Muss man die EBAY-Gebühren bei der Umsatzsteuervoranmeldung angeben?
Hallo, ich habe eine Frage: Wenn man eine Nettorechnung von EBAY erhält, also eine Ust-Id.-Nr. hat dann ist man ja zum Vorsteuerabzug berechtigt und man erhält von EBAY eine Nettorechnung (ohne Umsatzsteuer) Auf diese EBAY-Gebühren sind dann ja 19% Umsatzsteuer zu zahlen, aber man kann diese gleichzeitig wieder als Vorsteuer abziehen, eine sog. Nullrechnung.
Muss man jetzt dennoch die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen und in der Umsatzsteuer-Voranmeldung und Umsatzsteuererklärung diese Werte eintragen?
Ist man dennoch gegenüber dem Finanzamt verpflichtet, diese Werte zu melden oder ist das dem Finanzamt egal, wenn man diese Umsatzsteuerbeträge in der Umsatzsteuervoranmeldung nicht angibt, da es ja ohnehin eine Nullrechnung ist?
6 Antworten
Ja, als Leistungen nach § 13b UStG gehören die in die Zeilen 48 und 59 der Umsatzsteuervoranmeldung. Unter dem Strich kommt dabei aber "Null" raus, dennoch musst du sie angeben.
Das weiß ich nicht, da müsste ein Steuerberater mal was zu sagen. Aber es geht ja dabei auch um statistische Angaben. Warum sträubst du dich denn, das da rein zu schreiben? Tut ja nicht weh.
Das weiß ich nicht, da müsste ein Steuerberater mal was zu sagen. Aber es geht ja dabei auch um statistische Angaben. Warum sträubst du dich denn, das da rein zu schreiben? Tut ja nicht weh.
Das ist ja das Problem, mein Steuerberater hat es nicht angegeben und gerade der sollte dies ja eigentlich wissen. Da ich ihm ja offenbar nicht vertrauen kann, informiere ich mich zusätzlich.
ok. fragst du das als käufer/verkäufer privat oder als händler? als privater (ver-) käufer kann ich nur sagen, dass das finanzamt sich nicht um deine Aktivitäten bei ebay ineerssiert solange du eine bestimmte grenze nicht überschreitest. die genaue zahl kenne ich zwar nicht, aber die reicht um persönliche dinge zu verkaufen :-) und wenn mich nicht alles täuscht laufen die steuern von ebay.de über ein anderes land. ich glaube der sitz von eBay. de ist in einem anderen land. d.h. die homepage muss sich an das dort geltende steuerrecht halten. kannst aber im Impressum von ebay.de nachschauen
Ich weiß jetzt grad nicht wo Ebay sitzt (in Irland?), aber ich gehe davon aus, dass auch Ebay seine steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen und die nicht steuerbaren sonstigen Leistungen melden muss. Diese Daten werden mit den vorangemeldeten Beträgen der Leistungsempfänger verglichen. Es findet also ein Datenaustausch zwischen den EU-Ländern statt. Ob da wirklich jeder Euro überprüft wird weiß ich nicht, es kommt aber wohl immer wieder mal vor dass dort Unstimmigkeiten entdeckt werden.
(Die Entwicklung der letzten Monate lässt ja fasst nicht vermuten, dass der Datenaustausch nur für Stichproben herhalten sollte ...)
Jedenfalls tust Du Ebay keinen Gefallen, wenn Du dem Finanzamt gegenüber so tust, als hättest Du deren Leistungen nicht in Anspruch genommen.
Gehe ich richtig in der Annahme, dass du auf ebay gewerblich handelst und du ebay deine Ust.Ident.Nr. mitgeteilt hast. Gleichzeitig gehe ich davon aus, dass du bei deiner Gewerbeanmeldung gegenüber dem Finanzamt auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet hast und auf deinen Rechnungen an die Kunden die Umsatzsteuer ausweist.
Wenn das alles so ist, dann bedeutet das folgende Angaben auf der Umsatzsteuervoranmeldung. Zeile 33 Nr. 89 hier gibst du den Rechnungsbetrag von ebay an. Hieraus errechnet sich die fiktive Steuer. Gleichzeitig gibst du in Zeile 57 Nr. 61 den sich auf der Seite 1 Zeile 33 errechneten Umsatzsteuerbetrag (fiktive Steuer) an.
Somit hast du dein "Nullsummenspiel".
Es sind aber keine Lieferungen von Gegenständen, sondern Gebühren. Warum also nicht in Zeile 48 Nr. 46 + 47 sowie in Zeile 59 Nr. 67 Es sind doch Leistungen nach § 13b UStG, oder?
Ok, Schnulli00. Wo du recht hast du recht. Man sollte morgens um 6 Uhr keine solchen Fragen beantworten.
Ja, handele gewerblich und ich habe auch gelesen, dass man die Beträge an diesen Stellen eintragen soll, obwohl es am Ende ein Nullsummenspiel ist. Hat dies irgendwelche Folgen, wenn man diese Beträge dem Finanzamt nicht meldet, da es ja steuerlich unrelevant ist?
Folgen wüsste ich jetzt keine. Aber schreib sie doch in Zukunft rein.
Wer macht den deine Umsatzsteuererklärung am Jahresende? Du selber oder ein Steuerberater? Der hat das doch sicher richtig gemacht und am Jahresende erledigt.
Wer macht den deine Umsatzsteuererklärung am Jahresende? Du selber oder ein Steuerberater? Der hat das doch sicher richtig gemacht und am Jahresende erledigt.
Ne, das war ein Steuerberater und der hat diese Umsatzsteuer weder in den Voranmeldungen als auch in den Jahreserklärungen angegeben. Schon katastrophal also, wenn der Steuerberater es nicht richtig macht.
Ja, man muss dieser Werte angeben, denn es fällt Steuer an und diese wird auch als Vorsteuer wieder geholt.
Wenn Gründe eintreten, die zum Beispiel den Vorsteuerabzug einschränken, dann ist es eben kein Nullsummenspiel mehr und man wird zum Steuerhinterzieher weil man die Umsätze nicht erklärt hat.
Also man soll es melden, obwohl es Null ist, und was ist, wenn man diese Beträge dem Finanzamt dennoch nicht angibt? Ist ja steuerlich unrelevant oder hat das irgendwelche Folgen?