Muss ich die Mietkaution an meine Mitbewohnerin zahlen, wenn diese auszieht?
Situation ist Folgende:
Bewohner A und Bewohner B mieten sich eine Wohnung. Bewohner A stellt die Kaution. Bewohner B zieht aus und ich nehme dessen Platz ein. Nach ca. einem Jahr, zieht auch Bewohner A aus. Jetzt will Bewohner A von mir die Kaution wieder haben.
Ist das so rechtens oder müsste der Bewohner sich die Kaution von der Hausverwaltung selbst wieder holen?
3 Antworten
Der Vormieter hat Dir erst mal gar nichts zu sagen, er ist nicht Dein Vertragspartner!
Normalerweise muss sich der ausziehende Mieter das von der Hausverwaltung bzw. vom Eigentümer holen. Bis zu 6 Monaten hat man auch ein Zurückbehaltungsrecht über die volle Kaution, danach darf noch das 3-5 fache einer Nebenkostenvorauszahlung einbehalten.
Wenn das mit der Hausverwaltung und Euch so abgeklärt wäre dass Du die Kation dem ausziehenden Mieter geben sollst, dann würde ich mir das schriftlich geben lassen.
Daraus folgt erst mal dass Du dem Vormieter nichts zahlst.
Da bleibt unklar, wie die vertragsrechtliche Lage ist.
Mieter können nicht durch Vereinbarung untereinander den Mietvertrag abändern. Das bedarf immer auch der Beteiligung des Vermieters. Im Grunde ist jeder Wechsel der Mitbewohner ein neuer Mietvertrag.
Was also ist in diesem neuen Mietvertrag vereinbart worden?
Grundsätzlich sind im übrigen mehrere Mitmieter hinsichtlich der Kaution Gesamtgläubiger und zwar unabhängig davon, wer die Kaution bezahlt hat. Da könnte nicht der ausscheidende Mieter vom Vermieter die Rückzahlung der Kaution verlangen.
Sofern der Mietvertrag an eine Mieterpartei in Personenmehrheit ausgestellt und vereinbart aber nicht wirksam beendet wurde, muss der Vermieter auch bei Wechsel einzelner Mieter keine Kaution auszahlen. Innerhalb der Mieterpatei kann bei Vertragsänderungen eine Vereinbarung über Teilkautionen getroffen werden.
Nun besteht die Gefahr, dass den letzten die Hunde beißen. Daher sollte bei Mieterwechsel die Mietsache sehr genau auf Mängel untersucht und eine Beteiligung an Schönheitsreparaturen vereinbart werden. In diesem Fällen kann bereits ein Abzug von der Kaution möglich sein. Voraussetzung: Die (Teil)Kautionsübergaben finden innerhalb der Mieterpartei statt.
Zu beachten wäre auch die Beteiligung des scheidenden Mieters an den Betriebskosten und eventuellen Nachzahlungen.