kürzung des Kindesunterhalt
Meine 16 Jährige Tochter hat einen Ferienjob, nun möchte der Vater den Kindesunterhalt kürzen, darf er das? Liebe Grüße,Quero
5 Antworten
Meine 16 Jährige Tochter hat einen Ferienjob, nun möchte der Vater den Kindesunterhalt kürzen, darf er das?
Grundstäzlich ist eigenes Einkommen auf den Bedarf des Unterhaltsberechtigten anzurechen. § 1602 BGB.
Bei einen Ferienjob handet es sich in der Regel um eine überobligatorische Tätigkeit. Hier hängt es vom Einzelfall ab, ob und in welchen Umfang der Ferienjob anzurechnen ist. Eine schlichte Antwort mit Ja oder Nein ist so also nicht möglich.
Es hängt von der Höhe des Verdienstes im Ferienjob und von der Unterhaltsbrechnung an sich ab, insbesondere ob eine Mangelfallberechnung oder fiktive Einkünfte bei der ursprünglichen Berechung vorkamen.
Ist der Unterhalt tituliert, dann gilt zunächstmal, der Titel. Der Vater kann allerdings eine Änderung verlangen und ggf. auch versuchen, diese Gerichtlich durchzusetzen.
Bei minderjährigen Kindern gilt: Erzielte Einkünfte der Kinder durch z.B. Schülerarbeit oder Ferienjobs sind in aller Regel nicht auf den Kindesunterhalt anzurechnen. Wird hingegen eine Ausbildungsvergütung erzielt, ist diese nach Abzug eines ausbildungsbedingten Aufwandbetrages (derzeit 90,00 €) hälftig auf den Kindesunterhalt anzurechnen.
Bei volljährigen Kindern gilt: Erhalten volljährige Kinder eine Ausbildungsvergütung, ist diese grundsätzlich nach Abzug von ausbildungsbedingten Aufwendungen auf den Kindesunterhalt anzurechnen. Einkünfte eines Schülers bzw. Studenten aus einer neben der Ausbildung ausgeübten Tätigkeit werden hingegen grundsätzlich nicht angerechnet.
Einkünfte eines Schülers bzw. Studenten aus einer neben der Ausbildung ausgeübten Tätigkeit werden hingegen grundsätzlich nicht angerechnet.
Das ist in dieser Allgemeinheit falsch. Es kommt immer auf die Höhe der Einkommen an. Im Extremfall kann der Nebenerbwerb des Kindes ja mehr einbringen als der Haupterwerb der Eltern. In der Regel sind die Einkommen aus Ferienjobs aber so gering, das eine Anrechnung unterbleibt. Letzlich ist es im Zweifel immer der Richter, der dann im Einzelfall entscheidet.
Soweit mir bekannt is darf er den Unterhalt nicht kürzen. Ich würde mich an deiner Stelle bei der ÖFFENTLICHEN RECHTSAUSKUNFT erkundigen. Die können auch schriftlich für dich tätig werden, falls nötig. Viel Erfolg!
Kann man da einfach anrufen? l.g.Quero
Nein, eigentlich nicht, sondern direkt hingehen. Die Öffnungszeiten usw. kannst du z.B. bei google herausfinden, in dem du den Suchbegriff mit Ortsangabe eingibst.
der unterhalt hat mit dem verdienten geld eurer tochter ja eigentlich nichts zu tun, er hat ja dennoch für sie aufzukommen unabhängig davon was sie sich dazuverdient .... also ich kanns zwar nicht garantieren, aber ich glaube nicht dass das rechtens ist....
Der Meinung war ich eigentlich auch.Ist es denn auch ganz egal, wieviel sie verdient?