Mutter Hartz 4 Kind Ausbildung
Hallo ihr lieben, ich bin 19 Jahre alt und befinde mich in einer Ausbildung... Meine Mutter bekommt Hartz 4... Mit Kindergeld und meinem Ausbildungsgehalt bekomme ich ungefähr 800... Ich wohne bei meiner Mutter aber nur übergangsweise und jetzt sagt das Amt das ich mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft stecke... Ihr wird mein Gehalt abgezogen... Meine Frage ist jetzt ... Ist das rechtens? Dürfen die einfach meiner Mutter mein Gehalt abziehen ? Dankeschön im Voraus :)
8 Antworten
Ich bin auch in der gleichen Situation...meine Tochter ist jetzt in der Ausbildung....sie darf 100€ und 20 % vom restlichen Einkommen behalten....also sie bekommt ca. 520€ Netto....deswegen werden ihr von ihrem bisherigem Regelbedarf ca. 300€ abgezogen.....das heißt ...sie gibt mir von ihrem Lohn 300€ an Haushaltsgeld...der Rest gehört ihr..wovon sie allerdings noch ihre Fahrkarte kaufen muss.....diese unterstütze ich aber mit vom Haushaltsgeld.... .achso habe ich vergessen....meine Tochter unterstützt mich aber gerne........lg blümche
Nein.
Als Azubi gehörst Du nicht zur BG.
http://www.hartziv.org/auszubildende-schueler-studenten.html
Legt Widerspruch gegen den Bescheid ein oder - wenn die Frist schon vorbei ist, stellt einen Überprüfungsantrag nach § 44, SGB X.
http://www.hartz-4-empfaenger.de/bedarfsgemeinschaft
"Sonderfall U25
Unter 25jährige Kinder gehören nicht zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern
• wenn sie ihren Bedarf durch eigenes Einkommen decken können "
Und das habe ich mit meinem eigenen Kind erlebt.
da geht es aber nur darum das einem auszubildenden kein alg2 zusteht.
Wer gehört nicht in die Bedarfsgemeinschaft
■Kinder bis 25 Jahren
...
■die aufgrund von Einkommen und Vermögen keine Leistungen zur Sicherung des Lebenunterhalts erhalten
Was hier ggf.angerechnet werden darf,ist dein Kindergeld,welches du zur eigenen Bedarfsdeckung nicht mehr benötigst,das darf und wird bei deiner Mutter angerechnet !
Sonst wird dein anrechenbares Einkommen nur auf deinen eigenen Bedarf in der Wohnung deiner Mutter angerechnet.
Das bedeutet,das deiner Mutter nur noch 50 % ( Kopfanteil der KDU ) zustehen,wenn ihr alleine wohnt,die anderen 50 %,musst du dann selber aufbringen bzw.von deinem Einkommen deiner Mutter geben,damit sie wieder auf die volle Warmmiete kommt.
Entweder gibst du ihr dann noch Kostgeld ab oder verpflegst dich selber.
Wenn du also mit Kindergeld ca.800 € hast,dann müsstest du ca.616 € Netto haben und ca.760 € Brutto.
Dann hättest du nach § 11 b SGB - ll,Freibeträge auf dein Bruttoeinkommen von insgesamt min.232 €,die dann von deinen ca.616 € Netto abgezogen würden ( theoretisch ),das ergibt dann ca.384 € anrechenbares Netto + 184 € Kindergeld = ca.568 € gesamtes anrechenbares Einkommen.
Von diesen ca.568 €,geht dann dein Regelsatz von derzeit 313 € ab,blieben noch ca.255 € für deinen Kopfanteil der KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ) übrig.
Zahlt deine Mutter dann weniger als 2 x 255 € KDU - Kopfanteil = 510 € Warmmiete,würdest du diese 255 € nicht vollständig benötigen und dann würde der Überschuss deinem Kindergeld zugerechnet und bei deiner Mutter angerechnet,weil du diesen Überschuss des Kindergeldes zur eigenen Bedarfsdeckung nicht mehr benötigen würdest.
Ja, das dürfen sie! Da Du mit Deiner Mutter, wie Du selbst schon geschrieben hast, in einer Bedarfsgemeinschaft steckst. Andersherum wäre es das Gleiche. Selbstverständlich könntest Du Dein "niedriges" Einkommen auch durch Harz4 aufstocken lassen, falls Du mit dem Kind UNTER dem Harz4-Satz stehst. Versuch es einfach oder frag beim Jobcenter nach.
Du kannst hier selbst mal ausrechnen, wieviel jedem zusteht: http://www.hartziv.org/hartz-iv-rechner.html
Lies auch das mal durch, Du kannst Dich unter Umständen dagegen wehren:
Ihr wird nicht Dein Gehalt abgezogen, sondern Du mußt Dich entsprechend Deiner Einnahmen am gemeinsamen Haushalt beteiligen .. Da Du ausreichende Bezüge hast hast Du keinen Anspruch auf zusätzliches Geld der Allgemeinheit
Deine Mutter erhält weiterhin das was ihr aktuell zusteht
Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs.5 SGB - ll gilt nur,wenn der Azubi in eigener Unterkunft wohnt,zusammen mit den Eltern,die auch Sozialleistungen beziehen,besteht Anspruch auf ALG - 2 Leistungen !
Und nicht Kinder bis zum 25 Lebensjahr gehören nicht zur BG - sonder Kinder AB dem 25 Lebensjahr.