Nachmieter beschwert sich über scheckige Wandfarbe
Hallo,
ich habe eine dringende Frage.
Vor zwei Jahren bin ich in eine Wohnung gezogen, deren Wände nicht einheitlich weiß gestrichen waren. Mir machte das allerdings nichts aus, weil ich eh hohe Schränke davorgestellt und Bilder oder Deko an die Wand gehangen habe.
Nach dem Auszug und der Wohnungsübergabe sind den Nachmieter die scheckigen Wände aufgefallen. Kann der Nachmieter/Vermieter verlangen, dass ich die Wände in einem sauberen Weiß streiche bzw. die dafür notwendige Farbe bezahle?? In meinem Mietvertrag steht: "Die Wohnung nach Auszug gerollt übergeben."
Muss ich nun die unsaubere Arbeit der Vormieter "ausbaden"?
Ich würde mich über Antworten freuen.
16 Antworten
Wenn in Deinem Mietvertrag steht, daß Du die Wohnung frisch gestrichen übergeben mußt, dann wirst Du wohl nicht darum herumkommen. Ich hatte auch mal so einen Mietvertrag. Die gesamte Wohnung mußte ich neu streichen - keine Chance es nicht zu tun. Dann hätten die einen Maler beauftragt und mir die Rechnung geschickt. Wenn Du nur die Farbe bezahlen sollst, dann zahle zähneknirschend die zwei oder drei Eimer Farbe und gut ist.
Gibt es ein Übergabeprotokoll von Deinem Auszug?
Hat der Vermieter das bemängelt?
Der ist der einzige der etwas verlangen könnte.
Mit dem Nachmieter hast Du nichts zu tun.
Wenn der Vermieter das bei der Wohnungsübergabe nicht beanstandet hat, bist Du aus der Sache raus.
Beanstandet der Vermieter das, kommt es auf den genauen Wortlaut im Mietvertrag an, einige Klauseln sind unwirksam, andere wirksam.
Vermutlich ja, in der Regel sollen Wände weiß übergeben werden. Schau mal genau in deinen Mietvertrag was dort steht. Du könntsest dem Nachmieter ja freundlich fragen, ob er einverstanden ist, wenn Du die Materialien besorgst und er streicht selber.
Vermutlich ja, in der Regel sollen Wände weiß übergeben werden.
In Deutschland nicht. Auch wenn es im Vertrag steht.
Hi,
Die gesetzliche Regelung geht davon aus, dass der Vermieter die notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen durchführt. Im Mietvertrag kann aber durch Allgemeine Geschäftsbedingungen oder eine individuelle Vereinbarung geregelt sein, dass der Mieter bei Auszug eine Renovierung der Mietwohnung - die Schönheitsreparaturen - durchführt. 2. Folgende Renovierungsfristen haben sich durch die Rechtsprechung herausgebildet: Küchen, Bäder, Duschen alle drei Jahre; Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre; sonstige Nebenräume alle sieben Jahre. Wichtig: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Klauseln, die starre Fristen zur Renovierung enthalten, unwirksam sind. Die entsprechende Klausel im Mietvertrag muss deutlich machen, dass der Mieter nur dann renovieren muss, wenn dies tatsächlich erforderlich ist. Mehr dazu lesen Sie hier. 3. Vereinbarungen im Mietvertrag, nach denen der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses prozentual an den Kosten der Renovierung der Mietwohnung, also der Schönheitsreparaturen, beteiligt wird (sog. Abgeltungsklauseln), wenn die Renovierungsfristen noch nicht abgelaufen sind, sind zulässig. Wichtig: Der Bundesgerichtshof sieht derartige Klauseln unter bestimmten Voraussetzungen als unwirksam an. Mehr dazu lesen Sie hier. 4. Der Mieter darf die Renovierung (Schönheitsreparaturen) in Eigenleistung erbringen. Sogenannte Fachhandwerkerklauseln, nach denen der Mieter einen Handwerker mit den Arbeiten beauftragen muss, sind unwirksam. 5. Sind die Renovierungsfristen bei Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht abgelaufen und ist die Wohnung auch nicht übermäßig abgewohnt, so muss der Mieter auch dann nicht renovieren, wenn im Mietvertrag eine sog. Endrenovierungsklausel vereinbart wurde. Wichtig: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass durch Allgmeine Geschäftsbedingungen im Mietvertrag vereinbarte Klauseln, die den Mieter zur laufenden Renovierung und zusätzlich zu einer Endrenovierung verpflichten, unwirksam sind. Dagegen soll der Mieter trotz ansonsten unwirksamer Vereinbarungen zu den Schönheitsreparaturen zur Endrenovierung verpflichtet sein, wenn diese individuell vereinbart wurde. Mehr dazu lesen Sie hier. 6. Hat der Mieter die Wohnung unrenoviert übernommen, so muss er bei Beendigung des Mietverhältnisses nur renovieren, wenn die üblichen Renovierungsfristen seit Beginn des Mietvertrages bereits einmal abgelaufen sind und die Wohnung tatsächlich renovierungsbedürftig ist. Wichtig: Eine formularvertragliche Regelung, nach der der Mieter in den Fristenplan des Vormieters einsteigt, ist unwirksam, denn mit Beginn des Mietverhältnisses beginnen auch die Renovierungsfristen neu zu laufen. 7. War der Mieter bei Auszug aus der Mietwohnung zur Durchführung der Renovierung (Schönheitsreparaturen) wirksam verpflichtet und hat diese nicht durchgeführt, so kann der Vermieter nur dann Schadensersatz verlangen, wenn er dem Mieter eine Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat.
Quelle
://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgemein/Checklisten/check8.htm