Nießbrauch löschen lassen?
Wir sind eine Erbengemeinschaft aus 4 Personen (Vater + 3 Kinder)!
Zusammen haben wir vor einigen Jahren ein Haus geerbt. Meinem Vater haben wir damals ein Nießbrauch an dem Objekt beim Notar gegeben. Der Nießbrauch endet automatisch bei Tod des Vaters (steht so im Notarvertrag).
Mein Vater hat die Jahre über die Mieteinnahmen bekommen. Es wohnt keiner der Erbengemeinschaft in dem Haus. Vor ein paar Jahren ist eine neue Heizung in das Haus gekommen (hat natürlich unser Vater bezahlt).
Mittlerweile steht das Haus leer und der Vater möchte jetzt das Nießbrauchrecht nicht mehr.
Ist das so einfach möglich?
4 Antworten
Es ist sein einsames Recht und auch sein Löschungswille!
Für Euch fallen nicht einmal Steuern an, wenn der Wert des Nießbrauchs die Freibeträge nicht übesteigt.
Besteht Übereinkunft, also sind die Erben mit der Löschung des Nießbrauches einverstanden? Das ist ja nicht immer der Fall.
Wenn alle das gleiche wollen: Ab zum Notar, Nießbrauch aus dem Grundbuch löschen lassen, fertig.
Wenn nur Opa den Nießbrauch loswerden will (z.B. wegen laufender Kosten oder anstehender Reparaturen, die er zahlen müsste), kann er laut §875 BGB das Nießbrauchsrecht einseitig aufgeben:
"Zur Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück ist, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt, die Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe, und die Löschung des Rechts im Grundbuch erforderlich."
Von der Erklärung der Eigentümer steht da nichts.
Pacta sunt servanda. Verträge sind einzuhalten. Wenn ihr damals darüber einen Vertrag geschlossen habt, ist er für alle bindend. Verträge können auch durch konkludentes Handeln geschlossen werden (außer z.B. Immobilienverträge). Wenn das jahrelang so gehandhabt wird, ist ein Vertrag auch ohne Schriftstück geschlossen.
Allerdings: Wenn eine Kündigung nicht per Vertrag explizit ausgeschlossen wurde, kann jede Seite ihn jederzeit kündigen. Dann kann dein Vater die damalige Vereinbarung über Nießbrauch und Kosten jederzeit beenden, und auch den Nießbrauch im Grundbuch löschen.
Dann seid ihr eine ganz normale (d.h. meistens zerstrittene) Erbengemeinschaft, die sich über Verwendung, Aufteilung und Kostenverteilung des Erbgutes einigen muss. Gelingt das nicht, kann jeder Miterbler die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft verlangen und ggf. einklagen. Dann wird der Gelderlös auf die Erben verteilt und Ende.
Die Miterben also wir Kinder sind nicht damit einverstanden, dass Vater das Nießbrauch löschen lässt. Er kann ja jederzeit das Haus wieder vermieten.
Damit werdet ihr scheitern. Er kann allein zum Notar gehen und sein Nießbrauch aus dem Grundbuch löschen lassen. Ihr habt keine Handhabe, das zu verhindern, es ist belanglos, ob er das Haus vermieten könnte.
Übrigens: dass es "mit dem Tod endet" zwingt ihn nicht, es bis dahin zu behalten, Das heisst nur, dass er es nicht weiter vererben kann, also über seinen Tod hinaus darüber verfügen kann.
Zur Löschung muss der Vater eine Löschungsbewilligung abgeben und seine Unterschrift muss beglaubigt werden. Damit kann dann beim Grundbuchamt formlos die Löschung beantragt werden.
ohne unsere Zustimmung?
Sicher, das ist ja sein Recht, das er aufgibt. Die Eigentümer sind begünstigt. Zumindest auf dem Papier.
Es ist sein einsames Recht und auch sein Löschungswille!
Für Euch fallen nicht eimal Steuern an, wenn der Wert des Nießbrauchs die Freibeträge nicht übersteigt.
Das ist vom Vertrag abhängig, ob der Niessbrauch auch in einer einseitigen Willenserklärung ohne Zustimmung der Miterben zu Lebzeiten des Niessbrauchinhabers gelöscht werden kann.
Ansonsten könnt ihr euch natürlich zusammen setzen und einen entsprechenden Vertrag abschliessen.
@Majorie22: er hat das aber damals bezahlt und ich bin mir sicher, genau so wurde es auch im Notorvertrag damals vermerkt. Der Vater erhält die Mieteinnahmen und trägt alle anfallenden Kosten für das Haus! Aber das ist ja auch egal in erster Linie gehts ja darum ob er einfach sagen kann so das wars ich lass das Nießbrauchrecht löschen. Würde ja für uns heißen wir bilden weiterhin eine Erbengemeinschaft Vater und 3 Kinder und vermieten das Objekt wenn wir uns einig sind. Die Miete kann ja dann auf ein Konto gezahlt werden und falls Reparaturen anstehen kann man die dann auch davon zahlen oder eben die Miete wird durch 4 geteilt und bei Reparaturen zahlt dann auch jeder seinen Anteil.
Ein Vertrag kann nicht geltendes Recht brechen. Gewöhnliche Erhaltungsaufwendungen = Nießbrauchsinhaber, aussergewöhnliche Aufwendungen = Eigentümer.
Versucht mal eurem Vater klar zu machen, dass die Nießbrauchsaufgabe nicht klug ist. Er gibt alle Rechte des Nießbrauchsinhabers auf, bleibt aber verantwortlich in allen Pflichten als Eigentümer. Klärt das mal untereinander, da sollte sich doch eine Lösung finden lassen.
@Majorie22: mein Vater hat das Nießbrauchrecht, dh er hat auch die Miete für das Haus erhalten! Das heißt er musste auch die neue Heizung zahlen!
Nein, eben dieses heisst es nicht!!! Erneuerung der Heizungsanlage fällt unter aussergewöhnliche Erhaltung. Die hat der Eigentümer, nicht der Nießbrauchsinhaber zu zahlen!! Vertrau mir, gängige Rechtsprechung.
Im Vertrag steht nur das der Nießbrauch bei Tod endet. Wir sind momentan nicht damit einverstanden den Nießbrauch löschen zu lassen. Das Haus kann der Vater ja gerne wieder vermieten und die Miete bekommt er ja dann auch.
Euch ist schon klar, dass die Eigentümer, sprich ihr als Erbengemeinschaft, die neue Heizungsanlage hättet bezahlen müssen? Das sind aussergewöhnliche Aufwendungen, die der Eigentümer zu ragen hat.
@jo3333: meinem Vater gehört ein Anteil am Haus - das Haus wurde auf Ihn und uns 3 Kinder zu gleichen Teilen vererbt. Mein Vater wollte damals das Nießbrauchrecht, dh er hat die Miete erhalten und hat alle anfallenden Kosten am Haus getragen.