Nießbrauchrecht - Wer zahlt die Grundsteuer
Ich habe einen Acker geerbt, dieser ist verpachtet. Ich weis, dass die PAcht meinem Nießbraucher zusteht. Nun habe ich eine Mahnung wegen der Grundsteuer bekommen.
Muss nun ich oder der Nießbraucher diese bezahlen?
Wenn Ihr die Antwort mit den entsprechenden BGB § ausstatten könntet wäre mir das eine große Hilfe.
4 Antworten
Wie schon im Beitrag von Bini81 korrekt zitiert, greift hier § 1047 BGB. Allerdings (und das ist der Haken) ist der Schuldner der Grundsteuer gegenüber der Kommune stets derjenige, der am 1.1. des Veranlagungsjahrs im Grundbuch verzeichnet steht. Das kann durch formloses Anschreiben an die Kommune mit dem Verweis auf das eingetragene Nießbrauchsrecht nur in Bezug auf die Adressierung des Anschreibens der Kommune korrigiert werden; Schuldner bleibt aber immer der Eigentümer lt. Grundbuch. Somit ist entweder der Nießbraucher die Grundsteuer schuldig geblieben, weswegen bei Dir gemahnt wird, oder in der Vergangenheit hatte der Erblasser die Grundsteuerbescheide an den Nießbraucher weitergereicht, und dies ist nun unterlassen worden. In jedem Fall musst Du an den Nießbraucher herantreten mit dem Bescheid und der Aufforderung, selbige zu bezahlen.
§ 1047 BGB regelt das zivilrechtliche Verhältnis zwischen Nießbraucher und Eigentümer. Wer Steuerschuldner ist, bestimmt sich nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO. Dort steht, dass der wirtschaftliche Eigentümer auch der Steuerschuldner ist. Der Begriff des "wirtschaftlichen Eigentümers" im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige gemeint, der die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, daß er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. Der Bundesfinanzhof hat aber in diversen Fällen entschieden, dass dies regelmäßig nicht der Nießbraucher ist (BFH-Urteile vom 21. Februar 1967 VI 263/65, BFHE 88, 168, BStBl III 1967, 311, und vom 28. Juli 1981 VIII R 141/77, BFHE 134, 409, BStBl II 1982, 454). Nur unter bestimmten Konstellationen (wenn ein durch Auflassungsvormerkung gesichertes Rücknahmerecht ohne Bedingungen vereinbart wurde, BFH vom 26.11.1998, IV R 39/98). Im Ergebnis heißt dass, erst selbst die Steuer zahlen und dann vom Nießbraucher zurückverlangen.
Gemäß § 1047 BGB trägt grundsätzlich der Nießbraucher die öffentlichen Lasten des Grundstücks.
Zu den ordentlichen Lasten zählen etwa die Grundsteuer und Gemeindeabgaben wie Gebühren für Kanalisation, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Schornsteinfeger, welche vom Nießbraucher zu tragen sind.
Vom Eigentümer sind danach zB Anlieger- und Erschließungsbeiträge zu zahlen.
Das sollte man im Nießbrauchrechtsvertrag klarstellen!