Muß man für die Ex-Freundin Unterhalt zahlen, wenn Sie auszieht und das Kind mitnimmt?
Hallo zusammen, ein guter Freund von mir hat mit seiner Freundin einen Sohn von 1 Jahr und 5 Monate. Beide wollten dieses Jahr noch heiraten. Plötzlich fällt der Freundin ein, sie liebt ihn nicht mehr und ist mit Kind abgehauen.Sie ist mit dem Sohn zu ihrer Mutter in´s Haus gezogen. Sie sagt, daß sie im Februar wieder arbeiten will. Ist zur Zeit noch in Elternzeit, die im Februar beendet sein wird. Der Sohn wäre dann 2 Jahre. Da Sie angeblich bei ihrer Mutter Miete zahlen muß, verlangt Sie Unterhalt für Kind (ok) und für sich(???). Meine Frage, kann sie für sich Unterhalt verlangen, auch wenn die Betreuung des Sohnes durch Vater, Mutter des Vaters und evtl. Kindergarten sichergestellt werden kann? Habe mir die Paragraphen diesbezüglich mal durchgelesen und bin etwas verwirrt!
19 Antworten
für das kind muss er auf jeden fall zahlen. auch für die freundin ist er unterhaltspflichtig wenn er nach abzug des kindsunterhaltes noch über dem entsprechenden freibetrag liegt. das nennt sich betreuungsunterhalt und sie hat anspruch darauf bis das kind 3 jahre alt ist wenn sie wegen der kinderbetreuung nicht arbeitet. ob eine betreuung möglich wäre spielt dabei keine rolle. sie hat einen gesetzlichen anspruch auf max 3 jahre elternzeit und in dieser zeit ist der vater unterhaltspflichtig wenn sie nicht arbeitet un d er ein entsprechendes einkommen hat. das die teoretisch arbeiten könnte ist unwichtig, da sie in der elternzeit nicht zur arbeit gezwungen werden kann.
Hallo misslucy!
Das Gesetz wurde zwischenzeitlich dahingehend geändert, dass den Müttern unehelich geborener Kinder gegenüber den verheirateten Müttern weniger Nachteile entstehen sollen.
Grundsätzlich hat demnach jede Mutter, die ein Kind bis zu drei Jahren betreut, Anspruch auf Unterhalt für sich. Für das Kind sowieso.
Erst nach Ablauf dieser Zeit kann sie dazu aufgefordert werden, einer Berufstätigkeit nachzugehen und muss sich hierfür eine Betreuung für das Kind suchen.
Sollte sie nach den drei Jahren allerdings keine Arbeit bekommen, dann hat sie sich deshalb aber keinen längeren Anspruch auf Unterhalt für sich, sondern muss sich dann arbeitslos/arbeitssuchend melden und einen Antrag auf Lohnersatzleistungen oder ggf. Sozialleistungen stellen. Auch wenn sie dann noch keine Kinderbetreuung hat, hat sie keinen Anspruch mehr auf Unterhalt nach den drei Jahren und muss auch hier Sozialhilfe beantragen.
Aber bis dahin muss der Kindsvater auf jeden Fall zahlen. Tut er das nicht, kann das Geld eingeklagt werden. Wenn die Mutter Sozialleistungen beantragt, weil der Vater sich weigert zu zahlen, dann wird das Sozialamt das Geld von ihm wieder einfordern. Auch Lohnpfändungen sind möglich.
Die Regelung gilt übrigens auch in den Fällen, in denen der Vater das Sorgerecht hat und die Mutter berufstätig ist. Das nur mal am Rande, auch wenn es hier nicht die Frage war.
Schöne Grüße
Wenn das ginge, dann hätte meine Ex das eingefordert. Ich mußte immer nur für meinen Sohn zahlen nie für meine Ex. Meines Wissens nach muß man für dei Ex nur zahlen, wenn man verheiratet war. Für das Kind muß man natürlich immer Unterhalt zahlen.
Kann ich mir nicht vorstellen. Sie waren ja nicht verheiratet. Für Freundinnen oder Lebensgefährtinnen gab es meines Wissens nie Unterhaltsansprüche. Aber für das Kind muss er zahlen.
Doch hat es. Das Kind ist unter 3 Jahren. Wenigstens so lange hat eine Ehefrau heute noch Anspruch auf Unterhalt.
Dummie hat rescht...
dummie hat sowas von unrecht! dieses halbwissen hier auch noch kund zu tun - unglaublich!
"Das neue Unterhaltsrecht sieht vor, dass ein Ehegatte nachehelichen Unterhalt wegen der Betreuung eines Kindes verlangen kann bis das Kind drei Jahre alt ist."
http://www.ehescheidung24.de/ratgeber/betreuungsunterhaltnurnoch3jahre-151.html
Guter Link! DH
Vielleicht meint frage0007 ja das hier:
"Die Mutter eines Kindes, die mit dem Vater nicht verheiratet ist, kann vom Vater des Kindes bis zu drei Jahre Unterhalt für die Betreuung des Kindes verlangen.
Dies gilt allerdings nur für den Fall, dass die Mutter infolge der Schwangerschaft erkrankt ist und nicht einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, oder weil wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine solche von ihr nicht erwartet werden kann."
https://www.elternimnetz.de/cms/paracms.php?siteid=5&pageid=27
Hier wäre zuerst einmal zu klären, wie das Sorgerecht für das Kind geregelt ist. Bei geteiltem Sorgerecht betreuen beide Eltern das Kind und folglich fallen auch von keiner Seite etwaige Betreungsausgleichszahlungen an. Sollte hingegen das alleinige Sorgerecht bei einem Elternteil liegen oder ein Elternteil aufgrund von Absprache alleine die Kindesbetreuung wahrnehmen, dann erst kann derjenige Elternteil, der die Kindesbetreuung übernimmt, vom anderen dafür Zahlungen einfordern.
Unterhaltsansprüche für sich kann jemand durch eine nichteheliche Partnerschaft in der Regel nicht erwerben.
Stimmt so nicht ! Es gibt eigentlich heute nur noch ein gemeinsames Sorgerecht, wenn nicht sehr garvierende Gründe dagegensprechen. Auch können nicht beide das Kind zu gleichen Teilen betreuen, wenn sie getrennt sind. Meistens ist das Kind bei einem PArtner gemeldet und hat dort das AUfenthaltsrecht, was aber mit dem Sorgerecht nichts zu tun hat. Das ganze ist also wesentlich differenzierter als man denkt !
Deine Einlassungen sind hier irrelevant. Relevant ist nur: gibt es eine gerichtliche Sorgerechtsregelung? Ja oder nein? Falls ja: s.o. Falls nein: Urteil erwirken.
Übrigens irrst du dich: gemeinsames Sorgerecht ist der Normalfall. Es gibt auch so etwas wie 'Aufenthaltsrecht' gar nicht, aber was soll's. Dies zu diskutieren, ist hier nicht das Thema.
das hat mit verheiratet sein nichts zu tun , nicht mehr