Umsatzsteuererklärung Kleinunternehmer: ist das Rechnungsdatum (2017) oder der Zahlungseingang (2018) entscheidend?

4 Antworten

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Du hast Deine Tätigkeit 2017 begonnen. Du warst verpflichtet, zu Beginn der Tätigkeit den voraussichtlichen Umsatz für das laufende Jahr zu schätzen. Wenn diese Schätzung mehr als 17.500 Euro betrug, dann durftest Du von Anfang an die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch nehmen.

Diese Schätzung ist in einen Jahresumsatz umzurechnen. Wenn Du also im Juli anfängst und mit einem Umsatz von 9.000 Euro im Rest des Jahres rechnest, dann bist Du kein Kleinunternehmer.

Sollte aber Deine Schätzung niedriger als 17.500 gewesen sein, und der tatsächliche Umsatz dann höher, dann greift die Umsatzsteuer erst im folgenden Jahr.

Die EÜR dient ja der Feststellung des Gewinns und gehört zur Einkommensteuererklärung. Dort gilt grundsätzlich das Zuflussprinzip. Einnahmen sind in dem Zeitraum zu erklären, in dem sie geflossen sind.

Hast du den in 2017 und 2018 keine Umsatzsteuer ausgewiesen?

Dann wird es ziemlich sicher dazu kommen, dass du Umsatzsteuer für 2018 abführen musst.

Dies ändert natürlich die EÜR zu deinen Gunsten, unter dem Strich bleibt es aber bei einer Nachzahlung für dich.

Du kannst versuchen, die Rechnungen zu korrigieren. Wenn du Kunden hast, die deine Umsatzsteuer abziehen können, geht das oft ganz gut.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Bei der Einnahmeüberschußrechnung hat man die Wahl, ob nach vereinbarten Entgelten oder vereinnahmten Entgelten abgerechnet wird.

Vereinbarte Entgelte: Abrechnung zum Leistungsdatum

Vereinnahmte Entgelte: Abrechnung am Tag des Geldeinganges.

brainsen69 
Beitragsersteller
 30.11.2019, 11:46

Danke für deine Antwort. Hat die Regelung Einfluss auf eine mögliche Steuernachzahlung? Zwei Rechnungen aus 2017 wurden erst 2018 bezahlt. Dann würde ich mglw. unter 17.500 EUR liegen in 2017.

Steuerbaer  30.11.2019, 11:50
@brainsen69

Die Umsatzgrenze bei der Kleinunternehmerregelung wird immer nach vereinnahmten Entgelten berechnet. § 19 (1) S 2 UStG

brainsen69 
Beitragsersteller
 30.11.2019, 11:52
@Steuerbaer

Dann habe ich vermutlich in der EÜR 2017 Mist gebaut, weil ich da die Rechnungen angegeben haben, nicht die eingegangenen Gelder. Was kann ich jetzt bloß machen?

wurzlsepp668  30.11.2019, 12:04
@brainsen69

einen Steuerberater einschalten!

hier war wieder KEIN Steuerberater teuerer als ein Steuerberater

brainsen69 
Beitragsersteller
 30.11.2019, 12:10
@wurzlsepp668

Das hilft. Danke

brainsen69 
Beitragsersteller
 30.11.2019, 13:07

Da der Gesamtumsatz im Jahr 2017 mehr als 17.500 betragen hat, bist du in 2018 kein Kleinunternehmer.

brainsen69 
Beitragsersteller
 30.11.2019, 11:50

Ich habe in 2018 die Einnahmen im Rahmen der EÜR ausgewiesen im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Was ist denn jetzt der Effekt, wenn ich eine Umsatzsteuererklärung ausweise. Dann muss ich USt nachträglich abführen und mindere doch meine Einnahmen und damit meine Steuerlast? Entschuldigung, ich wollte nie selbstständig sein... :-) Und keine Steuerberaterin... :-)