Nebenkosten - Auszug Kind nicht gemeldet - Rückforderung möglich?

7 Antworten

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Das ist ja ein ganz krasser Mietvertrag, der überhaupt nicht mit den Regelungen für die Entrichtung der Betriebskosten des BGB übereinstimmt, speziell geht überhaupt nicht, dass die die Kosten der Heizung und des Warmwasserverbrauches nach Personenzahl und nicht nach Verbrauch abgerechnet werden. Du lebst in Deutschland? Wenn ja, dann lies bitte die Heizkostenverordnung nach.

Wie werden die NK denn berechnet? Inklusdivmiete? Pauschal? Per Vorauszahlung und Abrechnung? Wie umgelegt? Per Wohnfläche oder Personenzahl?

Davon hinge überhaupt ab, ob es ein Rückzahlung gäbe.

Das die erst nach Mitteilung der Veränderung der Haushaltsmitglieder berücksichtigt wird, versteht sich von selbst - im Nachhinein liesse sich nicht feststellen, ob er tatsächlich dauerhaft auszog oder vorrübergehend abwesend ist: Auslandsemester, Krankheit, Fortbildung, Urlaub, ...

Wenn deine 12monatige Einspruchsfrist (gerechnet ab Zugang der Abrechnung) noch nicht abgelaufen ist, kannst du noch Einspruch einlegen und diesen entsprechend begründen. Bitte um entsprechende Korrektur der Abrechnung.

Notfalls, da inhaltlicher Fehler, darfst du selbst die Abrechnung korrigieren. Natürlich musst du das dem Vermieter in deiner Einspruchsbegründung so vermitteln.

Wenn da ein Guthaben entstanden ist, bekommt ihr das nach der Jahresabrechnung doch sowieso zurück und für die Zukuft teilt ihr das eben mit , dann können die NK gesenkt werden. Rechne aber nicht mit Reihchtümern, soviel macht das nicht aus.

Dummie42 
Beitragsersteller
 23.02.2018, 18:08

Wir haben in 20 Jahren noch nie eine Nebenkostenabrechnung erhalten. Alle Mieter zahlen z. Zt. pro Kopf ihrer Familien 28 € monatlich.

.... die Mieter müssen da gar nichts melden. Der Vermieter muss, wenn er denn solchen Verteilerschlüssel wählt und vereinbart, regelmäßig (einmal im Monat!) durch die Mietgegenstände laufen und kontrollieren, so jedenfalls die Gerichte in München.

Macht er das nicht, ist die AR nicht ordnungsgemäß.

cpro90  04.03.2018, 11:08

Ich gehe mal davon aus, dass du mit Mietgegenstand die überlassene Wohnung meinst. Da hat der Vermieter ohne triftigen Grund und Gefahr im Verzug überhaupt nichts drin zu suchen und dieses "kontrollieren" sieht der Gesetzgeber ohnehin als unzulässig. Kann mir nicht vorstellen, dass Gerichte in München so entscheiden, dass der Vermieter einmal im Monat durch die Wohnung latschen und alles überprüfen muss.

schleudermaxe  04.03.2018, 11:34
@cpro90

... zum Glück sind Vorstellungen bei Gericht nicht üblich. Hier wurden die Meldangaben der Stadt berücksichtigt und dies ist unzuläsig, weil die a) nicht verlässlich sind und b) der Mieter diese nicht bekommt für seine Kontrollen.

Somit sind wir Vermieter in der Kontrollpflicht wenn wir schon abweichend von den gesetzgeberischen Vorgaben verteilen möchten.

Zuderm: Seit wann gilt im Mietrecht das Gesetz?