Mutter verweigert Ummeldung des Erstwohnsitzes - Was tun?
Hallo!
Die Kinder meines Freundes (13+16) haben sich entschieden, zu uns zu ziehen. Leider verweigert die Mutter jetzt die Unterschrift für die Ummeldung der Jüngeren, d.h. sie ist nur mit Zweitwohnsitz bei uns gemeldet. Welche Möglichkeiten gibt es - möglichst außergerichtlich - die Unterschrift einzutreiben? Kann das Einwohnermeldeamt hier Schritte einleiten, weil das ja faktisch Steuerhinterziehung und fehlerhafte Meldung ist?! Ein Schriftstück, das belegt, dass die Kinder bei uns wohnen, gibt es leider leider nicht - würde uns vermutlich sonst sehr helfen. Aber eigentlich sind die Kinder fest entschlossen, nur vor Gericht wollen sie eben nicht gegen ihre Mutter.
Habt ihr Lösungsvorschläge, eigene Erfahrungen dazu? Haben halt das Bedenken, dass sie jederzeit die Kinder zurückfordern kann, wenn die nicht anständig umgemeldet sind.
Besten Dank für eure Hilfe!
Pamina
9 Antworten
Die Kinder sind da anzumelden wo sie sich tatsächlich aufhalten. Die Unterschrift der Mutter ist dabei unerheblich und kann vom Einwohneramt auch nicht gefordert werdenn. Das Melderegister hat die TATSÄCHLICHEN Verhätlnisse wiederzugeben und wenn die Kinder bei euch wohnen, dann muss das Einwohneramt sie auch anmelden, auch ohne Einverständis. Die Kinder sind alt genug, nehmt sie mit aufs Einwohneramt, und lass sie vor Ort bestätigen, dass sie beim Vater wohnen. Wenn das Einwohneramt Probleme macht kann ich dir gerne die Entsprechen Gesetzstelle raussuchen wo das steht.
Art. 13 Allgemeine Meldepflicht
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden.
(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde abzumelden.
(3) 1Die Pflicht zur An- oder Abmeldung obliegt demjenigen, der eine Wohnung bezieht oder aus einer Wohnung auszieht. 2Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt die Pflicht den gesetzlichen Vertretern; bei Beziehen der Wohnung eines Personensorgeberechtigten genügt es, wenn dieser die An- oder Abmeldung vornimmt. 3Für Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt die Meldepflicht dem Betreuer. 4Eine Person kann sich bei der An- oder Abmeldung durch eine hierzu bevollmächtigte Person vertreten lassen; in diesem Fall muss die Vollmacht öffentlich oder nach § 6 Abs. 2 des Betreuungsbehördengesetzes durch die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde beglaubigt sein.
(4) Neugeborene, die in der Bundesrepublik Deutschland geboren werden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere als in die Wohnung der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden.
Kommentar zu Art. 13 Meldepflicht des Minderjährigen
Mit der Altersgrenze des vollendeten 16. Lebensjahres knüpft das Melderecht an § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Personalausweise an, der für die Ausweispflicht die gleiche Altersgrenze vorsieht. Der noch minderjährige und nach Privatrecht beschränkt geschäftsfähige 16-Jährige wird durch die Vorschrift als handlungsfähig nach Art. 12 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG für den Bereich des Melderechts anerkannt. Diese Handlungsfähigkeit gilt nicht nur für die Pflicht zur An- und Abmeldung, sondern für alle Verfahrenshandlungen im Zusammenhang mit den Meldepflichten. Der 16-Jährige kann also selbstständig die (Schutz-)rechte des Betroffenen nach Art. 8, 9 wahrnehmen, ist aber auch auskunftspflichtig nach Art. 18. Da es sich bei der Meldepflicht um eine grundsätzlich unvertretbare Handlung handelt, kommt insoweit eine Vertretung durch den gesetzlichen Vertreter neben der selbstständigen Meldepflicht des Minderjährigen nicht in Betracht. So können bei einer Abmeldung die Eltern eine Berichtigung des Melderegisters auch dann nicht verlangen, wenn das Kind gegen ihren Willen aus der elterlichen Wohnung ausgezogen ist. Ob eine Meldepflicht noch dem gesetzlichen Vertreter oder bereits dem Minderjährigen selbst obliegt, entscheidet sich nach dem Zeitpunkt des meldepflichtigen Vorgangs. Die Meldepflicht für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist eine selbstständige Verpflichtung des gesetzlichen Vertreters. Sie gilt unabhängig davon, ob der Minderjährige die Wohnung des gesetzlichen Vertreters oder die Wohnung eines Dritten bezieht oder aus dieser auszieht. Gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes sind im Regelfall die Eltern gemeinsam (§ 1626 BGB). Bei nicht ehelichen Kindern findet gem. § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB eine gemeinsame Vertretung durch die (nicht miteinander verheirateten) Eltern nur statt, wenn eine entsprechende Sorgeerklärung wirksam (hierzu § 1626b BGB) vorliegt. Ist dies nicht der Fall, hat die Mutter die elterliche Sorge (alleine) inne (§ 1626a Abs. 2 BGB). HIER DIE WICHTIGE STELLE: ***Für die Erfüllung der Meldepflicht ist jeder einzelne Elternteil selbst verantwortlich; gemeinschaftliches Handeln wie bei der Vertretung des Kindes nach § 1629 Abs. 1 BGB ist nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn ein Elternteil den Meldeschein ausfüllt, unterschreibt und der Meldebehörde zuleitet (Art. 16 Abs. 1). Abs. 3 Satz 2 löst zudem einen Konflikt, mit dem die Meldebehörden verstärkt konfrontiert sind, seitdem das gemeinsame Sorgerecht geschiedener Elternteile für ihre minderjährigen Kinder der familienrechtliche Regelfall ist. Die Meldebehörden sehen sich immer wieder damit konfrontiert, dass sich Elternteile nicht über den Aufenthalt eines Kindes einigen können, unterschiedliche Angaben zu dessen Wohnung machen oder ihre Zustimmung zu einer Anmeldung bei dem anderer Elternteil verweigern. Diese familienrechtlichen Streitigkeiten kann das Melderecht nicht an Stelle der Familiengerichte lösen. Da das Meldewesen an den tatsächlichen vorwiegenden Aufenthalt eines Einwohners anknüpft, um seine Erreichbarkeit zu gewährleisten, bestimmt Abs. 3 Satz 2 nunmehr, dass die An- und Abmeldepflicht zwar grundsätzlich die gesetzlichen Vertreter treffen. Bezieht der unter 16-Jährige aber die Wohnung eines Personensorgeberechtigten, genügt es, wenn dieser die An- oder Abmeldung vornimmt. Die Zustimmung des anderen Personensorgeberechtigten ist dann nicht erforderlich.*****
Sorry, das es so unübersichtlich ist aber formatieren klappt irgendwie nicht. Hoffe es geht auch so.
Danke, danke! Was ist das für ein Kommentar? Kanst du das genauer zitieren, damit man das dem Amt nachweisen kann?
Hoffe das reicht denen so, weil ja das Scheidungsurteil hinterlegt ist und wir nicht nachweisen können, dass sie faktisch bei uns lebt (außer das EMA kommt jeden morgen vorbei....)
Das ist der Kommentar zum Art. 13 MeldeG. Wie gesagt, wenn sie es nicht glauben dann nimm das mädel mit hin. Wenn sie es dort bestätigt, können sie nimmer anders.
Das hat sie ja schon bestätigt, allerdings hinterliegt beim alten Meldeamt das Scheidungsurteil, in dem steht, dass sie mit Hauptwohnsitz bei der Mutter wohnt, deswegen will das Amt das jetzt nicht rückgängig machen.
Ich hoffe mal, der Kommentar überzeugt sie, wie gesagt, weiss aber nicht, ob sie es dann ändern. Wäre jedenfalls super.
Nochmal vielen Dank für deine Hilfe!
Näher als Steuerhinterzug scheint mir eher eine Kindesentführung... aber dazu ist der Sachverhalt zu kurz und undetailliert geschildert. Zunächst einmal die Frage, wem steht die elterliche Sorge (1626) zu? (also beiden Eltern, nur der Mutter/Vater etc) Danach ergibt sich automatisch, wer bestimmen darf, wo sich das Kind aufhalten darf, denn die elterliche Sorge beinhaltet ua die Personenfürsorge, worunter auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht fällt (§1631), und die Möglichkeit Erklärungen für den Minderjährigen in Vertretung abzugeben (§1629).
Die Eltern haben gemeinsames Sorgerecht, also auch beide ein Aufenthaltsbestimmungsrecht.
- Sind die Eltern geschieden oder leben getrennt?
- bei wem haben sich die Kinder üblicherweise aufgehalten, bevor sie zu euch gekommen sind?
Die Eltern sind geschieden. Bisher haben die Kinder halb-halb bei beiden Elternteilen gelebt. Jetzt ziehen sie komplett zu uns/Vater. Das Scheidungsurteil, in dem der Wohnsitz festgehalten ist, hat die KM wohl beim Einwohnermeldeamt hinterlegt, weshalb die sich jetzt weigern, das zu ändern.
Könnte man dagegen angehen? Das Urteil ist ja jetzt veraltet, allerdings haben wir halt nichts schriftlich, außer die Kinder würden vor Gericht der geänderten Situation zustimmen.
Achso, mit "uns" ist der rechtlicher Vater der Kinder gemeint und du...
Ja, sorry, war etwas undeutlich.
@Pamina: aus dem gemeinsamen Sorgerecht leitet sich nicht automatisch ein gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht ab.
Grds geht das Aufenthaltsbestimmungsrecht Hand in Hand mit dem Sorgerecht einher! Aber der gewöhnliche Aufenthalt war bei der Mutter, insofern kann eine Änderung ua stattfinden, wenn beide Sorgeberechtigten damit einverstanden sind. Wie lange leben die Kinder schon bei euch?
Der Vater könnte beim Familiengericht beantragen, dass die elterliche Sorge bzw einen Teil der elterlichen Sorge alleine auf ihn übertragen wird... der Vorteil daraus wäre, dass die Mutter in Zukunft bei wichtigen Entscheidungen nicht immer "quer" schießen könnte, um den Kindern und dem Vater das Leben schwer zu machen.
Wenn die Kinder bei der Mutter ihr Zimmer haben, warum sollte die Mutter zustimmen.
Außerdem stellt sich die Frage, wer das Sorgerecht hat.
Schließlich haben Jugendliche nicht das Aufenthaltsbestimmungsrecht wie Erwachsene.
Ob der Wohnsitz der Erste oder Zweite ist, ist für das Aufenthaltsbestimmungs- und Sorgerecht völlig egal. Auch mit erstem Wohnsitz bei euch kann sie die Kinder jederzeit holen, solange sie das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat.
Nötig wäre also eine veränderte Sorgerechtsvereinbarung. Hier kann das Jugendamt helfen. Vielleicht erst bei einer Beratungsstelle beraten lassen. Gibt sie das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht freiwillig ab, bleibt nur immer in Unsicherheit leben oder doch Klagen.
In Ö dürfen die Kids erst mit 14 bestimmen wo sie wohnen möchten, vielleicht ist das der Grund warum sie das nicht unterschreiben will, solange der Vater nicht das volle Sorgerecht hat wird er da nix machen können außer warten bis das Kind 14 ist
das Sorgerecht spielt da keine Rolle, entscheiden darf, wer das Aufenhaltsbestimmungsrecht hat.
das hat aber in der Regel der, der das Sorgerecht hat
Zukünftig (nach der Entscheidung des BGH) wird es auch bei unverheirateten Eltern in Deutschland die Regel sein, dass beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht ausüben.
Nach Scheidungen der Eltern ohnehin das gemeinsame Sorgerecht.
Insofern erhält das ABR der Elternteil, bei dem das Kind lebt..
Das Aufenthaltsbestimmungrecht hat bei geschiedenen oder getrennt lebenden Eltern meist nur 1 Elternteil - nämlich der, bei dem die Kinder hauptsächlich leben.
Das wäre nett! Das E;A scheint sich mit dem ganzen Scheidungskrams eh nicht so auszukennen. Waren ziemlich Überfordert, als wir da 3 Kinder mit unterschiedlichen Verhältnissen und Wohnsitzen anmelden wollten.