Muss der Vermieter eine defekte Armatur gegen eine gleichwertige ersetzen?
Bei uns ist im Bad die Armatur (Thermostat-Mischbatterie) kaputt. Nun wurde uns von Hausverwaltungsseite vorgeschlagen sie gegen eine normale Mischbatterie auszuwechseln. Wir hätten allerdings gerne wieder eine Thermostat-Mischbatterie. Ist der Vermieter mietrechtlich dazu verpflichtet eine defekte Armatur gegen eine gleichwertige zu ersetzen? Wenn ja, wo steht das? Danke für eure Antworten.
9 Antworten
Kleinreparaturen sind in aller Regel vom Mieter zu tragen, muss aber genau im Mietvertrag vereinbart sein. Die unten genannten 8% sind übrigens zulässig.
Beispiel: Der jährliche durch den Mieter zu pübernehmde Betrag für Kleinreparaturen betrag 8% der Jahresgrundmiete. Der maximal zu Tragende Einzelbetrag übersteigt dabei xxx Euro nicht. Durch den Mieter zu tragen sind Kleinreparaturen an Installationsgegenständen für Elektro, Sanitär....
Sehe ich nicht so. Es gibt durchaus auch Mischbatterien für unter 20 Euro, Thermostatbatterien für unter 40 Euro. Ist natürlich die Frage, ob man dann Qualität kauft.
Der Vermieter hat dem Mieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeeigneten Zustand zu übergeben und während der Mietzeit zu erhalten! Das bedeutet in diesem Fall, die Thermostat-Mischbatterie ist Vertragsbestandteil und bei Notwendigkeit wieder durch eine solche gleichwertige zu ersetzen.
Grundsätzlich ist es so, dass alle anfallenden Reparaturen ab der Stelle wo die Leitung in den Raum tritt (erster Anschluss ab der Mauer) vom Mieter zu tragen sind. Innerhalb der Mauer auftretende Schäden sind vom Vermieter zu beauftragen und zu bezahlen.
Nein, dass ist nicht grundsätzlich so!
Grundsätzlich ist es so, dass alle anfallenden Reparaturen ab der Stelle wo die Leitung in den Raum tritt (erster Anschluss ab der Mauer) vom Mieter zu tragen sind.
Grundsätzlich ist es so das der Vermieter die Mietsache in gebrauchsfähigem Zustand zu halten hat. Es kann vertraglich vereinbart werden das der Mieter kleine Reparaturen übernimmt. Der Ersatz einer defekten Mischbatterie ist keine Reparatur. Ergo muß der Vermieter die Kosten tragen.
Ja, das ist er grundsätzlich. Allerdings dürfte es bei einer derartigen Kleinigkeit schwierig sein, dies durchzusetzen. Das steht in § 535 BGB:
"Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten"
Der Vermieter muß für eine funktionstüchtige Mischbatterie sorgen. Mehr nicht.
Die Thermostat-Mischbatterie und deren Installation dürfte den zulässigen (vereinbarten?) Betrag für Kleinreparaturen übersteigen und damit vom Vermieter zu tragen sein.