Muss ich bei Auszug Türen streichen, weil sie angeblich vergilbt sind?

8 Antworten

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Hallo Birgit,

wenn die Verfärbungen einer normalen Abnutzung entsprechen, so kann meines Erachtens nicht einfach etwas von der Kaution einbehalten werden.

Es ist vertraglich sicher nicht festgehalten, dass diese Leistung nach Auszug erbracht werden muss.

Evtl. kann man die Türen aber mit speziellen Reinigern gründlich abwaschen, das wirkt auch oft Wunder, und ihr beide seid zufrieden ;:-)

Grüße

Schueitena 
Beitragsersteller
 21.11.2011, 10:58

Hallo Bo877, danke für Deine Antwort. Es handelt sich m.E. noch nicht einmal um Vergilbungen...die Wände sind polarweiß gestrichen und die Türen matt weiß, daher sieht man selbstverständlich einen Unterschied. Reinigen tue ich sie darüber hinaus regelmäßig, werde es aber sicherlich vor Übergabe der Wohnung noch einmal machen. Grüße

Bo877  21.11.2011, 12:59
@Schueitena

Dann besteht meines Erachtens nach überhaupt kein Anlass zur Nachbesserung. Es handelt sich hierbei nach Beschreibung um eine dem alter entsprechende Abnutzung, welche bereits in der Miete beinhaltet ist.

In Deinem Vertrag steht ja wie ich gelesen habe diesbezüglich auch nichts. Glaube auch, man muss nicht immer gleich zum Anwalt rennen, der kostet Dich hinterher im Zweifel mehr, als die Türen streichen zu lassen. Diese Sachen ziehen dann wieder die Beauftragung eines Gutachters mit sich, denn irgendwer muss das Bild der Türen ja beurteilen, der kostet wieder Geld...

Am besten die Sache mochmals mit dem vermieter sachlich erörtern und eine Einigung finden. Ist oftmals des beste Weg

Schueitena 
Beitragsersteller
 21.11.2011, 14:09
@Bo877

danke dir nochmals habe auch wirklich keine zeit und lust schon gar nicht einen anwalt einzuschalten habe ihm sachlich die lage schriftlich geschildert, nun schaun wir mal weiter.. danke nochmals

Bo877  21.11.2011, 14:23
@Schueitena

Gerne, wünsch Dir viel Glück. Aber wenn der Vermieter ein einigermaßen normaler Mensch ist, sollte das hinhauen mit einem konstruktiven Gespräch

Hallo Birgit,diese Forderung kannst du getrost zurückweisen. Es gibt dafür mehrere Gründe: Die Frist lt MV ist noch nicht verstrichen, möglicherweise ist es sogar eine starre Frist wie auch für die anderen Arbeiten. Damit verlören alle Klauseln zu Schönheitsrep. ihre Wirksamkeit und du bräuchtest weder während noch zum Ende der Mietzeit irgendetwas tun. Vielmehr wäre der V. dazu verpflichtet und du könnstest jetzt noch Ersatz deiner Aufwendungen fordern, insofern noch nicht verjährt. Unterschreibe im Übergabeprotokoll nichts. Falls dort steht, dass du irgendwas machen sollst was eigentlich lt. Mv nicht zulässig ist, entstünde mit deiner Unterschrift ein gesonderter Vertrag zu dessen Erfüllung du verpflichtet wärest. Von der Kaution darf er dir nichts abziehen. Falls der V. Späne macht, bitte ihn sich mit dem Mietrecht und der Rechtsprechung des BGH vertraut zu machen, diese stehen voll auf deiner Seite. Warte also danach ab, nötigenfalls suche Unterstützung beim Mietervrein (Nitgliedschaft ist Voraussetzung!), ist aber allemal billiger als ein RA. Die Mitgliedschaft gülte auch für die neue Wohnung weiter. Liebe Grüße vom albatros

Nein, musst du nicht. Gerade dann, wenn du bereits ein Mal renoviert hast. Es besteht für den Vermieter lediglich die Möglichkeit, den Mieter per Mietvertrag zu Schönheitsreperaturen zu verpflichten. Diesbezüglich wurden vom Gesetzgeber enge Grenzen gesetzt, da Instandsetzung und Instandhaltung die Aufgabe des Vermieters ist. Normale Abnutzungen werden ja bereits durch die Miete abgegolten.

Schueitena 
Beitragsersteller
 21.11.2011, 14:07

danke für deinen tipp, genauso habe ich es ihm nun auch geschrieben

Ich denke nicht das sein Anspruch gerechtfertigt werden kann. Sprechen Sie aber am Besten mit Ihrem Anwalt und nehmen den Mietvertrag mit.

Natürlich kann er anteilig die Kaution einbehalten (ob gerechtfertigt oder nicht) und du musst dann klagen. Nimm doch Billigfarbe und 6 Kumpels und nen Kasten Bier.

Schueitena 
Beitragsersteller
 21.11.2011, 10:59

lol wir werden sehen