Muss KV Unterhalt zahlen wenn Kind minijob macht?
Hallo,
Da ich grade 17 bin und mir etwas für mein führerschein ansparen will, wollte ich einen nebenjob auf 450€ basis machen und hab auch eine stelle gefunden. Meine mutter(bei der ich lebe) sagt jedoch, dass mein Vater nicht mehr unterhalten zahlen muss(420€).
Was ich nicht verstehe: Ich gehe immer noch zur schule und den Unterhalt behält doch sowieso meine mutter, warum kann ich dann nicht auch für mein Geld arbeiten gehen?
Die frage: ist das wirklich so oder gibt es ausnahmen?
Find das echt sehr dumm🤦🏻♀️
7 Antworten
Wenn du 18 bist, musst du deine Unterhaltsansprüche direkt an deinen Vater stellen und auch dann wird dein eigenes Einkommen angerechnet.
Diesen Nebenjob muss deine Mutter auf jeden Fall angeben und es wird dann eine neue Unterhaltsberechnung durchgeführt, die eben auch mit Kosten verbunden ist.
Bei Schülern werden i. d. R. Nebenjobs als überobligatorisch (oder auch als unzumutbar) angesehen, es werden Einkünfte entsprechend nicht angerechnet.
Hier wird die Erfüllung und der Abschluss der Schulausbildung als höchstes Ziel gesehen.
Das OLG Köln, Beschluss vom 25-01-1996 - 14 WF 11/96 dazu:
Einkünfte aus Schülerarbeit sind generell als Einkünfte aus unzumutbarer Tätigkeit anzusehen. Eine teilweise Anrechnung auf den Unterhaltsanspruch entsprechend § 1577 Absatz II BGB ist nur vorzunehmen, wenn schutzwürdige Belange des Verpflichteten das rechtfertigen, aber nicht schon dann, wenn der Schüler sich mit den Einkünften "Luxuswünsche" hier: Auto, Motorrad) erfüllt.
Keine Angst, so schlimm ist es nicht!
Zunächst einmal bleiben 50,- Euro anrechnungsfrei, da Du bei einem 450,- Euro-Job ja auch gewisse Ausgaben hast, z.B. Fahrtkosten. Es bleiben also 400,- Euro übrig.
Von diesen 400,- Euro bleiben noch einmal mindestens 200,- Euro anrechnungsfrei. Der Grund dafür ist: als Schülerin bist Du nicht verpflichtet, neben der Schule irgendeinem Job nachzugehen. Tust Du es trotzdem, so wird eben nur ein Teil des Einkommens angerechnet. Wie viel genau angerechnet wird, steht nicht im Gesetz, sondern richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Meist wird die Hälfte angerechnet, man kann aber im Einzelfall auch weniger anrechnen.
Zuetzt werden sogar die maximal 200,- Euro, die als Einkommen angerrechnet werden können, noch mal halbiert. Denn Du bekommst nicht nur von Deinem Vater Unterhalt, sondern auch von Deiner Mutter. Zwar zahlt sie nichts für Dich, aber sie leistet Unterhalt, indem sie Dich betreut, für Dich einkauft, kocht usw. Nach dem Gesetz ist dieser so genannte "Betreuungsunterhalt" genauso viel wert wie der Barunterhalt Deines Vaters. Die 200,- Euro, die noch übrig geblieben sind, werden deshalb halbe-halbe auf beide Eltern verteilt. D.H., dass Dein Vater den Unterhalt nur um 100,- Euro kürzen darf. Höchstens.
Dein Vater kann nicht einfach so den Unterhalt kürzen oder sogar ganz einstellen, zumindest nicht solange Du noch minderjährig bist und bei deiner Mutter wohnst.
Er müsste dann schon über das Familiengericht gehen und da würde dann entschieden ob und wenn ja was vom Einkommen mindernd auf den Unterhalt angerechnet werden könnte.
Da Du nicht verpflichtet bist, neben der Schule den Unterhaltsbedarf durch eigenes Einkommen zu senken, solltest Du erst einmal einen pauschalen Freibetrag von 50 Euro bis 90 Euro haben, die für evtl.notwendige Aufwendungen wie z.B. Fahrkosten gedacht sind.
Angenommen Du würdest 450 Euro verdienen und aufs Konto bekommen, dann blieben vorerst angenommen max. 400 Euro und davon sollten dir dann min.noch einmal 50 % als Freibetrag bleiben.
Es dürften dann angenommen max. 200 Euro bleiben und solange Du minderjährig bist und bei deiner Mutter lebst, müssten diese gleichmäßig auf Vater und Mutter verteilt werden.
So könnte der Vater angenommen 100 Euro vom Unterhalt in Abzug bringen, wenn das Familiengericht auch der Ansicht wäre.
Wenn du Schüler bist, dann wird der Minijob in der Regel nicht angerechnet.
Die Gerichte gehen davon aus, dass eine Schulausbildung beziehungsweise ein Studium ein Fulltime-Job ist und dass die verbleibende Freizeit und auch die vorlesungsfreie Zeit der Erholung dienen soll. Arbeitet der Schüler oder Student trotzdem abends, am Wochenende oder in den Ferien, dann ist diese Tätigkeit "überpflichtgemäß", und der Verdienst aus dem Nebenjob wird von den Gerichten entweder nur teilweise oder gar nicht angerechnet.
https://www.lexikon-familienrecht.de/kindesunterhalt-eigene-eink-nfte-des-kindes/
Selbst bei einer teilweisen Anrechnung bleiben 50 Euro anrechnungsfrei und der Rest wird durch 2 geteilt (Anteil Mutter / Anteil Vater).
Dies wird aber eigentlich nur bei Billigkeitsgründen gemacht. Bedeutet: wenn der Vater gerad mal eben so im Stande ist den Unterhalt zusammen zu kratzen.