Kindesunterhalt kürzen, wegen Nebenjob?

4 Antworten

der unterhalt kann dann selbstverständlich vom vater gekürzt werden

Ob der Unterhalt gekürzt werden darf, hängt stark vom Einzelfall ab. Zunächstmal ist der Nebenjob überobligatorisch. Das heißt er wird wenn nur zum Teil auf den Bedarf angerechnet. Der Bedarf wird im Verhältnis der Leistungsfähigkeit auf beide Elternteile verteilt.

Oft ist auch gar nichts anzurechnen. Das hängt letztlich auch davon ab warum und wie lange der Nebenjob gemacht wird und wie es finanziell bei den Eltern aussieht.

Im Idealfall wird wie gesagt nix angerechnet, im ungünstigsten Fall wären von 450€ 200€ auf den Bedarf (nicht den Unterhalt) anzurechnen ( Abzug von 50€ Werbungskosten und hälftige Anrechnung).

Was für eine Anrechnung spricht ist, wenn bei der Unterhaltsberechnung fiktive Einkünfte zugrunde gelegt wurden. Je schlechter die finanzelle Situation der Unterhaltsschuldner ist, um so eher wird man etwas auf den Bedarf anrechnen.

Was gegen eine Anrechung spricht ist, wenn der Job nur zur Deckung eines zusätzlichen Bedarfs, z.B. den Kosten eines Führerscheins aufgenommen wurde.

Im Übrigen wird beim Unterhalt in der Regel auf das jährliche Mittel abgestellt, so das es z.B. bei Ferienjobs oder solchen die nur kurz gemacht werden in der Regel keine Anrechnung erfolgt.

Woher ich das weiß:Recherche
KittyCat2909  07.03.2022, 01:17

Gemäß § 1578 BGB ist unter einer überobligatorischen (unzumutbaren) Erwerbstätigkeit die berufliche Tätigkeit eines unterhaltsberechtigten Ehegatten zu verstehen, die er ausübt, obwohl er dazu aus rechtlicher Sicht nicht verpflichtet wäre.

Für das Studium ist vorrangig BAföG zu beantragen. Das wird dann auch komplett auf den Unterhalt angerechnet. Genau wie das Kindergeld ab 18.

Der 450 Euro Job ist in der Regel als überobligatorisch zu betrachten und wird nicht angerechnet.

Allerdings kann es zur Anrechnung in Teilen kommen, sollte der Kindsvater mal eben gerade so den Unterhalt zusammen kratzen können.

Solltest du dich also, rein rechnerisch, ebenfalls am Unterhalt beteiligen, dürfte das aber eigentlich schon ausgeschlossen sein, da er ja dann auch den kompletten Unterhalt nicht alleine tragen muss.

KittyCat2909  07.03.2022, 01:16

Gemäß § 1578 BGB ist unter einer überobligatorischen (unzumutbaren) Erwerbstätigkeit die berufliche Tätigkeit eines unterhaltsberechtigten Ehegatten zu verstehen, die er ausübt, obwohl er dazu aus rechtlicher Sicht nicht verpflichtet wäre.

schoschi06  03.03.2022, 20:53

Der 450 Euro Job ist in der Regel als überobligatorisch zu betrachten und wird nicht angerechnet.

Was für ein Bullshit und das als Cummunity-Experte, da bin ich doch eher bei KittyCat2909 die ihre Antwort überarbeitet hat und meine bestätigt !

Kessie1  03.03.2022, 20:59
@schoschi06

Etwas freundlicher und sachlicher wäre wohl angebracht! Und nur weil es nicht deiner Meinung entspricht...

Im übrigen

Ja 450€ sind in  voller Höhe an den  Kindesunterhalt anzurechnen.

bei Kittys Antwort ist falsch. Und die zitierten Ausführungen dort betreffen Auszubildende wo das Einkommen (bis auf 100 Euro Pauschale ) angerechnet wird.

Auch deine Antwort ist falsch! Es darf nicht generell angerechnet werden. Ein Schüler, als auch ein Student kann einen Nebenjob haben der erstmal immer als überobligatorisch anzusehen ist. Denn er muss ihn nicht machen und kann ihn jederzeit kündigen.

Aber bleibe gerne bei deiner überheblichen Meinung!

schoschi06  03.03.2022, 21:18
@Kessie1

Denn er muss ihn nicht machen !

Und genau das ist der Knackpunkt, macht er ihn ist es anrechnungsfähig, wenn nicht bleibt es wie es ist !

Etwas freundlicher und sachlicher wäre wohl angebracht!

Was erwartest du, ich hab das Thearter mit 3 Zahlkindern schon durchgemacht !

Aber bleibe gerne bei deiner überheblichen Meinung!

Ich spreche aus Erfahrung und stütze mich nicht auf Google !

Kessie1  03.03.2022, 21:19
@schoschi06

Was du durchgemacht hast und wie die Rechtslage dazu ist, sind offensichtlich unterschiedliche Dinge! Oder hatte eines der Kinder einen Minijob der zu 100% angerechnet wurde?

schoschi06  03.03.2022, 21:33
@Kessie1

Ich hatte einen guten Anwalt der dir deine Gründe alle wiederlegt !

Und nun ist gut, ich verzichte auf weitere Antworten von dir ! :)

Kessie1  03.03.2022, 21:34
@schoschi06

Dein Anwalt hat also die 100% Anrechnung vereitelt, damit du mehr zahlst - ja ne ist klar...

Und frage gerne deinen Anwalt wegen der Anrechnung des Minijobs. Er wird nicht zu 100 angerechnet.

Im übrigen sind es nicht "meine Gründe", sondern Rechtslage...

schoschi06  03.03.2022, 22:49
@Kessie1

sondern Rechtslage...

Die hätte ich mal gerne !

Kessie1  04.03.2022, 10:13
@schoschi06
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann Einkommen aus einer überobligatorischen Aushilfstätigkeit im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit entsprechend § 1577 Abs. 2 S. 2 BGB dennoch anrechenbar sein (BGH, Urteil v. 25.01.1995, XII ZR 240/93). Hierbei ist stets eine  umfassende Abwägung aller für und gegen eine Anrechnung sprechenden Umstände vorzunehmen.

https://www.haufe.de/recht/familien-erbrecht/unterhalt-kuerzen-weil-der-sohn-neben-dem-studium-jobbt_220_163084.html

Auch wenn du es nicht glauben magst, aber ein Minijob wird erstens nicht zu 100% angerechnet und zweitens wenn, dann aus Billigkeitsgründen. Das bedeutet: würden die Eltern den Unterhalt nicht zu 100% zahlen können, findet auf jeden Fall keine Anrechnung statt. Ansonsten: Einzelfallbetrachtung.

Sollte das Ganze also vor Gericht gehen, dann wäre es immer auf den Einzelfall bezogen inwieweit und ob überhaupt angerechnet wird.

Selbst bei einem Azubi gibt es die Pauschale in Höhe von 100 Euro (ggf. mehr, falls hohe Fahrkosten zur Ausbildungsstätte angemessen erscheinen)

Im vorliegenden Fall ist zudem überhaupt nicht bekannt, ob die Kindsmutter auch am Barunterhalt beteiligt ist. Was nämlich ohnehin bedeuten würde, das dann prozentual gerechnet werden würde.

Die logische und konsequente Schlussfolgerung ist zudem: warum sollte ein Schüler (oder Student), der Barunterhalt bezieht von den Eltern arbeiten, wenn er unterm Strich nichts davon hat?! Zumal die Tätigkeit immer als überobligatorisch anzusehen ist.

Die Ausführungen auf der Seite https://www.scheidung.org/unterhalt-ab-18/ sind insoweit schon nicht korrekt, da hier die abzuziehende Pauschale von 100 beim Ausbildungsgehalt nicht berücksichtigt werden. Und die Ausführungen beziehen sich eben auf eine Berufsausbildung. Bei einer Halbwaisenrente sieht es hingegen anders. Hier wird zu 100% angerechnet. Auch das Kindergeld wird ab 18 als Einkommen des Kindes gewertet und zu 100% abgezogen.

Auch wenn das Kind z.B. über Vermögenswerte über das Schonvermögen hinaus besitzt und somit seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten könnte (bis das Geld aufgebraucht ist), wäre dies ein anrechenbarer Faktor.

Hier aus den Hammer Leitlinien (unterhaltsrechtliche Leitlinien):

Einkommen des Kindes, auch BAföG-Darlehn und Ausbildungsbeihilfen, wird – gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen (vgl. Nr.10.2.3) – in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet. Überobligationsmäßig erzielte Einkünfte bleiben entsprechend § 1577 Abs. 2 BGB ganz oder teilweise unberücksichtigt.

https://www.famrz.de/arbeitshilfen/unterhaltsleitlinien.html

Du magst mich für bescheuert halten oder was auch immer. Aber frage auch gerne deinen Anwalt zum Thema, falls du mir nicht glaubst.

Und ich glaube auch nicht, dass eines deiner Kinder seinen Minijob zu 100% anrechnen lassen musste. Das wäre zwar dann schön vielleicht für dich gewesen, wenn du Unterhaltszahler bist, aber eben nicht vereinbar mit der Rechtsprechung.

Susanne1198 
Beitragsersteller
 03.03.2022, 20:38

Also während der Schulzeit auf jeden Fall kein Abzug?

Kessie1  03.03.2022, 20:42
@Susanne1198

Kommt wie gesagt auch ein wenig auf das Einkommen deines EX an und und darauf, ob ihr Beide Barunterhalt zahlt oder du nicht leistungsfähig bist und er deswegen alleine zahlen muss.

Kessie1  03.03.2022, 21:18
@Susanne1198
Arbeitet das Kind nebenbei in einem Nebenjob oder übernimmt einen Ferienjob, werden die Einkünfte hieraus in der Regel nicht vom Unterhaltsanspruch abgezogen. Denn die Gerichte gehen davon aus, dass Studium und Ausbildung ein „Full-Time-Job“ sind. Manche Gerichte haben Nebenjobs allerdings teilweise angerechnet.

https://www.generali.de/ueber-generali/magazin/unterhalt-ab-18-41168/

Sollte der Unterhalt nicht komplett von den Eltern erbracht werden können, dann bleibt der Nebenjob generell anrechnungsfrei.

Ansonsten kann gerechnet werden:

...sind grundsätzlich nicht zu einer Nebentätigkeit verpflichtet, auch nicht in den Ferien. Gehen sie trotzdem einer Schülerarbeit nach, so bleiben die Einnahmen unberücksichtigt, solange es sich um geringfügige Einnahmen handelt, die nur das Taschengeld erhöhen. Soweit das Einkommen darüber hinausgeht, gilt folgendes: ein Teil, mindestens 50,- €, bleibt als berufsbedingte Aufwendungen anrechnungsfrei. Der darüber hinausgehende Betrag wird “nach Billigkeit” angerechnet. In den meisten Fällen wird man die Hälfte des zusätzlichen Betrages anrechnen können.
Beispiel:
Ein Schüler verdient nebenher 200,- € netto. Da 50,- € anrechnungsfrei bleiben, ist der Rest von 150,- € nach Billigkeit anzurechnen. Rechnet man die Hälfte an, so sind dies 80,- €, das heißt der Unterhalt reduziert sich um 75,- €.

https://www.scheidung-online.de/unterhalt/kindesunterhalt/eigenes-einkommen-des-kindes/

Vielleicht redet dein Kind diesbezüglich mal mit dem Vater...

Auch in der Ausbildung bleibt ein volljähriges Kind in der Regel unterhaltsberechtigt. Die Höhe richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Das Einkommen des Kindes ist dabei mit anzurechnen. Da Ihr Sohn volljährig ist, muss er den Unterhalt selbst einfordern. Hierzu bietet sich im Zweifel die Hilfe eines Anwalts an.

Ihr Scheidung.org-Team*https://www.scheidung.org/unterhalt-ab-18/

*Merke seit Handelt es sich um ein privilegiertes volljähriges Kind (bei deinem wohl der Fall!) , richtet sich die Höhe seines (Bar)Unterhalts nach der Bedarfsgruppe für volljährige Kinder der Düsseldorfer Tabelle (dort „Altersstufen in Jahren“ und dann „ab 18“). Der Selbstbehalt eines jeden Elternteils beträgt in diesem Fall ab 01.01.2020 1.160 Euro

Erzielt das volljährige Kind eigene Einkünfte, mindern diese seinen Bedarf. Das gilt ebenso für das vom Volljährigen bezogene Kindergeld, welches (anders als bei minderjährigen Kindern) in voller Höhe bedarfsmindernd wirkt.

Mit anderen Worten und gekürzt. Ja 450€ sind in voller Höhe an den Kindesunterhalt anzurechnen.

schoschi06  03.03.2022, 20:07

Ihr Scheidung.org-Team ??

ichweisnix  07.03.2022, 00:55

Das stimmt so nicht, überobligatorisches Einkommen ist nicht voll anzurechnen. Es ist ja ein Nebenjob der unterhaltsrechtlich nicht geboten ist. Ansonsten wäre es für die Person ja vollkommen sinnlos arbeiten zu gehen. In vielen Fällen wird im Gegenteil gar nichts angerechnet.

KittyCat2909  07.03.2022, 01:14
@ichweisnix

Jeder Unterhaltsberechtigte hat sich > eigenes Einkommen auf seinen > Gesamtbedarf anrechen zu lassen. Von diesem Grundsatz gibt es auch beim Einkommen von unterhaltsbedürftigen Kindern keine Ausnahme. Es gibt zwar ein > Schonvermögen aber kein "Schoneinkommen" des Kindes.

Auf seinen > Bedarf muss sich das volljährige Kind das eigene unterhaltsrelevante Einkommen vollständig anrechnen lassen

*https://www.familienrecht-ratgeber.com/de/einkommen-kinder-beduerftig.html#Kind%20mit%20eigenem%20Einkommen DR. jur. JÖRG SCHRÖCK

Fachanwalt für Familienrecht