muß ich eine falsche Nebenkostenabrechnung bezahlen?
Habe in dem Jahr der Nebenkostenabrechnung 4 1/2 Monate drin gewohnt.mir wurden trotzden mehrere Rechnungen komplett berechnet und nicht nur anteilig! Das Gleiche war bei meinen Vormietern.Das sieht für mich nach vorsätzlichem Betrug aus! Aber der Vermieter redet sich heraus,dass die Abrechnung von einer Firma i... gemacht wurde,und er keine Ahnung davon hätte! Ich habe mal gehört,dass mann eine falsche Nebenkostenabrechnung garnicht bezahlen muss...,stimmt das?
11 Antworten
Selbstverständlich muss der de facto falsch errechnete Nachzahlungsbetrag aus einer Betriebs- oder Heizkostenabrechnung nicht in der jeweiligen Höhe gezahlt werden! Beispiel: Du bestellst einen Handwerker, der Handwerker arbeitet "unter Deiner Aufsicht" eine Stunde lang, der Handwerker stellt die Rechnung mit einer Arbeitszeit von drei Stunden aus. Bist Du willig, drei Arbeitsstunden statt Einer zu zahlen??? Ob eine Betr.kostenabrechnung ganz, teilweise oder gar nicht (vorerst) gezahlt werden muss, erschließt sich aus der "Art der Fehler". Handelt es sich um "materielle, bzw. inhaltliche" Fehler oder handelt es sich um "formelle" Fehler? Der Unterschied wirkt sich auf die Fälligkeit einer Nachzahlung aus. Formelle Fehler: ist der richtige Abrechnungszeitraum gewählt (12 Monate, selten kürzer, niemals länger), ist der Umlageschlüssel richtig gewählt (siehe Abrg., Mietvertrag, gesetzliche Vorgaben), ist die Abrechnungsfrist eingehalten (bis 12 Monate nach Abrechnungszeitraum). Es kommen noch andere formelle Anforderungen in Betrag, auf die ich im Einzelnen jetzt nicht eingehe. Eine formell fehlerhafte Abrechnung löst keine Fälligkeit der Abrechnung aus!! Vereinfacht: Es ist so, als würde man gar keine Abrg. erhalten haben, der Vermieter muss eine "neue" Abrechnung erstellen, diese "neue" Abrechnung wird dann wie "eine erste" Abrechnung gewertet. Handelt es sich allerdings um materielle/ inhaltliche Fehler, wird eine Nachzahlung grundsätzlich nach der 4-wöchigen Prüfungszeit fällig. Inhaltliche Fehler verursachen also nicht die völlige Unwirksamkeit einer Abrechnung. Es kommt hierbei darauf an, dass es die Art der Fehler zulässt, dass weiterhin (sozusagen durch schlichte Korrekturen) die rechnerische Nachvollziehbarkeit der Abrechnung gewährleistet ist. Es handelt sich z. B. um einen Tippfehler, Zahlendreher und der Gleichen. Du schreibst, der Vermieter redet sich heraus, indem er verlautet, er hätte keine Ahnung von der Abrechnung und die ista macht die Abrechnung. Da ist Dein Vermieter wirklich keck!! Die relevanten Zahlen, Daten, Beträge aus Rechnungen erhält die ista natürlich vom Vermieter. Die ista kann nur auf Grund der Angaben des Vermieters die Abrechnung stellen. Schaue bitte Deine Abrechnung an, irgendwo dürfte auch stehen, dass für Fragen zur Abrechnung (natürlich weiterhin) der Vermieter zuständig bleibt. Schließlich bedient sich der Vermieter mit SEINER (Neben)pflicht zur Erstellung der Abrechnung einer Dienstleistung, die IN SEINEM NAMEN tätig wird. Sollte der arme Vermieter „keine Ahnung“ haben, darf er sich selbst schlau machen (z. B. bei der ist oder Haus u. Gr.besVerein)! Grundsätzlich kannst Du nun folgendermaßen vorgehen: Wann hast Du Deine Abrg. erhalten? Du hast 4 Wochen Zeit, die Abrechnung genau zu prüfen (= Prüfungszeit. Ist nicht gleich zu setzen mit der Widerspruchszeit von 12 Monaten). Nach der Prüfungszeit wird die die Zahlung fällig. Befindest Du Dich noch in der Prüfungszeit? Teile bitte Deinem Vermieter schriftlich mit, um welche Korrekturen es sich handelt, bzw. welche Positionen Du als falsch/ fehlerhaft erachtest, bitte gegebenenfalls um Belegeinsicht, sei so präzise wie möglich. Vorsichtshalber kannst Du auch erklären, dass auf Grund der von Dir monierten Fehler, es Dir nicht möglich ist die „tatsächlich zu zahlende Summe“ selbst zu ermitteln, weshalb die Korrektur zwingend erforderlich ist, um die tatsächlichen Kosten dann zu tragen. Auf den generellen Einwand, wie z. Bsp. „mit der Abrechnung stimmt was nicht“, muss sich der Vermieter nicht einlassen. Setzte Deinem Vermieter für die nötigen Korrekturen eine Frist (2 Wochen sind ok). Grundsätzlich liegt mir Deine Abrechnung nicht vor, so dass ich nicht entscheiden kann/ will, ob die Abrg. überhaupt wirksam ist. Bist Du Mitglied des Mieterverein (lohnt sich immer!), kannst Du mit einem Rechtsanwalt sprechen? Lasse Dich von Deinem Vermieter nicht an die ista verweisen. Der Vermieter ist und bleibt Vertragspartner der ista und der Vermieter ist weiterhin Dein Ansprechpartner. Hat Dir diese Antwort wenigstens etwas geholfen?
Ja. Du solltest schriftlich wiedersprechen bei deinem Vermieter und dann musst du solange nicht bezahlen, bis die richtiggestellte Rechnung kommt. Ich würde jetzt mal nicht gleich Betrug unterstellen. Viele Vermieter lassen sowas über professionelle Hausverwalter machen und da schleichen sich halt mal Fehler ein, die machen ja nicht nur eine Abrechnung am Tag.
Einfach ein Schreiben an den Vermieter aufsetzten, den Fehler beschreiben und um Korrektur bitten. Am besten per Einschreiben. Das wird sich schon regeln.
Erst mal schriftlich Widerspruch einlegen. Am besten per Einwurfeinschreiben.
Dann Rechnung prüfen lassen und eventuell einen kleinen, unstrittigen Abschlag zahlen. Aber das wird dir derjenige, der die Rechnung prüft, schon sagen. Mieterschutzbund, Verbraucherzentrale, Anwalt, Immobilienmakler.
Ein gar nicht zahlen weil die Abrechnung fehlerhaft ist stimmt nicht.
Dann legt man Widerspruch ein und fordert eine korrigierte Abrechnung.
Oder man rechnet zu viel berechnete Beträge selbst raus und zahlt den Rest.
Die ist dem Vermieter aber schriftlich mitzuteilen.
Bist Du ganz sicher das bei einigen Posten 12 statt 4,5 Monate abgerechnet wurden?
Die Gesamtkosten von 12 Monaten müssen nämlich in der Abrechnung genannt sein und dann natürlich auf den Nutzungszeitraum des Mieters umgerechnet werden.
Das einige Kosten vor dem Ein- oder nach dem Auszug entstanden sind spielt keine Rolle.
Beispiel Winterdienst. Diese Kosten muß auch der Mieter anteilig tragen der nur von Mai bis September dort gewohnt hat.
Bist du dir sicher, dass dir wirklich das ganze Jahr berechnet wurde? Viele verwechseln "Abrechnungszeitraum" mit "Nutzungszeitraum". Der Abrechnungszeitraum ist immer 1 Jahr, der Nutzungszeitraum aber nur der Zeitraum innerhalb des Abrechnungszeitraums, waehrend dem das Mietverhaeltnis auch tatsaechlich bestand.
Wenn also in der Abrechnung einmal das ganze Jahr als Abrechnungszeitraum aufgefuehrt und dann aber nur der auf deinen Nutzungszeitraum entfallende Betrag berechnet wurde, ist alles in Ordnung. Hast du das wirklich schon genau geprueft?