Muss ein Vermieter undichte Fenster erneuern wenn der Mieter das so will?
Hallo ich würde gerne wissen ob der Vermieter dazu verplichtet ist die Wohnung auf den neusten standt zu bringen. Wenn die Fenster undicht sind und die Mieter sozusagen im Winter auf dem Fenster heizen..müsste es doch ein gesetz geben das der Vermieter dafür sorgen tragen muss seine Mietswohnungen immer auf den neusten stand zu bringen oder liege ich da flasch??
12 Antworten
Ein Vermieter kann nicht dazu gezwungen werden, seine Wohnung immer auf dem neusten Stand zu halten.
Bei den Fenstern kommt es darauf an, wie undicht diese sind. Am besten Anwalt oder Mieterverein kontaktieren.
wenn es unzumutbar ist muss der vermieter es machen......und das ist leider immer eine interpretations sache was zumutbar ist und was nicht
ich habe ihn schon öfter darauf hingewiesen..er meinte nur hey leuts ich habe kein geld dafür..so schlimm wird es net sein..wenn da bissel luft durchkommt
Schrtfitliche Mängelanzeige, auf Instandhaltungspflicht nach § 535 BGB hinweisen, 14 tage Frist setzen (Enddatum benennen, dabei 3 Tage Postlaufzeit mitrechnen) und ankündigen, dass du bei Nichtabhilfe des mangels ab dem auf Fristablauf folgenden Monatsersten die KALTmiete um 10% minderst.
Den Minderungsbetrag bitte auf ein extra Sparbuch einzahlen...falls der Vermieter vor Gericht zieht und gewinnen sollte, dann hast du das Geld zur Nachzahlung parat.
Der Vermieter ist sicher nicht dazu verpflichtet, die Wohnung(en) stets auf neuestem/ aktuellstem Stand zu halten.
Wenn jedoch Mängel an der Mietsache vorhanden sind, so solltest Du diese dem Vermieter schriftlich anzeigen.
Undichte Fenster rechtfertigen jedoch keine fristlose Kündigung, was Du scheinbar beabsichtigst. Hierfür müssen schon wesentlich mehr und schlimmere Mängel existieren. In jedem Fall muss dem Vermieter der Mangel angezeigt und ihm eine angemessene Zeit für die Beseitigung gegeben werden.
Wenn Du es aus persönlichen Gründen für unerträglich hälst, dort weiterhin zu wohnen, bleibt Dir die ordentliche Kündigung. Hierfür gilt grundsätzlich eine Frist von drei Monaten zum Monatsende.
Auf den neuestes Stand bringen? Nein. Das hieße, daß alle Häuser Plusenergiehäuser wären.
Wenn das Fenster undicht ist, musst Du den Vermieter darauf hinweisen, ihm eine Frist zur Behebung setzen und Gelegenheiten zur Abhilfe geben. Schafft er das nicht innerhalb eines Monats, kannst die Miete mindern; 10% ist da angemessen.
Das Problem ist eben nur immer: "2 Richter 3 Meinungen".
Das ist so nicht richtrig dargestellt. die Mietminderung ist ab dem Zeitpunkt des Eintretens des Mangels möglich, vorausgesetzt aber, dass der Vermieter davon in Kenntnis gesetzt wurde. Das sogar bis zu 6 Monate rückwirkend, falls volle Miete trotzdem weiter gezahglt wurde. Die Fristsetzung sollte deshalb immer erfolgen, um nach erfolglosem Fristablauf zur Ersatzvornahme greifen zu dürfen. D.h., dass der Mieter die Arbeit selbst beauftragt und die Kosten im übernächsten Monat mit der Mietzahlung verrechnet. Für den Zeitpunkt der Mietminderung ist die Fristsetzung unerheblich.