Nachträgliche Abtretung des Gewährleistungsanspruchs möglich?
Ich habe vor zwei Jahren eine gebrauchte Immobilie erworben. Im Kaufvertrag wurde der Gewährleistungsanspruch des Verkäufers gegen den Bauträger und alle am Bau beteiligten Unternehmen nicht explizit an den Käufer, also mich, übertragen.
Nun haben wir Baumängel festgestellt. Kleine Teile hat der Bauträger bereits reparieren lassen, aber den weit größeren größeren Teil (gesamtes EG von Fliesen/Estrich-Rissen durchzogen) müssen wir jetzt noch reklamieren.
Da ich keinen Vertrag mit dem Bauträger, sondern nur mit dem Vorbesitzer habe, könnte sich der Bauträger darauf berufen, dass mir gar kein Gewährleistungsanspruch zusteht.
Kann ich daher (für den Fall, dass sich der BT quer stellt) den Gewährleistungsanspruch nachträglich vom Vorbesitzer auf mich übertragen lassen? Und wenn, - geht das formlos oder muss das notariell beurkundet werden?
Oder kann ich aufgrund der Tatsache, dass der BT bereits einige Schäden behoben hat, darauf schließen, dass er mich als gewährleistungsberechtigt akzeptiert?
Ich möchte ungern ein selbständiges Beweisverfahren einleiten (sehr teuer), wenn ich damit rechnen muss, dass mir der BT anschließend eine lange Nase zeigt.
2 Antworten
Ich frage mich gerade, ob die Gewährleistungspflicht wirklich mit dem Eigentümer zusammenhängt. Die Gewährleistung wird doch auf die Immobilie übernommen - unabhängig davon, wem sie gehört - oder irre ich mich da?
Ruf doch einfach mal den damaligen Notar an und frag nach. So eine Auskunft müßte es auch eigentlich kostenfrei geben.
Ich kann ja morgen mal meinen Mann fragen, der sollte das eigentlich auch wissen. Falls ja, poste ich Dir die Antwort per Kompliment, dann findest Du sie auch!
Mein Gefühl war richtig - Gewährleistung ist objekt- und nicht eigentümerbezogen. Von daher sollte es keinerlei Probleme geben!
Vielen Dank für die Antwort und die Mühe.
Die formlose Abtretung ist möglich. Ihre Sorge der "langen Nase" indessen ist nicht unbegründet! Als Besitzkonstitut wäre die Übergabe der Garantieerklärung des Bauträgers denkbar.
Vielen Dank für die Antwort. Ich werde den Vorbesitzer fragen, ob er eine Garantieerklärung erhalten hat. Bleibt nur die Frage, ob eine formlose Abtretung (in Schriftform) sowie ggf. die Übergabe der Garantieerklärung anerkannt wird.
Hallo und vielen Dank für die Antwort, es scheint wohl tatsächlich so zu sein, dass die Gewährleistung nicht am Obkjekt sondern am Vertragspartner festgemacht ist. Den Notar anzurufen, ist eine gute Idee. Allerdings bin ich bezüglich der Kostenfreiheit der Auskunft (aus Erfahrung) skeptisch.