Nebenkostenabrechnung - Müllgebühren

11 Antworten

Mietvertraglich ist es völlig wurscht wer sich von den Mitbewohner anmeldet oder nicht ob Zweitwohnung....... Einzig wichtige ist die Umlage wie hier nach Personen auch alle Bewohner erfasst werden. Dabei wird es auch egal sein ob einzelne Mieter nur tageweise in der Wohnung leben oder gerade in Urlaub sind. Niemand kann vorschreiben das die gemietete Wohnung auch tatsächlich bewohnt wird. Die einzigste Verpflichtung des Mieters ist die Sorgfaltsverpflichtung.

Der Vermieter oder Verwaltung tut gut daran die Verteilung auf alle Bewohner zu verteilen. Die übrigen Mieter könnten die Betriebskostenabrechnung als sachlich rechnerisch falsch zurückweisen.

Vorausgesetzt, dass überhaupt vereinbart wurde, dass die Kosten der Müllbeseitigung auf den Mieter abgewälzt werden, kann diese Umlage nach Aufkommen, Personen oder Wohnfläche erfolgen. Ist der Schlüssel nicht festgelegt, ist dem BGB zu folgen, d.h., nach Wohnfläche umzulegen.

Wenn nach Personen vereinbart, sind sämtliche Bewohner, unabhängig ob sie nur zeitweise oder ständig in ihrer Wohnung wohnen, zu belasten. Bei Wohnflächenumlage gilt das analog für die Wohnungsgröße.

Die Berechnung der Müllgebühren seitens des Entsorgers hat mit der mietvertraglichen Regelung nix zu tun.

Die Abfallsatzung der Kommune regelt die Bezahlung der Müllgebühren. Die Bewohner eines Grundstückes werden durch die Einwohnermeldebehörde dem Umweltamt gemeldet, das den Betrieb für Abfallwirtschaft mit der Müllentsorgung und Rechnungslegung beauftragt. Dabei ist es unerheblich, ob die Bewohner ein Zweitwohnsitz oder Hauptwohnsitz in dem betreffenden Grundstück innehaben. Die Anmeldung = Veranlagung zur Müllrechnung.

Die Aufgabe des Vermieters ist die Verteilung der Kosten im Grundstück über den Umlageschlüssel der Betriebskosten. Gerecht wäre eine Umlage nach Personen. Ist aber ein Umlage nach m² Wfl. vereinbart, gilt diese. Bei Pauschalmieten übernimmt der Vermieter alle Kosten und setzt sie in ein Verhältnis zu den Erträgen aus Einnahmen der Vermietung und Verpachtung.

Ich vermute das hier die Grundgebühr differenziert auf die Behältergröße und den Entsorgungsrhythmus abgestimmt ist, damit nicht personengebunden berechnet wird. Dennoch wäre die Personenanzahl maßgeblich für die Umlage, weil die Behälterkosten durch 13 und nicht durch 11 zu teilen wären.

Da die Müllgebühren immer anfallen, egal wieviel oder wie wenig Müll produziert wird, müssen auch alle dort gemeldeten Personen die anfallenden Kosten begleichen.

Du schreibst ziemlich widersprüchlich. In Deiner Eingangsfrage sagst Du, es sind 13 Personen gemeldet. 11 mit Erst-, 2 mit Zweitwohnsitz.

In den Kommentaren schreibst Du, es wären 11 Personen gemeldet. Ja was denn nun?

Gemeldet ist gemeldet - ob Erst- oder Zweitwohnsitz ist IMO irrelevant. Hier wäre aber ggf. die Nachfrage bei der Gemeinde bzw. Abfallwirtschaft sinnvoll, wie "gemeldet" zu verstehen ist.