Schloss austauschen im Eingangsbereich wenn Mieter nicht mehr zahlt
hi, mein schwiegervater hat ein haus mit mehreren wohnungen. jetzt ist der fall eingetreten das ein mieter ins ausland gefahren ist und nicht mehr zahlt. sind schon 2 monate her. kann der eigentümer jetzt im eingangsbereich, nicht das wohnungsschloss vom mieter sondern unten im eingangsbereich , das schloss austauschen, um zu verhindern, das der alte mieter in einer nacht und nebelaktion wieder nach hause kommt und seine sachen rausräumt?
welche rechte hat noch der eigentümer in einem fall, wenn ein mieter nicht zahlt. kann man solche klauseln nicht im mietvertrag mit integrieren?
vielen dank für eine info
12 Antworten
Wenn der Vermieter befürchtet, dass aufgrund eines ihm selber verlorengegangenen Schlüssels ein Dritter sich unbefugt Zutritt zum Haus verschaffen könnte, so ist der Schloßtausch völlig in Ordnung. Es aollte aber nicht versäumt werden, dem abwesenden Mieter dies an die letzte bekannt Asdresse der guten Ordnung halber schriftlich mitzuteilen. Unabhängig davon wären die offenen Mietbeträge mit kurzer frist von 5 Tagen zu zahlen, anzumahnen und nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist das Mieverhältnis fristlos, hilfsweise mit einer Frist von drei Monaten, zu kündigen, und gleichzeitig eine Räumungsklage bei Gericht einzureichen. - Das ist der rechtlich korrekte und zulässige Weg. Ergeht ein Räumungsurteil, weil der Mieter nicht mehr auftaucht, dann kann ein Gerichtsvollzieher die Wohnung mit den üblichen Folgen für den Vermieter und den Mieter räumen. Die Räume wären danach wieder an weniger fluchtgefährdete Mieter neu vermietbar.
rechtlich gesehen nein. Aber es könnte ja Gründe dafür geben, z.B. dass ein anderer Mieter den Schlüssel verloren hat und aus Sicherheitsgründen deswegen ein Austausch stattfindet.
Wenn, sollte er die anderen Mieter informieren, dass sie ihn nicht reinlassen sollen...
Ansonsten sofort fristlos, hilfsweise fristgerecht kündigen und Räumungsklage androhen und auch durchziehen.
Im MV kann man das leider nicht aufnehmen.
Das ist wirlich eine gute Frage!!!!!
Ob das rechtlich ist, weiß ich nicht, aber ich würde es tun und ihm gleichzeitig die fristlose Kündigung zukommen lassen.
Ja. Das Schloss der Eingangstür kann er auswechseln. Allerdings nicht das zur Wohnungstür. Nun kann es ja sein, dass ein Mitbewohner den Mieter reinlässt. Deshalb sollte dein Schwiegervater den anderen Mietern reinen Wein einschenken, warum das Schloss ausgewechselt wird, und die Mieter bitten, ihn anzurufen, sobald das schwarze Schaf wieder auftaucht. Gleichzeitig sollte er schon die Räumung betreiben.
Nein, das darf er nicht! Er muss eine Räumungsklage beim Gericht erwirken!