Muss Kindesunterhalt vom Vater nachgezahlt werden?
8 Antworten
Das kommt darauf an. In der Regel kann Unterhalt nicht rückwirkden verlangt werden.
Er zahlt bereits aber habe in der Düsseldorfer Tabelle gesehen, daß er zuwenig zahlt(seit 2 Jahren).Muß er das nachzahlen?
Nein. Entscheidend ist, ob und in welcher Höhe Unterhalt tituliert wurde. Die Düsseldorfer Tabelle hat disbezüglich nur Empfehlungscharakter, wenn sich auch die meisten Richter daran orientieren.
PS: Bei der DDT immer auf den Unterschied zwischen Bedarf und Zahlbetrag achten.
Nein, er muss kein Unterhalt zahlen. Das ist ein Irrtum , der weitgeläufig fasch verbreitet ist. § 1606 Abs. 3S.2 BGB; Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes. § 1612 Abs.2 S.1 BGB; haben Eltern einen minderjährigen Kind Unterhalt zu gewähren, können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im voraus der Unterhalt gewährt werden soll. Wer seine Kinder betreut, erfüllt dadurch seine Unterhaltspflicht gemäß §§ 1606 Abs. 3 Satz 2 und 1612 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Lebt das minderjährige Kind bei der Mutter, so ist vom Kindsvater Unterhalt für das Kind an die Mutter zu zahlen.
Die Höhe des Kindesunterhaltes richtet sich dann nach dem Alter des Kindes und dem unterhaltsrelevanten Einkommen des Vaters.
Dieser Unterhalt muss aber von der Mutter erstmal eingefordert werden (ggf. im Rahmen einer "Beistandschaft" durch das Jugendamt.
Nur, wenn über die Höhe des Unterhaltes ein "Titel" gegen den Kindsvater ausgestellt wurde, muss er den Unterhalt in der darin festgelegten Höhe zahlen. Dann könnte ggf. zu wenig gezahlter Unterhalt von der Kindsmutter (oder Jugendamt etc...) nachträglich eingefordert (ggf. gepfändet) werden...
Existiert kein Titel (z.B. nur eine mündliche Absprache o.ä....), so kann kein Unterhalt nachgefordert werden.
Wenn der leiblich anerkannte Vater im Rückstand mit den Zahlungen ist, muss er diese im nachhinein entrichten. Notfalls wird eine Pfändung des Kontos vorgenommen. lg Lilo
Er müsste nur etwas nachzahlen, wenn er weniger gezahlt hat als im Titel festgelegt.
Wurde der Titel nicht abgeändert, braucht er auch keinen höheren Unterhalt zahlen (bzw. nachzahlen), selbst wenn er inzwischen mehr verdiente als für den Titel ursprünglich zugrunde gelegt wurde.
Denn die Kindsmutter hat zwar das Recht, alle zwei Jahre überprüfen zu lassen, ob das Einkommen des Mannes gestiegen ist, und den Unterhaltstitel entsprechend anpassen zu lassen. Der Mann selbst muss aber keine Anhebung von sich aus veranlassen.
Er zahlt bereits aber habe in der Düsseldorfer Tabelle gesehen, daß er zuwenig zahlt(seit 2 Jahren).Muß er das nachzahlen?
Nein, das muss er nicht nachzahlen.
Du hast das Recht, sein Einkommen alle zwei Jahre überprüfen zu lassen und - wenn dieses gestiegen ist - den Titel entsprechend anpassen zu lassen. Er müsste dann erst ab dem Zeitpunkt mehr zahlen, an dem die erhöhte Forderung geltend gemacht wurde...