Kindesunterhalt ein Kind beim Vater eins bei der Mutter
Folgende Situationist bei uns eingetreten. Der Sohn meines Lebensgefährten (13 Jahre) zieht nach den Ferien zu uns. Seine Tochter ( 11Jahre) bleibt bei der Mutter. Mein LG verdient monatlich rund 1850 Euro. Das heisst, er hat bis dato 686 Euro an Unterhalt gezahlt. Die Mutter selbst geht arbeiten auf Teilzeit und mehere Putzstellen. Miete hat sie nicht, da abgezahltes Eigentum. Wie verhält sich jetzt der Unterhalt ? Muss mein LG jetzt noch für seine Tochter zahlen, oder hebt sich alles auf, heisst, er bekommt Kindergeld für seinen Sohn, sie für die Tochter und keiner zahlt Unterhalt an den anderen fürs Kind ???? Möchtes diese Sache ohne Anwalt lösen, da wieder nur Kosten entstehen. Bin dankbar für jede Antwort.
12 Antworten
Unterhalt hebt sich nie gegenseitig auf. Der Elternteil bei dem das Kind nicht lebt zahlt für das Kind. Hier also die Mutter für den Sohn und der Vater für die Tochter. Beim Einkommen der Mutter wird berücksichtigt das sie mietfrei wohnt und somit mehr Einkommen hat. Der Vater muss für die Tochter nach DDT zahlen, sollte er Btreuugskosten für den Sohn haben z.B. Mittagsbetreunng nach der Schule können die von seinem Einkommen abgezogen werden. Das mindert sein Einkommen. Beide Eltern haben nach DDT(Düsseldorfer Tabelle zu zahlen. Dein Partner ist ja leistungsfähig, aber auch die Mutter kann sich nicht darauf berufen nicht leistunsfähig zu sein. Sie ist ihrem minderjährigen Sohn gesteigert unterhaltspflichtig und hat alles zu tun um den Mindestunterhalt zahlen zu können genau wie der Vater der Kinder. Ich würde das nicht privat regeln, denn jeder kann da wieder aus dem Vertrag aussteigen und schon gar nicht beim Jugendamt. Die stehen immer auf Seiten der Mütter und beraten oft falsch. ich würde das immer vorm Famgericht regeln, aber das ist meine persönliche Meinung.
Wenn man es genau nimmt bekommt ihr sogar was von der Mutter, denn für Kinder zwischen 6 und 11 müssen 339.-€ Unterhalt (bei 1850.-€ Gehalt) gezahlt werden, während für Kinder über 12 377.-€ Unterhalt (bei weniger als 1500.-€ Gehalt) gezahlt werden muß.
Die Differenz von 38.-€ müßte die Mutter euch eigentlich geben.
Ich würde mir aber keinen Stress machen und einfach sagen, das keiner von keinem was bekommt, denn wenn die Tochter 12 wird müßtet ihr wiederum etwas an die Mutter zahlen, weil dein Lebensgefährte mit 1850.-€ Gehalt mehr Unterhalt zahlen muß, als die Mutter mit wahrscheinlich weniger als 1500.-€. Da handelt es sich dann um eine Differenz von 19.-€.
Bei Kindesunterhalt handelt es sich nicht um Ansprüche der Eltern untereinander, sie können sich daher gar nicht aufheben.
Es handelt sich um einen Anspruch des Kindes gegen dern Elternteil, bei dem es nicht lebt. Der jeweilige Elternteil ist nur der Vermögensverwalter des Kindes.
Hier muss der Vater weiterhin den gleichen Unterhalt für die Tochter an die Mutter zahlen.
Die Mutter ist ihrerseits verpflichtet Barunterhalt für ihren Sohn zu zahlen. Der gesetzliche Mindestkindesunterhalt fü einen 13-Jährigen beträgt zur Zeit 334,-.
Das Kindergeld wird an den jeweiligen betreuenden Elternteil ausgezahlt.
Die Mutter hat grundsätzlich einen Selbstbehalt von 950,-€ von ihrem unterhaltsrelevanten Einkommen.
Andereseits unterliegt sie einem minderjährigen Kind gegenüber der erhöhten Erwerbsobliegenheit. Das bedeutet, sie muss ihre volle Arbeitskraft dafür einsetzten, damit sie zumindest den Mindestkindesunterhalt zahlen kann.
Ich weiß ja nicht welches Einkommen sie hat. Diesess könnte gegebenfalls fiktiv auf Vollzeit hochgerechnet werden.
Die eigene Wohnung zählt als sogenannter wohnwerter Vorteil zu ihrem Einkommen und erhöht ihr Einkommen im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete.
ohne alle fakten zu kennen kann man hier keine genaue antwort geben, es wäre also sinnvoll sich ans jugendamt zu wenden, bei kindesunterhaltsfragen beraten diese kostenlos
Theoretisch muss die Mutter für den Sohn zahlen, der Vater für die Tochter.
Praktisch kann man es gegeneinander aufheben, aber nur "unter der Hand". Es ist nicht möglich, offiziell auf Kindesunterhalt zu verzichten.