Nach Party: Anzeige wegen Ruhestörung! Einspruch erheben?

6 Antworten

Der Bußgeldbescheid wurde nicht auf Anzeige des Nachbarn erhoben sondern wegen der Tatsache, daß unzulässiger Lärm verursacht wurde. Und DASS er verursacht wurde, hast Du ja eingeräumt. Klar kannst Du Widerspruch einlegen, dafür hast Du ja die Belehrung erhalten. Den Ausgang kann hier keiner beurteilen, hängt vom Richter an. Der ist unabhängig in seiner Entscheidung.

Verfahrenskosten? Na Du, wer sonst?

cyberflower9080 
Beitragsersteller
 26.05.2010, 11:01

Wie hoch sind denn die Verfahrenskosten? Ich muss das Risiko hier abschätzen. Zahle ich die Kosten auch wenn ich "gewinne" und der Richter die Geldbuße aufhebt?

Lärm ist ein Tatbestand einer Emission. Wenn die Polizei vor Ort war, ist dieser Bußgeldbescheid rechtens! Auch wenn der Anzeiger alles zurückzieht, ist seitens der Ordnungshüter der Bescheid rechtskräftig. Die Polizei hat den Lärm selber festgestellt, als sie vor Ort waren! Der Nachbar kann dann, wenn er zurückzieht, dieses Verfahren evtl. noch bezahlen müssen. Einspruch kannst Du einlegen, wird wahrscheinlich nichts nutzen.

weiß jemand wann so eine Ruhestörung verjährt? Auch 3 Monate?

Ich empfehle dir sehr es einfach zu bezahlen. Schließlich hast du die Scheiße eingebrockt. Zahlen musst du auch nachdem die Anzeige zurückgezogen wird. Da die Polizei bereits die "Tat" vermerkt hat. Natürlich wäre es möglich der Strafe auszuweichen, jedoch ist das ein großer aufwand. Außerdem sind es sowieso "nur" 75 EUR. (bist noch gut weggekommen ;))

cyberflower9080 
Beitragsersteller
 26.05.2010, 11:02

Es hat mich auch überrascht dass es nur 75 € sind. Der Polizist meinte es wären mindestens 500 € bei einer Ruhestörung fällig. Dann sähe die Sache natürlich anders aus.

Alle denken immer, mit "Anzeige zurückziehen" sei die Sache aus der Welt. Dast stimmt aber nicht.

Du hast eine Ruhestörung nach § 117 OWiG begangen. Die Ruhestörung ist nicht erst vollendet, wenn man die Aufforderung der Polizei ignoriert, leiser zu machen, sondern wenn man das erste Mal den zulässigen Schallgrenzwert überschreitet.

Da die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nicht von einem Strafantrag abhängig ist, kann der Nachbar da auch nichts "zurückziehen". Das Bußgeld ist berechtigt und das wird man auch in einem Einspruchsverfahren nicht wegbekommen. Da hast die Ruhestörung ja begangen, was willst Du dann erreichen? Und 75,-€ sind ja nun wirklich noch sehr maßvoll. Maximal möglich wären nämlich 5.000,- €.