Aufenthaltsbestimmungsrecht und Sorgerecht
Nun meine Frage nochmal etwas anders..
Meine Tochter ist 14 Monate alt..
Mir wurde gesagt, wenn die Mutter das alleinige Sorgerecht und das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, dann muss der Vater sich an folgendes halten:
-Er darf das Kind nicht ohne mein wissen woanders alleine lassen.
-Er darf das Kind nicht ohne mein Wissen alleine woanders schlafen lassen.
-Wenn ich ihm sage, dass er bestimme windeln nicht benutzen darf, weil das Kind andauernd nen mega offenen popo und schmerzen hat, darf er diese auch nicht benutzen.
Treffen diese aussagen zu? Kann mir vielleicht jemand einen Link vorschlagen, wo ich fakten bekomme, die mit sowas zutun haben? Danke schonmal :)
6 Antworten
Naja, ich >glaube< das alle 3 Punkte zutreffen sollten, wissen tue ich es jedoch nicht sicher.
Guck doch mal bei www.gesetze-im-internet.de/ nach. Da sind wohl alle Gesetze aufgelistet und die Suche ist auch immer ganz Hilfreich! :)
Wenn er Umgangsrecht hat, dann darf er da auch über die Entscheidungen des täglichen Lebens bestimmen, genau wie Du auch, wenn Du das Kind bei Dir hast. Du kannst ihm nicht vorschreiben, was er zu tun und zu lassen hat, wohin er gehen soll und wohin nicht und wo das kind schlafen soll oder nicht. So läuft das nicht.
Klar, ich verstehe, man will, dass es dem Kind gut geht, aber oft führt das dazu, dass Mütter eben meinen, allein zu wissen, was gut für das Kind ist und dass ihm alles andere schadet. Der Vater darf da aber durchaus anderer Meinung sein und auch entsprechend handeln. Und die meisten Kinder sind nicht aus Watte und halten mehr aus, als man denkt. Ich habe selbst schon Anwaltsschreiben gelesen, wo dem Vater untersagt wurde, dass die Kinder bei Oma essen, weil sich die Tochter danach einmal übergeben hatte und dass die Kinder ins Freibad gehen (bei 28 Grad), weil sie sich erkälten könnten und in den Sand durften sie auch nicht, weil sie nicht richtig abgetrocknet wurden und der Sand in den Ritzen zu Hautaufreibungen führte. Wer solche Schreiben loslässt, der will nicht, dass es seinem Kind gut geht, sondern der will deutlich machen, dass er das sagen hat und die Macht dazu.
Von daher überlege erst mal ganz genau, ob Du wirklich denkst, dass es deinem Kind entscheidend schlecht geht, wenn es woanders übernachtet, oder ob Du nur die Person, wo es übernachtet, nicht magst. Sollte es wirklich so sein, dass Du das Kindeswohl wirklich ernsthaft gefährdet siehst, dann solltest Du aber trotzdem vermeiden, irgendwelche Verbote aussprechen zu wollen. Dann geh halt hin und gib ihm die Windeln mit fürs WE, die Du für sinnvoll hälst (das Geld sollte einem der Po des Kindes wert sein) und wenn es den Kind nicht gut tut, dort zu schlafen und es wirklich darunter leidet, weint und verunsichert ist, dann überlege, ob Du ggf. über Jugendamt oder Anwalt vorschlägst, das Kind erst einmal abends zurückzubringen und erst später, wenn es älter ist, übernachtungen durchzuführen. Und setz Dich mit dem Vater mal ruhig an einen Tisch und sage ihm ruhig, welche Bedenken Du hast und warum Du glaubst, dass es nicht gut für das kind ist. Wenn du dich hinstellst und mit Verboten und "ich erlaube Dir nicht...." kommst, dann wirst Du nichts gutes für Dein Kind erreichen, sondern nur viel Zeit und Geld in Gerichtsverfahren und Streitigkeiten investieren, die zu nichts führen. Das muss man dann diplomatisch auf die verständnisvolle Weise machen.
Er darf das Kind nicht ohne mein wissen woanders alleine lassen Das gehört zum Sorgerecht und das sollte er eh nicht machen
Er darf das Kind nicht ohne mein Wissen alleine woanders schlafen lassen.
Auch Sorgerecht.
Wenn ich ihm sage, dass er bestimme windeln nicht benutzen darf, weil das Kind andauernd nen mega offenen popo und schmerzen hat, darf er diese auch nicht benutze
Das gehört zu keinem der Rechte.Sowas sollte man einfach zum Wohl des Kindes miteinander besprechen
Er darf das Kind nicht ohne mein wissen woanders alleine lassen
Sorgerecht!
Der Vater hat das Umgangsrecht.
Während des Umgangs bestimmt der Vater, wo sich das Kind aufhält, was es isst und mit wem es zusammenkommt.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht regelt den Wohnort.
- Er darf das Kind ohne Dein Wissen woanders alleine lassen.
- Er darf das Kind ohne Dein Wissen woanders alleine schlafen lassen
- Er muß nicht die Windeln nehmen, die Du nimmst.
Alle diese Aussagen treffen nicht zu.
Aber - wie ist der Umgang geregelt? Wie gut und lange kennt sie den Vater? Unter Umständen mußt Du sie ihm noch nicht über Nacht mitgeben.
Bei Kleinkindern sagt man eher, lieber kürzer, dafür häufiger.
Alles schön und gut.Was soll mir das jetzt genau sagen?Ich kenne den Text. Natürlich hat der bei dem das Kind den "Lebensmittlepunkt" hat, gesetzlich mehr Rechte im Bezug was passiert aber meine Obige aussage ist dennoch Richtig!
Der Text war ja auch nicht für Dich. Aber - Du hast ihn noch dazu falsch verstanden. Da steht nicht, dass derjenige, bei dem das Kind den Lebensmittelpunkt hat, mehr Rechte hat.
Da steht, dass der Vater während des Umgangs die gleichen Alltagsrechte hat, wie die Mutter.
Sicher ist es das Beste fürs Kind, wenn man sachlich miteinander redet und gemeinsame Entscheidungen trifft.
Nur kommen solche Fragen wie von Kagoline meist dann, wenn da jemand nicht sachlich reden will und keine gemeinsame Entscheidung zustande kommt.
Der Vater hat nur in bestimmten Fällen "nur" das Umgangsrecht. Meist haben beide Teile "Gemeinsames Sorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht". Ist dies der Fall, darf die Mutter zb. nicht einfach hinziehen wo sie will, ohne nicht die Erlaubnis des Vaters zu haben( das allerdings nur wenn das Kind Schulpflichtig ist)
Nur falls die Frage kommt, wie ich dazu komme....Ist bei mir zb. der Fall!
Am Besten ist es allerdings immer noch, wenn Vater und Mutter einfach drüber reden und Gemeinsam Entscheidungen treffen und Bezüglich deiner Fragen Offen und Ehrlich zueinander sind.Das dient dem Wohle des Kindes!
§ 1687a Entscheidungsbefugnisse des nicht sorgeberechtigten Elternteils
Für jeden Elternteil, der nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist und bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder eines sonstigen Inhabers der Sorge oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung aufhält, gilt § 1687 Abs. 1 Satz 4 und 5 und Abs. 2 entsprechend.
Das bedeutet, während des Umgangs hat der nichtsorgeberechtigte Elternteil die Rechte aus § 1687
§ 1687 Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben
(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich.** Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung.** ******§ 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.
(2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 4 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.