Erneuerung Aufzug - Miererhöhung gerecht fertigt?

5 Antworten

Treffer! Die Instandsetzung (ggf. auch Ersatz/Erneuerung) eines im Bestand bereits vorhandenen Personenaufzuges - zudem im Hochhaus, also ab sechs Wohngeschosse - fälklt unter Instandhaltung und diese wiederum ist allein Angelegenheit des Eigentümers (siehe dazu § 535 ff. BGB). Ein wenig Eigenleistung wollen wir dem Vermieter/Eigentümer ja dann doch noch übrig lassen, wo er doch im Rahmen der Betriebskostenumlageverordnung schon heiter auf den Mieter abwälzen kann, was eigentlich den Er- bzw. Unterhalt seiner Immobilie zuzurechnen ist. Man nennt es im Fach übrigen "Instandhaltungsrücklage", die Wohnungseigentümer (besser) zu bilden, also aus ihren Mieteinnahme zurückzustellen haben für eine angemessene Instandhaltung der Immobilie. Gefräßig wie diese gelegentlich aber sind, vernachlässigen sie solche Zurückstellungen und verprassern die Einnahmen z.T. sogar vollends. Der Mieter, der lesen kann und für die Lektüre zu seinen Rechten hin und wieder ein wenig Zeit hernimmt, kann hier gut einsparen, soll heißen: sich von einer Zahlungsaufforderung freistellen. Denn dies Recht trägt einem niemand in diesem Rechtsstaat auf dem "Silbertablett" daher, das muß man sich abholen. Der Lohn dafür ist Freistellung von unbegründet abgefporderten Zahlungen (auf Lebenszeit). Und bedenke: jede ersparte Ausgabe bedeutet eine Netto-Einnahme für dich! ES GIBT NICHTS GUTES, AUSSER MAN TUT ES! Und wie sagte Obama so schön: YES, WE CAN!

Mit der Bekanntgabe der Baumaßnahme wurde auch eine Mieterhöhung angekündigt.

Wenn die Mieterhöhung aufgrund der Baumaßnahme der Aufzüge gemacht wird, dann ist die Mieterhöhung nicht gerechtfertigt, da es sich um Instandhaltung und nicht um eine Modernisierung handelt. Also muss der Vermieter für die Kosten aufkommen.

Was ist Moderniserung was ist Instandhaltung hier gibt es die Erklärung:

http://www.immopilot.de/Mieter/Instand/instand.html

MfG

johnny

Es ist aus Ihrer Frage nicht erkennbar, worauf sich die Mieterhöhung begründet. Wenn es sich um eine normale (turnusmäßige) Mieterhöhung handelt, die nichts mit den Bauarbeiten am Umzug zu tun hat, dann kann diese durchaus gerechtfertigt sein.

Ansonsten ist die Instandsetzung eines Aufzuges natürlich nicht auf die Mieter umlagefähig. Wurde die Mieterhöhung also damit begründet, dass der Aufzug erneuert wird, können Sie diese getrost ablehnen.

mieterhöhung geht nur, wenn der standard gehoben wird. da vorher schon ein lift drinne war, kann durch den neuen der standard nicht gehoben werden, es sei denn, der lift wird von einem liftboy gesteuert und enthält ein kuschliges wartesofa, auf dem kaffee und kekse gereicht werden.

Santa2012 
Beitragsersteller
 29.10.2012, 21:23

Nein, leider gibt es keinen Liftboy, Sofa etc. Sind jetzt halt nur neu und haben noch so einige Mängel! Die Aufzugsfirma ist momentan noch jeden Tag da, um irgend etwas zu reparieren. Echt etwas nervig, wenn man wie ich im zehnten Stock muss wohnt. Hatte bei der Ankündigung der Moderniesierung und Mieterhöhung schon einmal Einspruch gegen die Erhöhung eingelegt, genau mit dem Einwand keine Wohnwertsteigerung! Bisher gab es noch keine Reaktion der Hausverwaltung. Da jetzt aber die Baumaßnahme dem Ende zu geht, gehe ich stark davon aus, dass demnächst das Schreiben mit der Mieterhöhung erneut eintreffen wird!

Schokolinda  29.10.2012, 23:33
@Santa2012

leider gibt es keinen Liftboy,

:D ich glaube, dafür würden die wenigsten geld ausgeben wollen.

mieterschutzbund ist schon bekannt? gibt es in jeder größeren stadt.

@meister: Die Mieterhöhung wurde mit der "Moderniesierung des Aufzuges" (11 %) begründet. In dem Schreiben stand wegen Wohnwertverbesserung - Frage wo, denn es waren ja bisher welche da und mit einer Energieeinsparung (????) begründet wurden. Für mich ist es auch keine Moderniesierung, sondern Sanierung und Instandsetzung, denn wahrscheinlich hätten die Aufzüge 2013 keinen TÜV mehr bekommen!

Aber schon einmal vielen Dank mit Deiner Antwort, dann liege ich ja mit meiner Antwort an die Hausverwaltung nicht so falsch!