Darlehn Mietkaution mit Abtretungserklärung vom Jobcenter?
das Jobcenter fordert von uns eine Mietkaution aus dem Jahre 2009 zurück, was uns als Darlehn zu verfügung gestellt wurde, da wir zu diesem Zeitpunkt umgezogen sind. Wir waren eigentlich im glauben, das die damalige Hausverwaltung die Kaution wieder an das Jobcenter zurück gezahlt, was aber nicht der Fall gewesen ist, da wir jetzt die Forderung vom Jobcenter haben. Wir haben auch damals eine abtretungserklärung unterschrieben. In der heisst es z.b, wir ermächtigen hiermit unwiderruflich den oben genannten Vermieter bzw. dessen Rechtsnachfolger die Kaution zuzüglich der hierfür anfallenden Zinsen bei Fälligkeit an das Land Berlin, vertreten durch die Arbeitsgemeinschaft nach paragraph 44bsgbII zu überweisen. Für uns stellt sich auch die Frage warum erst nach acht jahren die Forderung.
Das wir Antragsteller des Darlehns sind und somit für das Darlehn verantwortlich sind ist mir klar, und das dieser eine Verjährungsfrist von 30 Jahren hat weiss ich auch. Eine Mietkaution Verjährt nach drei Jahren und darauf beruft sich ja die Hausverwaltung, da wir jetzt schon länger wie acht Jahre nichtvmehr in dieser Wohnung wohnen. Mir geht es hier aber eher um die Abtretungserklärung in der steht:
wir ermächtigen hiermit unwiderruflich den oben genannten Vermieter bzw. dessen Rechtsnachfolger die Kaution zuzüglich der hierfür anfallenden Zinsen bei Fälligkeit an das Land Berlin, vertreten durch die Arbeitsgemeinschaft nach paragraph 44bsgbII zu überweisen.
Um diesen Punkt in der Abtretung geht es mir.
Die ehemalige Verwalterin behält einfach mal die Kaution und wir müssen jetzt dafür bezahlen. So viel Geld liegt mir jetzt auch nicht locker auf der Tasche.
Das sich das Jobcenter mit der Abtretungserklärung gegenüber den Antragsteller absichert ist klar, aber in wie weit sichert mich das ab?
6 Antworten
Für uns stellt sich auch die Frage warum erst nach acht jahren die Forderung.
Warum fragt man nicht den Anspruchsteller direkt? ist wohl jetzt erst aufgetaucht - wenn hätte er sich laut Vereinbarung an den damaligen Vermieter wenden müssen.
hat euch der damalige Vermieter die Kaution ausbezahlt? dann müsst ihr die zurückzahlen - keine Ahnung wie es da mit Verjährung aussieht
... ich wünsche, daß es den Vermieter noch gibt und die Forderung/Abrechnung noch nicht verjährt ist.
http://harald-thome.de/fa/harald-thome/files/sgb-ii-hinweise/FH-42a---04.08.2016.pdf
Fachliche Weisungen § 42a SGB II
3.6 Verjährung des Anspruchs auf Rückzahlung des Darlehens(1) Die Verjährung des Darlehnsrückzahlungsanspruchs richtet sich nach dem Charakter der Rückforderung. Soweit der Rückzahlungsanspruch durch unanfechtbaren VA festgesetzt wurde, beträgt die Verjährungsfrist
30 Jahre(§ 52 SGBX). Die Verjährung beginnt dann grundsätzlich mit dem Ende des Jahres, in dem der Rückzahlungsanspruch fällig wird, § 199 BGB.
(2) Die nachträgliche Regelung der Rückzahlungsmodalitäten durch öffentlich-rechtlichen Vertrag ändert nichts am ursprünglichen Charakter der Rückzahlungsverpflichtung. Sofern also durch VA die grundsätzliche Rückzahlungsverpflichtung unanfechtbar festgestellt wurde, beträgt die Verjährungsfrist auch in diesen Fällen
30 Jahre.Die Kaution haben wir damals selber nicht ausgezahlt bekommen. Mit der Vermieterin waren wir auch bei der Wohnungsübergabe so verblieben das sie diese an das Jobcenter zurück überweist. Dieses hat sie anscheinend aber nicht getan. Die neue Verwaltund die das Objekt jetzt verwaltet beruft sich auf die verjährung der Mietkaution da diese schon länger wie drei jahre zurück liegt. Ich wiederum würde mich auf die Abtretungserklärung berufen, in der steht das die Verwaltung die Mietkaution an das Jobcenter zurück zahlt wie oben beschrieben.
Die Wege des Herren und die der Verwaltung sind unergründlich. Aber es gibt ja nur zwei Möglichkeiten:
- Der Vermieter hat die Kaution einbehalten. Dann besteht weiterhin der Anspruch auf Rückzahlung. Sofern ihr die Wohnung schadensfrei übergeben habt.
- Der Vermieter hat die Kaution an euch ausgezahlt. Das hättet ihr dann eigentlich merken müssen. Dann müsst ihr den Betrag natürlich überweisen.