Muss ich den Dauergast in der WG dulden?

7 Antworten

Mieter dürfen Besuch empfangen, soviel und wann immer sie wollen. Ob die Gäste öfter kommen oder länger bleiben, geht niemanden etwas an. Vorschriften und Klauseln im Mietvertrag, die Besuche in der Mietwohnung reglementieren, sind ungültig, so der Deutsche Mieterbund (DMB).

„Der Empfang von Besuch gehört zum vertragsgerechten Gebrauch der Wohnung“, erklärt DMB-Sprecher Ulrich Ropertz. Doch die Grenzen zwischen einem längeren Besuch und einem beginnenden Untermietverhältnis sind fließend. Mieter sollten sie trotzdem beachten. Denn rechtlich macht es einen Unterschied, ob beispielsweise der neue Freund nur vorübergehend in der Wohnung lebt oder aber vollständig eingezogen ist.

Ist er nur ein Besucher, muss der Mieter den Vermieter nicht informieren. Der Gast kann über mehrere Wochen bleiben. Auch wenn der Mieter abwesend ist, darf sich der Freund im Haus aufhalten und natürlich einen Hausschlüssel besitzen. Es stellt sich allerdings die Frage, wie lange die zulässige Besuchszeit bemessen ist. Da kommt es auf die konkrete Situation an, so der Deutsche Mieterbund. Das Amtsgericht Frankfurt/Main-Höchst geht davon aus, dass nach drei Monaten die normale Besuchszeit überschritten ist (AZ: Hö 3 C 5179/94).

Mögliche Fälle sind also:

Untervermietung
Teilvermietung
Gastbesuch

Allerdings kann in bestimmten Fällen eine viel längere Besuchsdauer angemessen sein. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Au-Pair-Mädchen oder ein Austauschschüler aufgenommen wird oder ein Freund oder Bekannter den erkrankten Mieter betreut.
Bei Untervermietung ohne Erlaubnis droht Kündigung

Soll der Mitbewohner nicht nur für eine begrenze Zeit aufgenommen werden, muss der Vermieter um Erlaubnis für die dauerhafte Aufnahme einer weiteren Person in der Wohnung oder für eine Untervermietung gefragt werden. Mietern, die das versäumen, droht die Kündigung.

Wer also mit dem neuen Lebensgefährten zusammenziehen oder einfach nur einen Untermieter aufnehmen will, sollte kein Risiko eingehen und dem Vermieter reinen Wein einschenken. Dieser kann den Einzug des Mitbewohners ohnehin kaum verhindern. Laut DMB muss er seine Zustimmung erteilen, wenn seit Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse des Mieters entstanden ist. Zum Beispiel müsse er akzeptieren, wenn der Mieter mit einem Partner zusammen leben will. Aber auch finanzielle Erwägungen seien zulässig.

Mieter dürfen Teile ihrer Wohnung untervermieten, weil sie zum Beispiel aus beruflichen Gründen länger abwesend sind, weil sie arbeitslos geworden sind oder auch nur, weil die Mieten steigen, urteilte der Bundesgerichtshof (AZ: VIII ZR 4/05).
Teilvermietung an Touristen ist möglich

Ohne Zustimmung des Vermieters mit in eine Mietwohnung einziehen dürfen nur nahe Angehörige des Mieters, etwa seine Eltern oder seine Kinder. Hier gibt es nur einen Hinderungsgrund, nämlich die Größe der Wohnung. Wäre sie überbelegt, könnte der Vermieter Einspruch erheben.

Eine Grauzone zwischen Besuch und Untervermietung ist die Überlassung der Mietwohnung an Feriengäste. Das ist in attraktiven Großstädten ein aktueller Trend geworden. Rechtlich spricht auch erst einmal nichts dagegen, Feriengäste aufzunehmen. Bei einer Verweildauer bis sechs oder acht Wochen gibt es keine Probleme. Da kann sich der Mieter auf das Besuchsrecht berufen.

„Bei längeren Aufenthalten muss aber der Vermieter informiert werden“, sagt DMB-Experte Ropertz. „Sollen nur Teile der Wohnung an Touristen vermietet werden, bleibt ihm nicht anderes übrig, als zuzustimmen. Denn das Interesse des Mieter, damit Geld zu verdienen, ist durchaus berechtigt.“ Anders verhält es sich, wenn der Mieter seine gesamte Wohnung für Touristen zur Verfügung stellt. Das sei eine „Gebrauchsüberlassung an Dritte„, die der Vermieter zu Recht ablehnen könne, sagt Ropertz. Verstößt ein Mieter gegen das Verbot, sei das ein Grund zur Kündigung

Quelle: www.immo-magazin.de

Gastrecht ist kein Befriff des deutschen Mietrechtes. Wohl aber "Besuch". Und der darf max. 6 Wochen am Stück sein. Was bei dir passiert ist Missbrauch des Besuchsrechtes. De facto liegt eine unerlaubte Gebrauchsüberlassun an Dritte vor die den Vermieter zur Kündigung des Mieters berechtigt.

Wow, tust mir ja richtig Leid mit so einem Mitbewohner zusammen wohnen zu müssen.

Ich dachte immer das sich die meisten WGs super verstehen.

Das geht natürlich nicht klar. Die Nebenkosten werden mit Sicherheit steigen wenn die nicht fix bezahlt werden. Wasser wird mehr verbraucht.

Sehr schwach von deinem Mitbewohner keine Einigung zu finden.

Schilder es dem Vermieter, dem wird es zurecht nicht gefallen.

Defuser125 
Beitragsersteller
 16.10.2016, 23:26

Hey! Ja das dachte ich auch anfangs. Aber als Student, nebenher noch arbeitend, muss man halt jeden Penny zwei Mal umdrehen :/

Die Freundin ist mir ja persönlich auch sympathisch und ich habe echt nichts gegen sie. Mir geht es wirklich nur um die Mehrkosten, die sie verursacht :/

Ich werde meinem Vermieter Bescheid geben, aber der Nachweis gestaltet sich m.E. schwierig. Mein Tagebuch "reicht" leider nicht aus, da ich mit der Dokumentation zu spät angefangen habe (woher soll man auch wissen, dass jemand auf Dauer da bleibt?).

Gibt es oder kennt jemand irgendeinen, der in genau der gleichen Situation war und Erfolg hatte, dass der Dauergast endlich mal verschwindet? Wenn ja, wie hat derjenige es dann geschafft?

Hast du in den Links schon mal geblättert?  

Besuch muß man nicht auf Dauer dulden..das ist auch durch das Gesetz geregelt!

Fordere sie schriftlich auf, ihren Besuch mit sofortiger Wirkung zu beenden!

Defuser125 
Beitragsersteller
 16.10.2016, 23:34

Ja klar. Bei mehr als 6 Wochen ist es auch kein Besuch mehr oder laut Amtsgericht Frankfurt/Main-Höchst nach 3 Monaten.

Wie meinst du das mit der schriflichen Aufforderung? Etwa ein Haus- oder Wohnungsverbot?

Eine eigene WG scheint sie ja zu haben, so hat sie es mir gesagt. Dann sparen sich ihre WG und sie selbst dumm und dämlich, während ich inklusive meines Mitbewohners - dem es ja eh gleichgültig ist - ordentlich draufzahlen können.

Letzt ist das das gleiche, als wenn eine Wohnung nur einen Mieter hat und der/die neue Lebensgefährtin plötzlich mit einzieht. Ich "Meine" mal gelesen zu haben,dass wenn jemand eine gewisse Zeitspanne in einem Zeitraum dort ist und übernachtet, als "wohnen" zählt. Vielleicht da mal googlen.