Muss der Vermieter die Grundversorgung für den Fernsehempfang sicherstellen?

9 Antworten

Sofern kein Fernsehanschluß vorhanden ist, kann der Vermieter Ihnen die Aufstellung einer Schüssel nicht verwehren! Der Vermieter kann allerdings verlangen, dass diese Schüssel fachmännisch an einer bestimmten Stelle des Gebäudes, z.B. auf dem Dach, installiert wird, Sie sich verpflichten, die Schüssel bei Beendigung des Mietverhältnisses fachgerecht zurückbauen zu lassen und für diese Verpflichtung eine zusätzliche angemessene Barsicherheit beim Vermieter hinterlegen.

XtraDry  03.02.2011, 10:21

Das stimmt so nicht ganz, da sich der Mieter die Art des Fernsehempfangs nicht aussuchen kann. Wenn kein Antennenfernsehen verfügbar ist, reicht es immer noch, wenn er die Genehmigung zur Installation eines Kabelanschlusses gibt. Der Vermieter darf sich nur nicht komplett querstellen...

schelm1  03.02.2011, 10:24
@XtraDry

Da irren Sie sich nun wieder ganz gewaltig! Neue Leitungsnetze ins Haus verlegen zu lassen, kann man eben nicht erzwingen, soweit dies im Mietvertrag nicht geregelt ist!

XtraDry  03.02.2011, 14:37
@schelm1

Erzwingen muss der Vermieter dies ja auch nicht, er muss es nur dulden, da dies regelmäßig vom Lieferanten ausgeführt wird und zu zahlen ist, und nicht vom Mieter. Der Mieter zahlt wie immer dafür die einmalige Anschlussgebühr, der Lieferant übernimmt die Erstinstallation im Haus(-keller). Dem Mieter ist dies zumutbar (Anschlussgebühr), der Vermieter muss dies lediglich dulden...

schelm1  03.02.2011, 16:16
@XtraDry

Herr wirf Hirn herab! Sie verwechslen die Positionen Mieter (will was haben) ./. Vermieter (muß nichts gewähren!)!

Einfach mal mit Verstand lesen, was da steht!

Sofern kein Fernsehanschluß vorhanden ist, kann der Vermieter die Aufstellung einer Schüssel nicht verwehren! Der Vermieter kann allerdings verlangen, dass diese Schüssel fachmännisch an einer bestimmten Stelle des Gebäudes, z.B. auf dem Dach, installiert wird, Sie sich verpflichten, die Schüssel bei Beendigung des Mietverhältnisses fachgerecht zurückbauen zu lassen und für diese Verpflichtung eine zusätzliche angemessene Barsicherheit beim Vermieter hinterlegen.

XtraDry  03.02.2011, 16:31
@schelm1

Und genau das stimmt eben nur in Teilen...

Insbesondere die Aussage mit der Installation auf dem Dach und der daraus resultierenden Barkaution stimmt definitiv nicht...

In der Praxis ist entscheidend, dass der VERMIETER über die Art des Fernsehempfangs entscheidet, wenn dafür Installationen am Gebäude notwendig sind, so ist es korrekt, siehe den oben zitierten Text von anitari...

schelm1  03.02.2011, 17:31
@XtraDry

Manch einer hat eben etwas mehr Praxis und damit praktische Erfahrung als manch anderer! Bei mir jedenfalls gibt es keine Schüssel an X-beleigbiger Stelle, sondern nur dort, wo die Austellung verträglich erscheint und nur gegen Sicherheitsleistung für den Rückbau durch einen Fachmann. Selbst Kläger, die aus Glaubensgründen für solche eine Schüssel mit mir vor Gericht gezogen sind, haben entweder gehandelt wie das Gericht in meinem Sinne stets geurteilt hat, oder sind aus pekuniären Gründen konvertiert und hatten damit anschließend weder Grund noch Verlangen!

Wenn die Bereitsstellung einer Empfangsanlage für den TV Empfang bestandteil des Mietvertrages ist muss der Vermieter dir diesen auch ermöglichen, ansonsten kannst du dir immer noch DVB-T Fernsehen zulegen, das geht auch ohne Schüssel.. Aber, frag doch mal die anderen Mieter, sofern es welche gibt, wie diese das geregelt haben..

schelm1  03.02.2011, 10:05
Rein Hypothetisch!

Stünde die Verpflichtung zur Bereitstellung als Zusicherung im Mietvertag, würde sich die Frage als solche nicht gestellt haben!

bienemaja79  03.02.2011, 10:28
@schelm1

Sehe ich anders?? Du schreibst ja nichts davon das es nicht im Mietvertrag steht und fragst ob der Vermieter nicht dafür zuständig ist, oder?? Und die Antwort ist nunmal das er das nur ist wenn es vertraglich im Mietvertrag festgehalten wurde..

schelm1  03.02.2011, 10:48
@bienemaja79
nur zur Erinnerung:

Muss der Vermieter die Grundversorgung für den Fernsehempfang sicherstellen? gefragt von Dingoli vor ca. 1 Stunde Im unserer Mietswohnung ist kein anschluss für das Fernsehen vorgesehen. Eine Satanlage darf ich nicht anbauen. Ist der Vermieter dafür nicht zuständig?

bienemaja79  03.02.2011, 11:33
@schelm1

Und?? Die Antwort ist immer noch das dies nur der Fall ist wenn es vertraglich festegehalten wurde, ansonsten nicht!!!

XtraDry  03.02.2011, 14:40
@bienemaja79

Korrekt. Aber der Hinweis ist natürlich berechtigt, dass diese Frage nicht gestellt würde, WENN DER FRAGESTELLER SEINEN VERTRAG ZUVOR GELESEN HÄTTE UND DIES DARIN STÜNDE (winkmitdemzaunpfahlanfragesteller)...

So, jetzt hab ich mich mal durch nen paar Gerichtsurteile gelesen.. Der Vermieter darf dir nur das anbringen der SAT-Anlage an den ihm gehörenden Elementen untersagen, wenn du allerdings einen Ständer für SAT-Anlagen nutzt und diese einfach auf den Balkon stellst darf er dir gar nichts verbieten..

XtraDry  03.02.2011, 14:32

Genau, wenn diese von außen nicht zu sehen ist...

bienemaja79  03.02.2011, 10:34

"Aufstellung einer Parabolantenne auf dem Balkon einer Mietwohnung

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Aufstellung einer Parabolantenne auf dem Balkon einer Mietwohnung zulässig ist. Die Beklagten sind Mieter einer der Klägerin gehörenden Wohnung in Berlin, die mit einem Breitbandkabelanschluss ausgestattet ist. Die Beklagten stellten auf dem Fußboden des Balkons ohne feste Verbindung zum Gebäude eine Parabolantenne auf. Mit ihrer im vorliegenden Rechtsstreit erhobenen Klage nimmt die Klägerin die Beklagten auf Entfernung der Parabolantenne in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht ausgeführt, durch den Mietvertrag sei der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnung dahin eingeschränkt, dass die Beklagten außerhalb ihrer Wohnung keine Parabolantenne anbringen dürften.

bienemaja79  03.02.2011, 10:34
@bienemaja79

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die ständige Rechtsprechung, dass bei der Verfügbarkeit eines Kabelanschlusses regelmäßig ein sachbezogener Grund zur Versagung der Genehmigung einer Parabolantenne gegeben ist, bestätigt. Er hat entschieden, dass der Vermieter aber wegen des durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Interesses des Mieters am zusätzlichen Empfang von Satellitenprogrammen nach Treu und Glauben verpflichtet sein kann, der Aufstellung zuzustimmen, wenn weder eine Substanzverletzung noch eine nennenswerte ästhetische Beeinträchtigung des Eigentums des Vermieters zu erwarten ist, sondern die Antenne keine oder lediglich geringfügige optische Beeinträchtigungen verursacht, beispielsweise weil sie auf dem Fußboden im hinteren Bereich eines sichtgeschützten Balkons aufgestellt ist. Die tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts dazu waren unzureichend. Das Berufungsgericht ist von einer Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Gebäudes ausgegangen, ohne Feststellungen zu der durch die Antenne konkret verursachten optischen Beeinträchtigung zu treffen. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts deshalb aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Urteil vom 16. Mai 2007 – VIII ZR 207/04

AG Neukölln – Urteil vom 9. Februar 2004 - 4 C 302/03 ./. LG Berlin – Urteil vom 1. Juni 2004 - 64 S 117/04

Karlsruhe, den 16. Mai 2007"

Wenn im Mietvertrag kein Empfang zugesichert ist, dann ist der Vermieter auch nicht verpflichtet, eine solchen herzustellen!

Das Mietrecht (§ 535 BGB) verpflichtet den Vermieter nur zur Erhaltung der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geschuldet gewesenen (oder während des Vertragsverhältnisses verbesserten) Gebrauchstauglichkeit der Mietsache. Eine vorhandene Anschlußmöglichkeit an eine Gemeinschaftsantenne oder ein Breitbandkabel ist deshalb vom Vermieter in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. Gab es im Haus zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages derartige Einrichtungen nicht, so kann vom Vermieter die Herstellung eines Kabelanschlusses oder der Anbau einer Gemeinschaftsantenne nicht verlangt werden. Das Recht des Mieters auf Informationsfreiheit ist grundrechtlich geschützt. Gibt es in dem Haus weder über eine Gemeinschaftsantenne noch über einen Kabelanschluss eine ausreichende Möglichkeit zum Empfang von Fernsehprogrammen, hat der Mieter einen Rechtsanspruch auf Anbringung einer Einzelantenne. Dies gilt selbst dann, wenn im Mietvertrag etwas anders vereinbart ist. (LG Hamburg ZMR 65,188). Der Mieter benötigt aber dennoch die Zustimmung des Vermieters, wenn er eine eigene Antenne aufstellen will. Der Vermieter hat ein Mitspracherecht bei der Aufstellung und Montage einer entsprechenden Antenne, er kann den Montageort bestimmen, soweit keine unzumutbaren Kosten für den Mieter entstehen. Im übrigen muss der Vermieter aber seine Zustimmung erteilen. (Ständige Rechtssprechung z.B. BayObLG, WuM 1981, 80; vgl. auch BVerfG NJW 1994, 1147, 1148 m. w. N.).


Quelle http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/f1/fernsehempfang.htm