Muss ich für einen Aufzug bezahlen wenn ich im Erdgeschoss wohne?
Meine Freundin wohnt seit ein paar Jahren in einem großen Mietshaus mit 5 Stockwerken. Sie wohnt im Erdgeschoss. Im 5. Stock wohnt eine ältere Dame, der das Gehen zunehmend schwer fällt. Es gab nun im Haus eine Abstimmung darüber, ob ein Aufzug eingebaut wird, da das Treppenhaus groß genug ist für diese Maßnahme. Es haben nur 3 Parteien gegen diesen Aufzug gestimmt, unter anderem meine Freundin. Nun sollen alle Parteien gleichermaßen für die Baumaßnahme bezahlen, ob sie nun wollen oder nicht. Es ist ja verständlich, dass die ältere Dame glücklich wäre über den Aufzug, aber meine Freundin würde ihn nicht einmal benutzen, was im Erdgeschoss ganz verständlich ist. Kann sie sich dagegen wehren,
6 Antworten
Warum müssen Mieter, die einen Fahrstuhl nicht nutzen - da sie im Erdgeschoss wohnen - trotzdem für Aufzugskosten aufkommen? Dieser Frage ging auch der Bundesgerichtshof nach und entschied in einem Urteil vom 20. September 2006 (VIII ZR 103/06), dass der Vermieter von Wohnraum die Kosten für den Betrieb eines Aufzugs durch Formularvertrag auch auf den Mieter einer Erdgeschosswohnung umlegen darf.
Die Beklagten in dem Fall waren Mieter einer Wohnung des Klägers im Erdgeschoss einer Seniorenanlage, die mit einem Aufzug ausgestattet ist. Zu dem Mietobjekt der Beklagten gehörte weder ein mit dem Aufzug erreichbarer Keller noch ein Dachboden. http://www.anwaltseiten24.de/mietrecht/news/news/erdgeschossmieter-werden-an-aufzugskosten-beteiligt.html
Aber...
Vorauszuschicken ist, dass es in machen Miethäusern üblich ist, den Personenaufzug nur mit Schlüssel zu benützen, dies hat seine Rechtfertigung darin, dass manche Hauseigentümer an den Kosten der Lifterrichtung bzw. Lifterhaltung nicht beteiligt sein wollten, daher auch nicht das Recht eingeräumt bekommen haben, diesen Lift tatsächlich auch zu benützen. Der so genannte Schlüsselbetrieb eines Personenaufzuges schließt allerdings die Annahme, dass es sich um eine Gemeinschaftsanlage handelt, aus. Es stehen - in solch einem Falle - den Wohnungseigentümern oder seinen Mietern eben nicht uneingeschränkt die Benützung der Liftanlage zu. D.h. in solch einem Falle ist die Bestimmung des § 24 MRG nicht anzuwenden.
Das könnte sie doch dem Vermieter anbieten. Ich bin mir nämlich nicht sicher, ob sie sich an den baukosten beteiligen muss (was anderes wäre es, wenn er schon da wäre: Nebenkosten). Ich würde nochmal beim Mieterschutzbund anfragen. http://www.nemetz.net/0000009588148b92b/00000095a41474912.html
Nein, sie kann sich nicht dagegen wehren. Es ist völlig normal, dass diese Kosten auf alle Mieter umgelegt werden.
Jeder Eigentümer und Mieter muss die Kosten tragen so steht es in der Teilungserklärung und im Mietvertrag.
na ja, ich denke wenn iregendeine schutzmassnahme gegen überschwemmung im erdgeschoss notwendig wäre, würden die die höher wohnen auch nicht so gerne dafür bezahlen. trotzdem...die kosten werden verteilt.
habe ich gerade in der zeitung gelesen hatte auch jemand angefragt der rechtsanwalt hat geantwortet das jeder den aufzug anteilig bezahlen muß ob er in braucht,benutzt oder nicht