Nachmieter will Wohnung ungestrichen übernehmen, muss trotztem streichen?

15 Antworten

Entscheidend ist was in deinem Mietvertrag steht. Vorausgesetzt das ist wirksam.

Was der Nachmieter möchte oder nicht hat nichts mit deinem Vertragsverhältnis mit dem Vermieter zu tun.

Trotztem fordert Vermieter, dass ich die Wohnung gestrichen übergebe. Ist das nicht ungültig?

Nein: Dein Vertragspartner ist dein Vermieter, nicht Nachmieter. Ihm schuldest du mietvertraglich wirksam vereinbarte und offensichtlich fällige Schönheitsreparaturen bzw. Beseitigung von beschädigten Wandanstrichen und darüber kannst du mit dem Nachfolger verabreden, was du willst. Dem Vermieter wäre das schnurz egal, er kann sie von dir verlangen oder die Kaution um die notwendigen Kosten der Ersatzvornahme kürzen bzw. den Rechnungsbetrag einer Fachfirma einklagen.

Denn er wäre mit dem Klammerbeutel gepudert, dem Nachmieter eine renovierungsbedürftige Wohnung zu überlassen, die der deswegen garnicht renovieren müsste, egal, in welch abgenutzem Zustnd er die später zurückgäbe.

Und zudem eine Frechheit dazu.

Sehe ich auch so, den Nachmieter derart zu erpressen. Den sucht sich dein Vermieter aus, nicht du. Und den Zustand der Mietsache, die er ihm übergäbe, auch.

Die Frage ist erst mal, ob du laut deinem Vertrag denn streichen musst. Nicht jede Renovierungsklausel ist wirksam. Wenn es eine Vereinbarung gibt, kann es der Vermieter natürlich verlangen. Und das ist dann keine Frechheit, sondern eine Pflicht aus deinem Vertrag. Außerdem kommt es darauf an, wie stark die Abnutzung ist. Leichte, kaum erkennbare Abnutzungen sind unbeachtlich.

Ich kann dir auch den Grund erklären, warum es der Vermieter fordert. Denn er kann vom Nachmieter nur dann bei dessen Auszug das Streichen verlangen, wenn der Nachmieter selbst eine renovierte Wohnung bekommen hat. Eine Vereinbarung zwischen dir und dem Nachmieter hat dabei keine Bedeutung, die gilt nicht für den Vermieter.

Renick  06.05.2019, 16:30

Du hast bei einer anderen Antwort ein Gerichtsurteil gepostet. Dieses ist aufgrund des BGH Urteil v. 22.8.2018, VIII ZR 277/16 nicht mehr aktuell. Nach diesem neuen Urteil spielt es keine Rolle, was Vorheriger Mieter und Nachmieter ausmachen. Der Vermieter kann in jedem Fall nur dann vom neuen Mieter später eine Renovierung verlangen, wenn die Wohnung entweder renoviert übergeben wurde oder der Mieter einen finanziellen Ausgleich bekommen hat.

gwf79  06.05.2019, 15:49

Wäre vielleicht die Konstruktion möglich, daß der Vormieter (wenn er denn zum Streichen verpflichtet ist) dem Vermieter die Mängel stattdessen mit einer Monatsmiete in Geld ersetzt, der Vermieter dafür dem Nachmieter als Ausgleich für den unrenovierten Zustand der Wohnung die erste Monatsmiete erläßt und der Nachmieter das Geld wiederum dem Vormieter zukommen läßt?

Dann wäre der Form Genüge getan, niemand stünde schlechter da und alle hätten, was sie wollen. Ich habe allerdings keine Ahnung, ob das steuer- wie mietrechtlich wasserdicht wäre...

Renick  06.05.2019, 16:18
@gwf79

Könnte man eventuell prüfen. Muss man hier aber nicht. Denn der Vermieter verlangt die Renovierung, was sein Recht ist, sofern vertraglich korrekt vereinbart.

der Vermieter ist hier im Recht.

Dendox 
Beitragsersteller
 06.05.2019, 10:31

Ein Vermieter hat trotz der mietvertraglichen Vereinbarung, dass die Wohnung beim Auszug „in unauffälligen Farben“ zurück zu geben ist, dann keinen Schadenersatzanspruch gegen den ausziehenden Mieter, wenn dieser mit dem Nachmieter die Übernahme der farbigen Wände vereinbart hat. Das Amtsgericht Neuruppin hielt es für Förmelei, wenn der Vermieter auf dem Buchstaben des Mietvertrages bestehen dürfte. Denn mit der Übernahme der farblichen Gestaltung der Wohnung sei des „rechtfertigende Grund des Vermieters, von dem scheidenden Altmieter den Neuanstrich in unauffälligen Farben zu verlangen“, entfallen. (AmG Neuruppin, 32 C 329/07) 

DerHans  06.05.2019, 12:22
@Dendox

Das AG Neuruppin ist aber nicht für alle Mietverhältnisse in Deutschland zuständig. es hat ein EINZELURTEIL gefällt.

An wen hält der Vermieter sich denn, wenn dieser Nachmieter dann einfach gar nicht einzieht?

schleudermaxe  08.05.2019, 06:23
@Dendox

.... und? Da hat doch der BGH total anders in der Zwischenzeit entschieden!

Wenn, dann doch bitte die echte Quelle, oder?

... schon wieder, beim Einzug ist alles allerbest, und beim Auszug zickt das Hirn.

Der liebe Mieter darf einen ungemalert übernommenen Mietgegenstand auch ungemalert wieder zurückgeben, so der BGH.

Warum also sollten wir Vermieter hier selber die Geldbörse öffnen müssen und rd. 6 bis 8.000 EUR setzen, die der liebe Mieter ja zuvor nicht in die Kasse gelegt hat?

Oder ist der Nachfolger bereit, doch rd. 130 EUR/Monat mehr zu leisten für den Malermeister, weil der Vormieter glaubt?

Woher ich das weiß:Berufserfahrung