche Termine
Nachzulesen Hier: http://www.gesetze-im-internet.de/stvollzg/BJNR005810976.html
Natürlich kann er. stellt sich nur die frage, wie dieser termin wahrgenommen wird.
sitzt der gefangene noch in Untersuchungshaft, dann wird natürlich genau hin geschaut. wenn er schon im normalen strafvollzug sitzt, dann gibt es 3 Alternativen:
- der Notar kommt in den Besucherraum, wo sich die Beiden dann in Ruhe hinsetzen und ihren Geschäften nachgehen können
- der Gefangene wird von einem Vollzugsbeamten in die Kanzlei des Notars begleitet
- der Gefangene genießt so viel vertrauen, dass er alleine die JVA verlassen und den Termin wahrnehmen darf (Hafturlaub)
lg, Anna
Ja sicher, Aber nur wenn das Haus weder direkt noch indirekt mit der Tat oder Strafe in Verbindung steht. Ein MEIN ist anzunehmen wenn nur das Haus zur Bezahlung einer Geldstrafe als Vermögen anzunehmen ist.
Oder wenn nur über eine Veräußerung Fremdschaden ausgeglichen werden kann.
Entweder der Notar kommt in die Anstalt oder der Gefangene kommt - in der Regel in Begleitung - zum Notar.
Sollte während der Besuchszeit doch klappen, wenn die bestimmungen für einen Besuch eingehalten werden.