Muss ich bunte Wände bei Auszug streichen?
Hallo,
muss ich bunte Wände (Grün, ...) im Haus bei Auszug streichen? Prinzipiell ja, aber auch im vorliegenden Fall:
Im Mietvertrag steht eine Renovierungsklausel (übliche Zeitrahmen: 3 und 5 Jahre): Wir sind 10/2013 eingezogen und gedenken im Jan 2016 auszuziehen (<3 Jahre) - > Prinzipiell keine Renovierung notwendig, nur Ausbesserungen
Im Vertrag ist eine Abgeltungsquoteklausel für Renovierungen enthalten - > Klausel nicht gültig nach aktueller Rechtsprechung
Folgende Klausel ist enthalten: "Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist die Wohnung mit neutralen Farben zurückzugeben, es sei denn, dass bei Vertragsbeginn ein anderer Zustand vorhanden war" -> Dies würde prinzipiell ein Streichen der Wände erfordern, aber die Farbe wurde vom Vermieter vor Einzug als Erstanstrich aufgetragen (wir wurden explizit vom Vermieter nach der Farbgebung gefragt). Wir haben nur die Mehrkosten für die Farbe übernommen.
Schlussfolgerung: Somit lagen bereits zu Vertragsbeginn am 01.10.2013 die farbigen Wände vor ("... bei Vertragsbeginn ein anderer Zustand vorhanden war"), so dass ein Überstreichen der farbigen Wände nicht erforderlich ist. Nur Ausbesserung, aber kein Auftragen von weißer (heller) Farbe.
Liege ich mit meiner Schlussfolgerung richtig?
Danke für Eure Einschätzung.
5 Antworten
Im Grunde hast Du recht. Da die grüne Farbe aber Deine Wunschfarbe war sage ich, dass für Dich folgendes gilt:
"Grundsätzlich ist es so, dass auch bei der Schlussrenovierung der Vermieter keine Farben vorgeben darf, in denen die Räumlichkeiten gestrichen werden sollen. Es ist jedoch wichtig für ihn, dass er die Möglichkeit hat, die Wohnung so schnell wie möglich weiterzuvermieten, was bei neongelben oder grünen Wänden vermutlich etwas schwierig werden könnte.
Aus diesem Grund stehen die Interessen des Vermieters im Vordergrund: er kann verlangen, dass die Wände in Farben gestrichen werden, welche die Geschmäcker von möglichst vielen Mietinteressenten treffen" [BGH, 18.06.2008, VIII ZR 224/07].
"Der Vermieter verpflichtet sich, vor dem Einzug des Mieters folgende Arbeiten vornehmen zu lassen: Renovierung Tapeten und Anstrich"
Diesen Satz hätte ich gerne in der Frage gelesen, denn er ist maßgebend dafür, dass Du außen vor bist ;-))
Hallo,
Erstmal an alle ein Dankeschön für die Antworten. Habe nun auch juristische Rückmeldungen erhalten.Mit folgendem Ergebnis.
Der BGH hat in einer jüngeren Entscheidung aus dem Jahre 2013 klargestellt, dass der Mieter die farbigen Anstriche nur dann beseitigen muss, wenn er eine weiße oder neutral dekorierte Wohnung übernommen hat (BGH, Urteil vom 06.11.2013 - VIII ZR 416/129). Dies haben wir nicht.
Auch die Kostenübernahme für die Farbe ist in unserem Fall unschädlich, da im Vertrag die Anfangssanierung als Aufgabe des Vermieters vereinbart wurde (siehe meinen Kommentar weiter unten).
Da darüber hinaus Schönheitsreparaturen mit einem Zeitraum >3 jahre festgelegt wurden, müssen wir keine Renovierungen vornehmen und nur selbst verursachte Schäden ausbessern.
Somit sind wir fein raus.
Schöne Grüße an alle,
Thomas
und nur selbst verursachte Schäden ausbessern.
und was verstehst du darunter? Lt. Gesetz sind durch bei vertragsgemäßen Gebrauch entstandene Verschlechterungen bzw. Abnutzungen mit der Miete abgegolten.
Folgende Klausel ist enthalten: "Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist die Wohnung mit neutralen Farben zurückzugeben, es sei denn, dass bei Vertragsbeginn ein anderer Zustand vorhanden war"
Diese Klausel beantwortet deine Frage grundsätzlich schon. Da es weiterhin wohl eine unwirksame Abgeltungsquotenklausel gibt, ist hier nicht zu malern.
Ausnahmen wären hier nur Beschädigungen, die nicht aus einer sachgenmäßen Nutzung der Mietsache entstanden sind.
Du brauchst überhaupt nix zu tun. Das ist zum Einen die Folge der Quotenregelung für das Ende des Mietverhältnisses schon für sich gesehen.
Zum Anderen ist der grüne Anstrich mitvermietet worden, also vertragsgemäß, zumal der V. in der Klausel selbst das so festgeschrieben hat ( es sei denn, dass bei Vertragsbeginn ein anderer Zustand vorhanden war").
Die Wohnung ist also nur besenrein mit ungeputzten Fenstern und unverschlossenen Bohrlöchern grob gereinigt zurück zu geben. Das ist die geltende Rechtslage.
Volltonfarbe muss kein Vermieter akzeptieren. Er kann ja nicht anschließend Mieter suchen, deren Einrichtung zu DEINEN bunten Wänden passt.
Es sei denn, dass er selbst die Farbe angebracht und die Wohnung in diesem Zustand übergeben hat.
:)))))
Hallo,
erstmal danke für Deine Einschätzung. Aber wir wurden explizit über die Farbgebung vom Vermieter gefragt und der Anstrich wurde vom Vermieter selbst beauftragt. Wir haben nur die Mehrkosten für die Farbe getragen. Somit hat der Vermieter selbst den Anstrich so vorgenommen und trägt auch die Konsequenzen bei der Weitervermietung. Darüber hinaus haben wir im Mietvertrag folgenden Passus:
"Der Vermieter verpflichtet sich, vor dem Einzug des Mieters folgende Arbeiten vornehmen zu lassen: Renovierung Tapeten und Anstrich"
Gruß,
Thomas