Nach Auszug entdeckt Vermieter vermeintliche Mängel?

3 Antworten

Er muss halt beweisen, dass der Mangel beim Auszug schon da war. Kann er das nicht, wird es schwer für ihn.

Interesierter  04.04.2022, 19:16

Das wird er kaum können, denn das Protokoll ist der Beweis, dass bei Auszug alles in Ordnung war.

Wenn das Übergabeprotokoll nichts enthält und beiderseitig unterzeichnet ist, dann war's das. Er müsste die Unrechtmässigkeit des Protokolls einklagen und dabei die Existenz des Schadens vor Übergabe beweisen. Das dürfte ihm sehr schwerfallen, denn du warst ja in der Wohnung und hattest ihm keinen Zutritt zur Wohnung gewährt, oder?
Selbst wenn im vorangehenden Protokoll ein Schaden drin gestanden hätte, welches du als Mieter bei der Wohnungsübergabe unterschrieben hattest, kann dir das egal sein. Es gilt die zeitaktuelle Feststellung.

NB: Haarrisse sind oft blosse Risse der Glasur, nicht des Beckens. Die gehören nach einer gewissen Zeit zu den üblichen Gebrauchsspuren.

Grundsätzlich ist das Protokoll ein negatives Schuldanerkenntnis.

Einfach ausgedrückt: Wenn das Protokoll Mangelfreiheit bescheinigt, dann war der Riss bei Übergabe noch nicht vorhanden.

AnglerAut  04.04.2022, 19:24

Das mit dem negativen Schuldanerkenntnis würde ich bestreiten.

Interesierter  04.04.2022, 21:17
@AnglerAut

Und ich würde dem widersprechen. Das Protokoll wird gemacht, um den Ist-Zustand zu dokumentieren und damit Rechtssicherheit herzustellen.

AnglerAut  04.04.2022, 21:33
@Interesierter
Hat der Vermieter im Rückgabeprotokoll ausdrücklich bestätigt, dass die Mietsache vertragsgemäß bzw. mangelfrei zurückgegeben wurde, spricht manches für ein negatives Schuldanerkenntnis iSd § 397 II BGB. Nimmt der Vermieter die Mietsache zurück, ohne sich Ansprüche wegen – auch offensichtlicher – Mängel vorzubehalten, kann darin uU auch eine konkludente Erklärung in der Hinsicht liegen, dass er keine Ansprüche geltend machen möchte. Dies dürfte allerdings nur in Ausnahmefällen anzunehmen sein, in denen aus dem Verhalten des Vermieters tatsächlich auf einen entsprechenden Willen geschlossen werden kann.

Aus der neuen Zeitung für Miet- und Wohnungsrecht