Muss der verstorbene Ehegatte aus dem Grundbuch gelöscht werden?

5 Antworten

Nach Anm. I zu Nr. 14110 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG wird für die Eintragung von Erben eines eingetragenen, verstorbenen Eigentümers vom Grundbuchamt keine Gebühr erhoben, wenn der Eintragungsantrag innerhalb von 2 Jahren seit dem Erbfall beim Grundbuchamt eingereicht wird.

Hallo,

es muss beim Amtsgericht ein Erbschein beantragt werden und dieser dann beim Grundbuchamt eingereicht werden. Dann erfolgt die Berichtigung von amtswegen kostenfrei (innerhalb von 2 Jahren).

Auch wenn der Opa den Anteil seiner verstorbenen Ehefrau zu 100 % geerbt hat, ist die Veränderung des Grundbuchs erforderlich. Automatisch geht da gar nichts.

Da fallen dann auch Gebühren an. Mit "Bestrafung" hat das nichts zu tun.

Wenn die Kinder den Vater beerben ,und die das Gebäude behalten - wird umgeschrieben . Oder wenn Opa verkauft , erfolgt eine Umschreibung .  Vorher nicht nötig .