Muss man für eine Anzeige bei der Polizei etwas bezahlen?
Hallo, Ich überlege eine alte Freundin anzuzeigen, da sie mich erpresst und mir droht. Sie droht mir damit, dass sie Bilder von mir ins Internet stellt oder solche Sätze wie "du wirst schon sehen was dann passiert." Ich habe Angst dass sie das wirklich macht und denke über eine Anzeige nach. Eine Freundin meinte aber dass man Bearbeitungsgebühr bezahlen muss wenn man eine Anzeige macht. Stimmt das wirklich ? Wenn ja wäre das ziemlich schlecht.
8 Antworten
Du brauchst auf keinen Fall etwas zu bezahlen!
Du solltest selbstverständlich Anzeige erstatten. Dazu benötigt die Polizei nur deine Angaben und ggf. die Bilder, die ins Net gestellt werden könnten. Wenn du SMS bekommen hast, die dann ausdrucken ( geht das überhaupt? keine Ahnung! ) und mit vorlegen oder zumindest das Handy mitnehmen und zeigen. Du musst der Erpresserin entgegen treten, denn das geht immer weiter so.
Viel Erfolg MfG
Nein - dafür musst du keine Kosten tragen. Falls es zum Prozess kommen sollte und es nicht zu deinen Gunsten ausfällt, dann müsstest du die "Gerichtskosten" tragen. Aber das wäre natürlich weit gegriffen. Geh zur Polizei und schildere es Ihnen. Sie werden dir alles weitere erläutern. Es besteht auch die Möglichkeit, dass du zu einem Anwalt gehst. Er wird dir alles weitere auch erklären. Er wird dir sagen, dass er einen Brief aufsetzen kann worin steht, dass Sie es unterbinden soll oder eine Anzeige folgt.
Ja klar Anwalt muss man bezahlen 😅
Falls es zum Prozess kommen sollte und es nicht zu deinen Gunsten ausfällt, dann müsstest du die "Gerichtskosten" tragen. Aber das wäre natürlich weit gegriffen.
Du verwechselst einen Strafprozess mit einem Zivilprozess
Wenn eine Anzeige wegen Erpressung oder der eingestellten erfolgt, findet ein Strafprozess statt.
Ein Strafprozess findet nicht Zugunsten oder zu Ungunsten des Fragesteller statt, sondern es wird festgestellt ob ein Strafgesetz Tatbestandsmäßig erfüllt wurde oder nicht.
Wird der Angeklagte verurteilt gesprochen, trägt er die Verfahrenskosten. Wird der Angeklagte freigesprochen, trägt die Staatskasse und nicht derjenige der die Person angezeigt hat die Prozesskosten.
Hier gibt es nur eine Ausnahme: Hat der Anzeigende eine Person angezeigt, obwohl er wusste, dass die Person die Tat nicht begangen hat, dann muss er die Verfahrenskosten tragen.
Dann hat der Anzeigende aber meist auch gleich mehrere Straftaten begangen.
Zum einen im Bezug auf die Anzeige folgenden:
§ 164 StGB - Falsche Verdächtigung
(1)Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wenn er die Anschuldigungen vor Gericht weiterhin aufrecht erhalten hat, hat er noch mindestens diesen Straftatbestand erfüllt:
§ 153 Falsche uneidliche Aussage
Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Wird er vereidigt kommt noch folgendes auf ihn zu
§ 154 StGB - Meineid
(1)Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2)In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Aber darum, dass er was falsches vor der Polizei aussagen will geht es ja garnicht.
Insofern braucht er sich auch keine Sogen machen, die Prozesskosten tragen zu müssen, wenn der Angeklagte freigesprochen wird
den anwalt muß sie dann aber schon bezahlen !
nein, du must nix bezahlen - solltest aber am besten irgendwelche beweise fuer die anzeige haben(handymitschnitt/email verlauefe..)
Die Sache mit den Beweisen ist ein guter Tipp, nur gerade das Beispiel mit den Handymitschnitten ist grundverkehrt, denn es stellt eine Straftat da, wenn man Gespräche aufzeichnet.
In dem Fall würde die Polizei auch gegen den Fragesteller ein Strafverfahren nach folgender Rechtsgrundlage einleiten:
§ 201 StGB - Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
- das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
- eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht
Aber Grundsätzlich ist es natürlich korrekt, dass es hilft, wenn man das was man beanzeigt auch beweisen kann. Nur sollten die Beweise auch zulässig sein und erst recht nicht dessen Herstellung strafbar sein.
Nein, so ein Quatsch. Das wäre ja noch schöner, wenn man für die Anzeige einer etwaigen strafbaren Handlung auch noch etwas bezahlen müsste.
Hallo VaNiLLaKeKs,
weder kostet es etwas bei der Polizei eine Anzeige zu stellen, wobei eine Anzeige nichts anderes als die Kenntnismitteilung an die Polizei über eine strafbare Handlung ist, noch kostet es etwas einen Strafantrag zu stellen.
Auch die ganzen Folgekosten wie polizeiliche Ermittlungen, Beweisaufnahme, Zeugenvernehmung und letztendlich die Gerichtsverhandlung muss nicht von Dir getragen werden.
Wird der Angeklagte verurteilt, muss er auch die Prozesskosten tragen, dazu gehören zum Beispiel auch Deine Auslage wie Anfahrtskosten zur Verhandlung, Verdienstausfall usw..
Wird der Angeklagte freigesprochen, trägt der Staat die Prozesskosten.
Schöne Grüße
TheGrow