Muss ich eine Aufwandsentschädigung als Tennisspieler versteuern?
Hallo,
ich habe Mitte September ein Kleingewerbe als selbstständiger Tennistrainer angemeldet. Als weitere Tätigkeiten habe ich Public Relations und Sport- und Eventmanagement aufgeführt. In den Rechnungen schlage ich logischerweiser keine Umsatzsteuer auf, da ich nicht über die anteilig berrechneten 4375 Euro für vier Monate (Freibetrag 17500 pro Jahr) komme, und werde am Ende des Jahres eine EÜR an das Finanzamt schicken. Meine Frage: Wie muss ich mit zusätzlichen Einnahmen verfahren, die ich als Spieler eines Vereins für die Saison bekomme? Muss ich diese versteuern (Beispiel 1000 Euro?). Mit dem Kleingewerbe haben die ja eigentlich nichts zu tun.
LG Thomas
2 Antworten
Es gibt kein Kleingewerbe. Es gibt ein Gewerbe und fertig.
Das was du meinst ist die Kleinunternehmerreglung nach § 19 UstG.
Danach bist du bis zu einem Jahresumsatz von 17.500€ von der Mehrwertsteuer befreit.
Mehr auch nicht.
Alle anderen Steuerarten und Abgaben bleiben von dieser Reglung unberührt.
Du darfst auf deinen Rechnungen die MwSt nicht extra ausweisen, du kannst und darfst jedoch auch deine verausgabte MwST beim FA nicht geltend machen.
Du sparst durch diese Reglung keine Steuern. Das einzige was du sparst sind ein paar Blätter bei derBuchführung und der Einkommenssteuererklärung.
Ich frage ich immer wieder, worin jungselbsständige einen Vorteil in der § 19 UstG Reglung erkennen wollen.
Und wenn du wie oben beschrieben : Als weitere Tätigkeiten habe ich Public Relations und Sport- und Eventmanagement .....
ergibt die §19 UstG Reglung auch keinen Sinn. denn die Veranstalter oder Ausführer sind sicherlich MwST abzugsberechtig. Ohne ausgewiesene MwST bleiben diese dann darauf sitzen. Und du hast, um solche Events zu organisieren, sicher lich auch Kosten für Einkäufevon Material und Betriebsmitteln. Du kannst dann diese MwST die auf den Rechnungen steht nicht beim FA geltend machen.
Nun zur eigentlichen Frage.
Sämtliche Einkommensarten werden zusammengefast und unterliegen der Einkommesnsteuer.
Ausnahme : die Übungsleiterpauschale von 2400 Euro im Jahr, sie bleibt steuerfrei.
natürlich muss man Einnahmen versteuern, egal wo sie herkommen, eine Ausnahme wäre eine Übungsleiterpauschale von 2400 Euro im Jahr, aber alle anderen Einkünfte werden bei der Steuererklärung zusammen addiert und daraus die Steuerschuld berechnet
Exakt so!!"!